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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2163

BGBl. 2015 I S. 2163 · 63.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
                                Siebtes Besoldungsänderungsgesetz
                                           (7. BesÄndG)
                                             Vom 3. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An-
         gabe eingefügt:
        „§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Ein-
              tritts in den Ruhestand in besonderen
              Fällen“.

      b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

        „§ 46 (weggefallen)“.

      c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter
         „von Sanitätsoffizieren“ durch die Wörter „im
         Sanitätsdienst“ ersetzt.
      d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden
         Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt:

        „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Sol-
              daten

        § 69a Heilfürsorge für Soldaten“.

      e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
        „§ 72 (weggefallen)“.
      f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
        „§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des
              Siebten Besoldungsänderungsgesetzes“.
 2.   Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines
      Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Ur-
      laubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich ge-
      währleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
      Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 4. No-
      vember 2003 über bestimmte Aspekte der Ar-
      beitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003,
      S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erwor-
      ben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1
      der    Erholungsurlaubsverordnung      genannten
      Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden
      konnte.“

2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                           „§ 7b

                      Zuschlag bei
               Hinausschieben des Eintritts
          in den Ruhestand in besonderen Fällen
       (1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in
     den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bun-
     desbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag
     gewährt, wenn

     1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn
        geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und
     2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
        stimmte Stelle entscheidet, dass seine Funk-
        tion zur Herbeiführung eines im besonderen
        öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-
        baren und zeitgebundenen Ergebnisses im In-
        land wahrgenommen werden muss.

     Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag

     nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
     teilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben ei-
     nem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der
     Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts
     und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt
     ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeit-
     punkt des Erreichens der gesetzlichen Alters-

     grenze folgt.
        (2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-

     schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53
     Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist
     § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
3.   § 26 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
           nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
           folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
           1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des
              mittleren Polizeivollzugsdienstes in der
              Bundespolizei
              a) in der Besoldungs-
                 gruppe A 8                 50 Prozent,

              b) in der Besoldungs-
                 gruppe A 9                 50 Prozent,
              diese Obergrenzen gelten nur für Plan-
              stellen, die Funktionen zugeordnet sind,
              in denen Polizeivollzugsbeamte in der
BGBl. 2015, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
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                Bundespolizei bis zum Eintritt in den
                Ruhestand verwendet werden können,

             2. im mittleren Dienst in allen übrigen Lauf-
                bahnen

                a) in der Besoldungs-
                   gruppe A 8, soweit
                   überwiegend im Bereich
                   der Erstellung und Be-
                   treuung von Verfahren
                   der Informations- und
                   Kommunikationstechnik
                   verwendet              50 Prozent,

                b) im Übrigen in der Besol-

                   dungsgruppe A 8          40 Prozent,

                c) in der Besoldungs-
                   gruppe A 9                 40 Prozent,

             3. im gehobenen Dienst
                a) in der Besoldungs-
                   gruppe A 12                40 Prozent,

                b) in der Besoldungs-

                   gruppe A 13                30 Prozent,
             4. im höheren Dienst

                a) in den Besoldungs-
                   gruppen A 15, A 16
                   und B 2 nach Einzel-
                   bewertung zusammen         50 Prozent,
                b) in den Besoldungs-
                   gruppen A 16 und B 2

                   zusammen             15 Prozent.“
         bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

             „Soweit der Anteil an Beförderungsämtern
             gemäß der bis zum 31. Dezember 2015
             geltenden Rechtslage über den in Satz 1
             genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser
             Anteil unverändert fort.“
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fachhoch-
             schulen“ durch das Wort „Hochschulen“
             ersetzt.
         bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der
             Rechtsverordnungen zu Absatz 3“ gestri-
             chen.
       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

            „(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obers-
         ten Bundesbehörde, des Bundesministeriums
         des Innern sowie des Bundesministeriums der
         Finanzen können die im jeweiligen Haushalts-
         plan ausgewiesenen Beförderungsämter die in
         Absatz 1 genannten Obergrenzen überschrei-
         ten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben
         der Behörde verbundenen Anforderungen nach
         Maßgabe sachgerechter Bewertung erforder-
         lich ist und ein erhebliches öffentliches Inte-
         resse besteht. Dies gilt insbesondere bei der
         Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder
         bei Personalüberhängen von Behörden.“
       d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den
          dazu erlassenen Rechtsverordnungen“ gestri-
          chen.

4.   § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
       Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
       Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1
       festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten
       nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfah-
           rungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beam-

           ten in den Laufbahnen des einfachen

           Dienstes und bei Soldaten in den Laufbah-
           nen der Mannschaften jeweils drei Jahre.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“
           durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

     d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4

        bis 6.

     e) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden
        die Wörter „Absätzen 5 bis 7“ durch die Wörter
        „Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.

     f) Absatz 9 wird Absatz 8.
     g) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 2 werden
        die Wörter „oder Absatz 4“ gestrichen.

5.   § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                die Wörter „Bei der ersten Stufenfest-
                setzung werden den Beamten“ durch
                die Wörter „Beamten und Soldaten
                werden bei der ersten Stufenfestset-
                zung“ ersetzt.

           bbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie
                folgt gefasst:
                 „1. Zeiten einer gleichwertigen haupt-
                     beruflichen Tätigkeit außerhalb
                     eines Soldatenverhältnisses, die
                     für Beamte nicht Voraussetzung
                     für den Erwerb der Laufbahnbefä-
                     higung oder für Soldaten nicht
                     Voraussetzung für die Einstellung
                     mit einem Dienstgrad einer Besol-
                     dungsgruppe bis A 13 sind,

                 2. Zeiten als Berufssoldat oder Sol-
                    dat auf Zeit,
                 3. Zeiten von mindestens vier Mo-
                    naten und insgesamt höchstens
                    zwei Jahren, in denen Wehrdienst,
                    soweit er nicht unter Nummer 2
                    fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilli-
                    gendienst,      Entwicklungsdienst
                    oder ein freiwilliges soziales oder
                    ökologisches Jahr geleistet wur-
                    de,“.
BGBl. 2015, Seite 2165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2165
  bb) Die Sätze 2 bis 9 werden durch die folgen-
      den Sätze ersetzt:
      „Mit Zustimmung des Bundesministeriums
      des Innern kann hiervon abgewichen wer-
      den, wenn für die Zulassung zu einer Lauf-
      bahn besondere Voraussetzungen gelten.
      Zeiten nach Satz 1 werden durch Unter-

      brechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2

      bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten

      nach Satz 1 stehen gleich:

      1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu

         drei Jahren für jedes Kind (Kinderbe-

         treuungszeiten),

      2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von El-

         tern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-

         schwistern oder Kindern, die nach ärzt-
         lichem Gutachten pflegebedürftig sind,
         von bis zu drei Jahren für jeden dieser
         Angehörigen (Pflegezeiten).“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
   bis 4 eingefügt:

     „(2) Beamten können weitere hauptberufli-
  che Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Er-
  werb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder
  teilweise anerkannt werden, soweit diese für
  die Verwendung förderlich sind. Wird für die
  Einstellung ein mit einem Master abgeschlos-
  senes Hochschulstudium oder ein gleichwerti-
  ger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten
  dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerken-
  nen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
  Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
  wurden, können Beamten in besonderen Ein-
  zelfällen, insbesondere zur Deckung des Per-
  sonalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfah-
  rungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 aner-
  kannt werden. Die Entscheidungen nach den
  Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde
  oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1
  Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

     (3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruf-
  lichen Qualifikation mit einem höheren Dienst-
  grad eingestellt, können entsprechend den
  jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Er-
  fahrungszeiten anerkannt werden:

  1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für

     die Einstellung mit einem Dienstgrad einer
     Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier
     Jahre und

  2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die

     Einstellung mit einem Dienstgrad einer Be-
     soldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs
     Jahre.

  Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten
  ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten aner-
  kannt werden, soweit diese für die Verwendung
  förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
  chend.

     (4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal aner-
  kannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1
  bis 3 sind zu addieren und danach auf volle
  Monate aufzurunden.“

      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in
         Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch
         die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die
         Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe
         „Absatz 5“ ersetzt.

 6.   In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28

      Absatz 1“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3“

      ersetzt.

 7.   In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2

      und 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5,

      6 und 7 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27

      Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.

 8.   In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“

      durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.

 9.   In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird
      jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
      Wort „Hochschule“ ersetzt.
10.   In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
      Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2
      Satz 1“ ersetzt.

11.   § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd
        getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Woh-
        nungen beider Elternteile aufgenommen wor-
        den ist.“
      b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des
         Höchstbetrages“ gestrichen.

12.   § 42a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
        durch Rechtsverordnung die Gewährung von
        Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leis-
        tungszulagen zur Abgeltung herausragender
        besonderer Leistungen folgender Besoldungs-
        empfänger in Besoldungsgruppen mit aufstei-
        genden Gehältern zu regeln:

        1. Beamte und Soldaten,
        2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

        3. Staatsanwälte.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten
            und Soldaten der Bundesbesoldungsord-
            nung A“ durch die Wörter „Besoldungs-

            empfänger nach Absatz 1“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7
            Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 6
            Satz 2“ ersetzt.

        cc) In Satz 3 werden die Wörter „sieben Beam-
            ten“ durch die Wörter „sieben Besoldungs-
            empfängern“ und die Wörter „einem Be-
            amten“ durch die Wörter „einem Besol-
            dungsempfänger“ ersetzt.

        dd) In Satz 6 werden die Wörter „Beamten oder
            Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-
            empfängers“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2166
       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder
              Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-
              empfänger“ ersetzt.
          bb) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
              Wörter „Beamten oder Soldaten“ durch
              das Wort „Besoldungsempfänger“ ersetzt.
13.    § 43a Absatz 9 wird aufgehoben.
14.    In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer
       in den Fällen des § 46“ gestrichen.
15.    § 46 wird aufgehoben.

15a. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c

     Absatz 1“ durch die Angabe „§ 30c Absatz 2“ er-
     setzt.
16.    In § 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein
       Komma eingefügt.

17.    § 50b wird wie folgt geändert:
       a) In der Überschrift werden die Wörter „von Sa-
          nitätsoffizieren“ durch die Wörter „im Sanitäts-
          dienst“ ersetzt.
       b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 nach dem Wort „Sanitätsoffiziere“ die
          Wörter „, Sanitätsunteroffiziere und Sanitäts-
          feldwebel“ eingefügt.

18.    § 53 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „inländi-
          schen“ gestrichen.

       b) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
          Buchstabe a die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 3“
          durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 6“ er-
          setzt.
19.    § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-
       setzt:
                              „§ 69
                       Dienstkleidung
                  und Unterkunft für Soldaten

          (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und
       die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offi-
       zieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernen-
       nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,
       werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz-
       und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüs-
       tung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren
       wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstklei-
       dung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für
       deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
       gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
       ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
       Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den
       Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssol-
       daten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag
       einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-
       uniform, wenn sie
       1. auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind
          und
       2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-
          ben;

       nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss
       erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den
       Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesminis-

terium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse
geleistet werden.
  (2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher
Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschafts-
unterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unent-
geltlich bereitgestellt.
   (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Ver-
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern.

                          § 69a

            Heilfürsorge für Soldaten

   (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder
auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des
Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in
Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Solda-
tengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch
auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Solda-
tengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbe-
schädigung erlitten haben, erhalten Leistungen
im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-

desversorgungsgesetz, wenn diese für die Solda-
ten günstiger sind.

   (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche trup-
penärztliche Versorgung nicht durch medizinische
Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden,
können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahn-
ärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer
medizinischer Leistungen außerhalb der Bundes-
wehr in Anspruch genommen werden.
   (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
gung umfasst grundsätzlich nur medizinisch not-
wendige und wirtschaftlich angemessene Leis-
tungen

1. in Krankheitsfällen,
2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Be-
   hinderungen und zur medizinischen Rehabilita-
   tion,

3. zur Früherkennung von Krankheiten,
4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und
   sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnah-
   men sowie

5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht
   rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Diese Leistungen müssen mindestens den nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewäh-
renden Leistungen entsprechen. Die besonderen
Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederher-
stellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit
der Soldaten sind zu berücksichtigen.
  (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung wer-
den in entsprechender Anwendung des § 27a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

  (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
gung umfasst nicht:
BGBl. 2015, Seite 2167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2167
      1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbe-
         handlung darstellen,

      2. Leistungen von Heilpraktikern.

        (6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend
      zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach
      dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in
      derselben Höhe gewährt.

         (7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen
      truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundes-
      ministerium der Verteidigung durch Rechtsverord-
      nung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
      rium des Innern und dem Bundesministerium der
      Finanzen.“

20.   § 72 wird aufgehoben.
21.   § 82 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 82

             Übergangsregelungen aus Anlass
        des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

         (1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen
      Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem
      1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen
      Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit
      fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die
      für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1
      erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er
      am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Er-
      fahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden
      die darüber hinausgehenden, in der bisherigen
      Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht ange-
      rechnet.
         (2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember
      2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt
      die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 ab-
      weichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre
      und drei Monate.“

22.   Die Anlage I wird wie folgt geändert:

      a) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt ge-

         fasst:

        „ 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal,
             flugsicherungstechnisches Personal der mi-
             litärischen Flugsicherung und technisches
             Personal des Einsatzführungsdienstes

           (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
        ten Beamte und Soldaten als erster Spezialist
        oder in höherwertigen Funktionen in einer Ver-
        wendung als

        1. flugzeugtechnisches Personal,

        2. flugsicherungstechnisches Personal der
           militärischen Flugsicherung und als techni-
           sches Personal des Einsatzführungsdiens-
           tes,

        3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbil-
           dungseinrichtungen, das nach einer Ver-
           wendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2
           Beamte und Soldaten für solche Verwen-
           dungen ausbildet.

      (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
   lenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a
   nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“

b) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
   dert:

   aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchsta-
       ben a bis d die Nummern 1 bis 4.

   bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchsta-
       ben a und b die Nummern 1 und 2.
   cc) In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d
       durch die folgenden Nummern 1 bis 4 er-
       setzt:

       „1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von
           241,59 Euro,
       2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von
          193,27 Euro,

       3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von
          169,03 Euro,

       4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von
          154,62 Euro“.

c) Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
   fasst:
   „ 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als
         Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freiga-
         beberechtigtes Personal

      (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stel-
   lenzulage nach Anlage IX, wenn sie
   1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-
      gerät,
   2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

   3. die Berechtigung der Kategorie B oder Ka-
      tegorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen
      oder Komponenten nach der Verordnung
      (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom
      26. November 2014 über die Aufrechterhal-
      tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

      und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-

      len und Ausrüstungen und die Erteilung von
      Genehmigungen für Organisationen und
      Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
   4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

   besitzen und entsprechend der jeweiligen Qua-
   lifikation verwendet werden.

      (2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine
   andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis le-
   diglich einschließt.

      (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
   lenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur ge-
   währt, soweit sie diese übersteigt.“

d) In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der
   Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die
   Wörter „Nachrichtengewinnung durch Fern-
   melde- und Elektronische Aufklärung“ durch
   die Wörter „Fernmelde- und elektronischen
   Aufklärung oder in der satellitengestützten ab-
   bildenden Aufklärung“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 2168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2168
       e) Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende
          Vorbemerkung Nummer 8c eingefügt:
         „ 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem
               Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
            (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie
         bei dem Bundesamt für Migration und Flücht-

         linge verwendet werden, bis zum 31. Dezember
         2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.

            (2) Durch die Stellenzulage werden die mit
         dem Dienst allgemein verbundenen Erschwer-
         nisse und Aufwendungen mit abgegolten.“
       f) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1
          werden die Wörter „die Beamten des Steuer-
          fahndungsdienstes,“ gestrichen.
       g) Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2
          wird wie folgt gefasst:
           „(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX er-
         halten von Beginn des 16. Dienstmonats an
         Beamte und Soldaten, die im Wege der Abord-
         nung, Versetzung oder Kommandierung ver-
         wendet werden als

         1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst
            gestellten seegehenden Schiffes der Marine
            oder im Dienst von Seestreitkräften,

         2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst
            gestellten U-Bootes der Marine oder ande-
            rer Streitkräfte,

         3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
            gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-
            cherschein auf einer Stelle des Stellenplans,
            die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-

            cherausbildung voraussetzt.

         Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorausset-
         zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur

         die höhere Zulage gewährt.

            (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
         ten Beamte und Soldaten mit einer Verwen-
         dung als
         1. Angehörige der Besatzung anderer see-
            gehender Schiffe, wenn die Schiffe nach
            Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam-
            menhängend mehrstündig seewärts der
            Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
         2. Taucher für den maritimen Einsatz.“

       h) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
          ändert:

         aa) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b

             die Nummern 1 und 2.

         bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buch-

             stabe a und b“ durch die Wörter „Nummer 1

             und 2“ ersetzt.

       i) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-

          gruppe A 9“ wird in Fußnote 2 die Angabe

          „40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“
          ersetzt.
       j) Die     Gliederungseinheit      „Besoldungs-
          gruppe A 16“ wird wie folgt geändert:
         aa) In der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k t o
             wird die Angabe „9,“ gestrichen.
         bb) Die Fußnote 9 wird aufgehoben.

           k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
              wird wie folgt geändert:
             aa) In der Angabe
                 „Direktor bei der Fachhochschule des Bun-
                 des für öffentliche Verwaltung

                   – als Leiter eines großen Fachbereichs –“

                 wird das Wort „Fachhochschule“ durch
                 das Wort „Hochschule“ ersetzt.

             bb) Nach der Angabe
                 „Vizepräsident7
                   – als der ständige Vertreter eines in Be-
                     soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
                     ters einer Dienststelle oder sonstigen
                     Einrichtung –“
                 wird folgende Angabe eingefügt:
                   „– als der ständige Vertreter eines in Be-
                      soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
                      ters einer Bundespolizeidirektion8 –“.

             cc) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8
                 angefügt:

                 „8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge
                    aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit
                    ihm bisher ein Amt dieser Besoldungs-
                    gruppe übertragen war.“

           l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
              wird wie folgt geändert:

             aa) Die Angabe
                 „Direktor

                   – als Beauftragter für die Rechtsausbil-

                     dung in den Streitkräften beim Zentrum
                     Innere Führung –

                   – als Rechtsberater beim Inspekteur einer

                     Teilstreitkraft oder eines militärischen
                     Organisationsbereiches, des Befehls-
                     habers      des    Einsatzführungskom-
                     mandos der Bundeswehr, des Befehls-
                     habers des Multinational Joint Head-
                     quarters –“
                 wird wie folgt gefasst:

                 „Direktor
                   – als Beauftragter für die Rechtsausbil-
                     dung in den Streitkräften beim Zentrum
                     Innere Führung –

                   – als Rechtsberater beim Inspekteur einer

                     Teilstreitkraft oder eines militärischen

                     Organisationsbereiches –

                   – als Rechtsberater des Befehlshabers

                     des Einsatzführungskommandos der

                     Bundeswehr –

                   – als Rechtsberater des Befehlshabers

                     des Multinational Joint Headquarters –“.

             bb) Nach der Angabe
                 „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienst-
                 leistungen“
r 9, 10“         wird folgende Angabe eingefügt:
                 „Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle
                 USA und Kanada“.
BGBl. 2015, Seite 2169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2169
  cc) Nach der Angabe
      „Direktor in der Bundespolizei“
      wird folgende Angabe eingefügt:
           „– als Leiter des ärztlichen und sicher-
              heitstechnischen Dienstes –“.

  dd) Die Angabe „Präsident einer Bundespoli-
      zeidirektion15“ wird gestrichen und die
      Fußnote 15 wird aufgehoben.
m) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
   gruppe B 4“ wird die Fußnote 3 wie folgt ge-

   fasst:

  „3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“

n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
   wird wie folgt geändert:

  aa) In der Angabe
      „Präsident der Fachhochschule des Bun-
      des für öffentliche Verwaltung3“
      wird das Wort „Fachhochschule“ durch
      das Wort „Hochschule“ ersetzt.
  bb) In der Angabe „Präsident einer Bundes-
      polizeidirektion4, 5“ wird die Angabe „, 5“
      gestrichen.
  cc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
      „4   Soweit nicht     in   der   Besoldungs-
           gruppe B 4.“

  dd) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.

o) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“

   wird wie folgt geändert:

  aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes

      für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-

      gaben“ wird gestrichen.
  bb) Die Angabe „Präsident des Bundeszentral-
      amtes für Steuern“ wird gestrichen.

  cc) Nach der Angabe
      „Präsident und Professor des Max Rubner-
      Instituts, Bundesforschungsinstitut für Er-
      nährung und Lebensmittel“
      wird folgende Angabe eingefügt:
      „Vizepräsident beim Bundesamt für Migra-
      tion und Flüchtlinge“.
p) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
   gruppe B 7“ wird wie folgt geändert:
  aa) Nach der Angabe

      „Präsident des Bildungszentrums der Bun-
      deswehr“
      wird folgende Angabe eingefügt:
      „Präsident des Bundesamtes für Familie
      und zivilgesellschaftliche Aufgaben“.

  bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
      für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ wird
      gestrichen.

q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
   wird wie folgt geändert:

  aa) Nach der Angabe
      „Präsident des Bundesamtes für kerntech-
      nische Entsorgung“

             wird folgende Angabe eingefügt:
             „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
             und Ausfuhrkontrolle“.
         bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
             für Migration und Flüchtlinge“ wird gestri-
             chen.

         cc) Nach der Angabe
             „Präsident des Bundeskartellamtes“
             wird folgende Angabe eingefügt:

             „Präsident des Bundeszentralamtes für

             Steuern“.

      r) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
         gruppe B 9“ wird nach der Angabe

         „Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur,
         Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
         deswehr“
         folgende Angabe eingefügt:
         „Präsident des Bundesamtes für Migration und
         Flüchtlinge“.
23.   In Anlage II wird in den Gliederungseinheiten „Be-
      soldungsgruppe W 2“ und „Besoldungsgruppe W 3“
      jeweils die Angabe
      „Professor1
        – an einer Fachhochschule –“

      wie folgt gefasst:

      „Professor1“.

24.   Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem

      Gesetz ersichtliche Fassung.

25.   Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem

      Gesetz ersichtliche Fassung.

                           Artikel 2

                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung
   Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
   mer 1 wie folgt gefasst:
  „Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu
  Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen
  Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erho-
  lungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich
  gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
  Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 4. November
  2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal-
  tung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt,
  soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht er-
  füllt werden konnte:“.

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des uni-
  onsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsan-
  spruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
  2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfä-
  higkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens
BGBl. 2015, Seite 2170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2170
  mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ur-
  laubsjahres.“

3. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des
  unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs-
  anspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
  2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhält-
  nisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit
  nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

     (2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erho-
  lungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unions-
  rechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch
  (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzu-
  rechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt
  der Anspruch entstanden ist.“

                       Artikel 3
                   Änderung der
            Dienstjubiläumsverordnung
  § 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom
18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4“ er-
   setzt.

                      Artikel 3a
                 Änderung des
           Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 107c folgende Angabe eingefügt:

  „§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungsein-

          kommen beim Bundesamt für Migration
          und Flüchtlinge“.

2. § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
  Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“
3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:

                         „§ 107d
                  Befristete Ausnahme
           für Verwendungseinkommen beim
        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

     § 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem
  1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und
  die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim
  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen,
  nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelalters-
  grenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeam-
  tengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018

  nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach
  § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamten-
  gesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt

  in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 3b
                 Änderung der
          Erschwerniszulagenverordnung

   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“
         durch die Angabe „4,90 Euro“ ersetzt.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a wird die         Angabe
              „0,77 Euro“ durch die           Angabe
              „1,15 Euro“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe b wird die         Angabe
              „1,54 Euro“ durch die           Angabe
              „2,30 Euro“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-
      gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
      und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausge-
      nommen sind die Beamten und Soldaten der Be-
      soldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren
      oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie
      beim Deutschen Bundestag auch die Beamten
      und Soldaten der Besoldungsgruppen bis
      A 13,“.

3. § 23l wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro“ durch

     die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro“ durch

     die Angabe „60 Euro“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro“ durch
     die Angabe „100 Euro“ und die Angabe
     „21,48 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.

                       Artikel 3c
                  Aufhebung der
           Bundesobergrenzenverordnung
  Die Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni
2009 (BGBl. I S. 1271) wird aufgehoben.

                       Artikel 4

                  Änderung der
      Bundesleistungsbesoldungsverordnung
   In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundesleistungsbesol-
dungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170),
die durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „oder § 46“ gestrichen.
BGBl. 2015, Seite 2171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2171
                      Artikel 4a
                   Änderung der
             Trennungsgeldverordnung
   Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          „§ 5a

                   Reisebeihilfe für
             Heimfahrten bei Einsatz im
     Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur
  Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern

     Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der
  steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der
  obersten Dienstbehörde beschlossene personelle
  Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, er-
  halten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Ab-
  satz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Üb-
  rigen unberührt.“
2. Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 er-
   setzt:
                          „§ 10
                  Anwendungsvorschrift
    § 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzu-
  wenden.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
          Besoldungsüberleitungsgesetzes

   Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I
S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.

     bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7“ durch
         die Angabe „§ 27 Absatz 6“ ersetzt.
  b) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 27 Abs. 10
     Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 9 Satz 2“
     ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „und 4 Satz 1“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“
     durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                   Änderung des
                  Soldatengesetzes
   In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69a“
ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung des
                 Wehrsoldgesetzes
   § 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

                         „§ 6

                     Heilfürsorge

   Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst
nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-
gesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche
Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie
zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es
sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Fol-
gen einer Wehrdienstbeschädigung.“

                      Artikel 7a
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 103 folgende Angabe angefügt:

   „16. Befristete Ausnahme für Verwendungs-
        einkommen beim Bundesamt für Mi-
        gration und Flüchtlinge              § 104“.

2. § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
  Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“
3. Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 ange-
   fügt:

                „16. Befristete Ausnahme
           für Verwendungseinkommen beim
        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
                          § 104

     § 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem
  1. Januar 2016 nach

  1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der
     Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
     (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des
     Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-
     ändert worden ist,
  2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes
     vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019),
     das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-
     ber 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist
     oder
  3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-An-
     passungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
     S. 1583)
  in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
  men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für
  Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. De-
BGBl. 2015, Seite 2172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2172
  zember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Ver-
  sorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in
  den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
  men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für
  Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach
  Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze
  nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamten-
  gesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
            Bundesversorgungsgesetzes
   In § 65 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 69a“ ersetzt.

                       Artikel 9
                 Änderung der
          DBAG-Zuständigkeitsverordnung
  In § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverord-
nung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 27 Abs. 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 4,
5 und 7“ ersetzt.

                            Artikel 10
                Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt

machen.

                            Artikel 11
                          Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2
treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 9. Dezember 2014 in Kraft.
  (4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März
2015 in Kraft.
   (5) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe n und o Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. März 2016 in Kraft.
   (6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 3. Dezember 2015
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister des
l a M e r k e l

Innern
                                          Thomas de Maizière
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Schäuble
                               D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
                                             Ursula von der
Leyen
BGBl. 2015, Seite 2173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2173
                                   Anhang 1 zu Artikel 1

Nummer 24

                                            Anlage V
                           (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
                            Gültig ab 1. Januar 2016
                                              Familienzuschlag
                                           (Monatsbeträge in Euro)

                                             Stufe 1
                                         (§ 40 Absatz 1)

                                            133,04

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

    Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

   246,78

für das zweite zu berücksichtigende Kind um
113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:

112,10 Euro
119,00 Euro
BGBl. 2015, Seite 2174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2174
                                         Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2016

                                       Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
                                         – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
     Dem Grunde nach

Monatsbeträge in Euro/
     geregelt in Anlage I            Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt        Prozentsatz
                                                            Stellenzulagen
     Vo r b e m e r k u n g
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5                      Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
                              Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
                              Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
Nummer 5a
  Absatz 1
    Nummer 1
       Buchstabe a            Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
                              Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
                              Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
       Buchstabe b            Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
                              Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
                              Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13

                               134,22
                               111,00
                               112,74
                                37,57
                                53,69
                                80,53

A 5 bis A 9                    307,33
A 12 sowie
                               339,34
A 5 bis A 9                    262,50
A 12 sowie
                               294,51
       Buchstabe c            Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
                              A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
                              Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher
    Nummern 2 und 3           Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
                              Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
                              Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
    Nummer 4
       Buchstabe a
         Doppelbuchstabe aa
                               339,34
A 5 bis A 9                    211,29
A 12 sowie
                               236,89

                               339,34
         Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
                            gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
                            des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
262,50
       Buchstabe b            Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
                              gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
                              des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
    Nummern 5 und 6           Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
                              Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
                              Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
                               211,29
A 5 bis A 9                    134,45
A 12 sowie
                               211,29
                              Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
                              gruppe A 13 und höher
Nummer 6
  Absatz 1 Satz 1
    Nummer 1
    Nummer 2
    Nummer 3
    Nummer 4
  Absatz 1 Satz 2
Nummer 6a
Nummer 7                      Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)

                              – A 2 bis A 5
                              – A 6 bis A 9
                              – A 10 bis A 13
               294,51

               483,17
               386,54
               338,05
               309,23
               614,64
               107,38
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A5
A9
A 13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
BGBl. 2015, Seite 2175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2175
                            – A 14, A 15, B 1
                            – A 16, B 2 bis B 4
                            – B 5 bis B 7
                            – B 8 bis B 10
                            – B 11
Nummer 8                    Beamte der Besoldungsgruppen
                            – A 2 bis A 5
                            – A 6 bis A 9
                            – A 10 und höher
Nummer 8a                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
                            – A 2 bis A 5
                            – A 6 bis A 9
                            – A 10 bis A 13
                            – A 14 und höher
                            Anwärter der Laufbahngruppe
                            – des mittleren Dienstes
                            – des gehobenen Dienstes
                            – des höheren Dienstes
Nummer 8b                   Beamte der Besoldungsgruppen
                            – A 2 bis A 5
                            – A 6 bis A 9
                            – A 10 bis A 13
                            – A 14 und höher
Nummer 8c                   Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
                            – A 2 bis A 5
                            – A 6 bis A 9
                            – A 10 bis A 13
                            – A 14 und höher
Nummer 9                    Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit
                            – einem Jahr
                            – zwei Jahren
Nummer 9a
 Absatz 1
   Nummer 1
   Nummer 2
   Nummer 3
 Absatz 2
   Nummer 1
   Nummer 2
Nummer 10                   Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit
                            – einem Jahr
                            – zwei Jahren
Nummer 11
Nummer 12
Nummer 13                   Beamte des mittleren Dienstes
                            Beamte des gehobenen Dienstes
Nummer 14
                                                       Andere Zulagen
   Vo r b e m e r k u n g
Nummer 16                   Beamte der Besoldungsgruppen
                            – A 2 bis A 7
                            – A 8 bis A 11
                            – A 12 bis A 15
                            – A 16 und höher
Nummer 17                   Beamte der Besoldungsgruppe(n)
                            – A 2 und A 3
                            – A 4 bis A 6

                       A 15
                       B3
                       B6
                       B9
                       B 11

                                120,80
                                161,06
                                201,32

                                102,98
                                140,43
                                173,21
                                205,95

                                 74,90
                                 98,29
                                121,72

                                 96,63
                                128,85
                                161,06
                                193,27

                                 85,00
                                110,00
                                125,00
                                140,00
von
                                 66,87
                                133,75

                                107,38
                                214,74
                                161,06

                                 42,94
                                 53,69
von
                                 93,62
                                187,25
                                614,64
                                 40,27
                                 17,91
                                 40,27
                                 24,17

                                 46,02
                                 61,36
                                 71,58
                                 92,03

                                 12,78
                                 17,90
BGBl. 2015, Seite 2176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2176
                                    – A 7 bis A 10
                                    – A 11
                                    – A 12 bis A 15
                                    – A 16 bis B 4
                                    – B 5 bis B 7
                                                                       Amtszulagen
 Besoldungs-
   gruppe              Fußnote(n)
A2                 1
                   2
A3                 2
                   4
                   5
A4                 1
                   2
                   4
A5                 1
                   3
A6                 2
A7                 5
A8                 1
A9                 1, 3
A 13               1, 11
                   7
A 14               5
A 15               3
                   8
A 16               10
B 10               1

        Dem Grunde nach
       geregelt in Anlage III                Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
                                                                      Stellenzulage
       Vo r b e m e r k u n g
Nummer 2                            bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für
                                    anwälte der Besoldungsgruppe(n)

                                    –R1
                                    – R 2 bis R 4
                                    – R 5 bis R 7
                                    – R 8 und höher

                                                 35,79
                                                 40,90
                                                 48,57
                                                 58,80
                                                 71,58

                                                 38,64
                                                 71,28
                                                 38,64
                                                 71,28
                                                 35,99
                                                 38,64
                                                 71,28
                                                   7,77
                                                 38,64
                                                 71,28
                                                 38,64
                                                 47,99
                                                 61,83
                                                287,67
                                                292,36
                                                133,63
                                                200,44
                                                267,22
                                                200,44
                                                224,16
                                                463,19

                                 Monatsbeträge in Euro/
bereits in Anlage III geregelt       Prozentsatz

die Richter und Staats-          12,5 Prozent des
                                 Endgrundgehalts
                                 oder, bei festen
                                 Gehältern, des
                                 Grundgehalts der
                                 Besoldungsgruppe*
                                 R1
                                 R3
                                 R6
                                 R9
                                    bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 Prozent des
                                    Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte Endgrundgehalts
                                    der Besoldungsgruppe(n)

                                    –R1
                                    – R 2 bis R 4
                                    – R 5 bis R 7
                                    – R 8 und höher
                                                                       Amtszulagen
 Besoldungs-
   gruppe               Fußnote
R2                 1
R8                 1

* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.
                            oder, bei festen
                            Gehältern, des
                            Grundgehalts der
                            Besoldungsgruppe*
                                 A 15
                                 B3
                                 B6
                                 B9

                                                221,61
                                                443,13

I S. 3091).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 12055898bbb9fcdf….