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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2163
BGBl. 2015 I S. 2163 · 63.388 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Besoldungsänderungsgesetz
(7. BesÄndG)
Vom 3. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Ein-
tritts in den Ruhestand in besonderen
Fällen“.
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 (weggefallen)“.
c) In der Angabe zu § 50b werden die Wörter
„von Sanitätsoffizieren“ durch die Wörter „im
Sanitätsdienst“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 69 wird durch die folgenden
Angaben zu den §§ 69 und 69a ersetzt:
„§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Sol-
daten
§ 69a Heilfürsorge für Soldaten“.
e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des
Siebten Besoldungsänderungsgesetzes“.
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines
Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Ur-
laubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich ge-
währleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. No-
vember 2003 über bestimmte Aspekte der Ar-
beitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003,
S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erwor-
ben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1
der Erholungsurlaubsverordnung genannten
Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden
konnte.“
2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Zuschlag bei
Hinausschieben des Eintritts
in den Ruhestand in besonderen Fällen
(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in
den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bun-
desbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag
gewährt, wenn
1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
stimmte Stelle entscheidet, dass seine Funk-
tion zur Herbeiführung eines im besonderen
öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-
baren und zeitgebundenen Ergebnisses im In-
land wahrgenommen werden muss.
Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Alters-
teilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben ei-
nem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der
Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts
und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird erst gewährt
ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeit-
punkt des Erreichens der gesetzlichen Alters-
grenze folgt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinaus-
schieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53
Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist
§ 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des
mittleren Polizeivollzugsdienstes in der
Bundespolizei
a) in der Besoldungs-
gruppe A 8 50 Prozent,
b) in der Besoldungs-
gruppe A 9 50 Prozent,
diese Obergrenzen gelten nur für Plan-
stellen, die Funktionen zugeordnet sind,
in denen Polizeivollzugsbeamte in der

Bundespolizei bis zum Eintritt in den
Ruhestand verwendet werden können,
2. im mittleren Dienst in allen übrigen Lauf-
bahnen
a) in der Besoldungs-
gruppe A 8, soweit
überwiegend im Bereich
der Erstellung und Be-
treuung von Verfahren
der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet 50 Prozent,
b) im Übrigen in der Besol-
dungsgruppe A 8 40 Prozent,
c) in der Besoldungs-
gruppe A 9 40 Prozent,
3. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungs-
gruppe A 12 40 Prozent,
b) in der Besoldungs-
gruppe A 13 30 Prozent,
4. im höheren Dienst
a) in den Besoldungs-
gruppen A 15, A 16
und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen 50 Prozent,
b) in den Besoldungs-
gruppen A 16 und B 2
zusammen 15 Prozent.“
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Soweit der Anteil an Beförderungsämtern
gemäß der bis zum 31. Dezember 2015
geltenden Rechtslage über den in Satz 1
genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser
Anteil unverändert fort.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fachhoch-
schulen“ durch das Wort „Hochschulen“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der
Rechtsverordnungen zu Absatz 3“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obers-
ten Bundesbehörde, des Bundesministeriums
des Innern sowie des Bundesministeriums der
Finanzen können die im jeweiligen Haushalts-
plan ausgewiesenen Beförderungsämter die in
Absatz 1 genannten Obergrenzen überschrei-
ten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben
der Behörde verbundenen Anforderungen nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung erforder-
lich ist und ein erhebliches öffentliches Inte-
resse besteht. Dies gilt insbesondere bei der
Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder
bei Personalüberhängen von Behörden.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den
dazu erlassenen Rechtsverordnungen“ gestri-
chen.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1
festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten
nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfah-
rungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beam-
ten in den Laufbahnen des einfachen
Dienstes und bei Soldaten in den Laufbah-
nen der Mannschaften jeweils drei Jahre.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4
bis 6.
e) Absatz 8 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden
die Wörter „Absätzen 5 bis 7“ durch die Wörter
„Absätzen 4 bis 6“ ersetzt.
f) Absatz 9 wird Absatz 8.
g) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 2 werden
die Wörter „oder Absatz 4“ gestrichen.
5. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Bei der ersten Stufenfest-
setzung werden den Beamten“ durch
die Wörter „Beamten und Soldaten
werden bei der ersten Stufenfestset-
zung“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie
folgt gefasst:
„1. Zeiten einer gleichwertigen haupt-
beruflichen Tätigkeit außerhalb
eines Soldatenverhältnisses, die
für Beamte nicht Voraussetzung
für den Erwerb der Laufbahnbefä-
higung oder für Soldaten nicht
Voraussetzung für die Einstellung
mit einem Dienstgrad einer Besol-
dungsgruppe bis A 13 sind,
2. Zeiten als Berufssoldat oder Sol-
dat auf Zeit,
3. Zeiten von mindestens vier Mo-
naten und insgesamt höchstens
zwei Jahren, in denen Wehrdienst,
soweit er nicht unter Nummer 2
fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilli-
gendienst, Entwicklungsdienst
oder ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr geleistet wur-
de,“.

bb) Die Sätze 2 bis 9 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern kann hiervon abgewichen wer-
den, wenn für die Zulassung zu einer Lauf-
bahn besondere Voraussetzungen gelten.
Zeiten nach Satz 1 werden durch Unter-
brechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2
bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten
nach Satz 1 stehen gleich:
1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu
drei Jahren für jedes Kind (Kinderbe-
treuungszeiten),
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von El-
tern, Schwiegereltern, Ehegatten, Ge-
schwistern oder Kindern, die nach ärzt-
lichem Gutachten pflegebedürftig sind,
von bis zu drei Jahren für jeden dieser
Angehörigen (Pflegezeiten).“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 4 eingefügt:
„(2) Beamten können weitere hauptberufli-
che Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Er-
werb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder
teilweise anerkannt werden, soweit diese für
die Verwendung förderlich sind. Wird für die
Einstellung ein mit einem Master abgeschlos-
senes Hochschulstudium oder ein gleichwerti-
ger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten
dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerken-
nen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
wurden, können Beamten in besonderen Ein-
zelfällen, insbesondere zur Deckung des Per-
sonalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfah-
rungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 aner-
kannt werden. Die Entscheidungen nach den
Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruf-
lichen Qualifikation mit einem höheren Dienst-
grad eingestellt, können entsprechend den
jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Er-
fahrungszeiten anerkannt werden:
1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für
die Einstellung mit einem Dienstgrad einer
Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier
Jahre und
2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die
Einstellung mit einem Dienstgrad einer Be-
soldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs
Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten
ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten aner-
kannt werden, soweit diese für die Verwendung
förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal aner-
kannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1
bis 3 sind zu addieren und danach auf volle
Monate aufzurunden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in
Nummer 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und die
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt.
6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 28
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
7. In § 32a Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2
und 5 werden jeweils die Wörter „§ 27 Absatz 5,
6 und 7 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 27
Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2“ ersetzt.
8. In § 32b Absatz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
9. In § 33 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
Wort „Hochschule“ ersetzt.
10. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 28
Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
11. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd
getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Woh-
nungen beider Elternteile aufgenommen wor-
den ist.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des
Höchstbetrages“ gestrichen.
12. § 42a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gewährung von
Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leis-
tungszulagen zur Abgeltung herausragender
besonderer Leistungen folgender Besoldungs-
empfänger in Besoldungsgruppen mit aufstei-
genden Gehältern zu regeln:
1. Beamte und Soldaten,
2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3. Staatsanwälte.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten
und Soldaten der Bundesbesoldungsord-
nung A“ durch die Wörter „Besoldungs-
empfänger nach Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 7
Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 6
Satz 2“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „sieben Beam-
ten“ durch die Wörter „sieben Besoldungs-
empfängern“ und die Wörter „einem Be-
amten“ durch die Wörter „einem Besol-
dungsempfänger“ ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Beamten oder
Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-
empfängers“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder
Soldaten“ durch das Wort „Besoldungs-
empfänger“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „Beamten oder Soldaten“ durch
das Wort „Besoldungsempfänger“ ersetzt.
13. § 43a Absatz 9 wird aufgehoben.
14. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer
in den Fällen des § 46“ gestrichen.
15. § 46 wird aufgehoben.
15a. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 30c Absatz 2“ er-
setzt.
16. In § 50a Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein
Komma eingefügt.
17. § 50b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Sa-
nitätsoffizieren“ durch die Wörter „im Sanitäts-
dienst“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Sanitätsoffiziere“ die
Wörter „, Sanitätsunteroffiziere und Sanitäts-
feldwebel“ eingefügt.
18. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „inländi-
schen“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
Buchstabe a die Angabe „§ 63 Abs. 1 Satz 3“
durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 6“ er-
setzt.
19. § 69 wird durch die folgenden §§ 69 und 69a er-
setzt:
„§ 69
Dienstkleidung
und Unterkunft für Soldaten
(1) Soldaten werden die Dienstkleidung und
die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. Offi-
zieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernen-
nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt,
werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz-
und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüs-
tung unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren
wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstklei-
dung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für
deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen
ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die
Bundeswehr erneut gewährt werden. Nicht den
Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssol-
daten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag
einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-
uniform, wenn sie
1. auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind
und
2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-
ben;
nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss
erneut gewährt werden. Die Zahlungen nach den
Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesminis-
terium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse
geleistet werden.
(2) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher
Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschafts-
unterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unent-
geltlich bereitgestellt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Ver-
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium des Innern.
§ 69a
Heilfürsorge für Soldaten
(1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder
auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des
Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in
Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Solda-
tengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch
auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit
einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Solda-
tengesetzes. Soldaten, die eine Wehrdienstbe-
schädigung erlitten haben, erhalten Leistungen
im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun-
desversorgungsgesetz, wenn diese für die Solda-
ten günstiger sind.
(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche trup-
penärztliche Versorgung nicht durch medizinische
Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden,
können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahn-
ärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer
medizinischer Leistungen außerhalb der Bundes-
wehr in Anspruch genommen werden.
(3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
gung umfasst grundsätzlich nur medizinisch not-
wendige und wirtschaftlich angemessene Leis-
tungen
1. in Krankheitsfällen,
2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Be-
hinderungen und zur medizinischen Rehabilita-
tion,
3. zur Früherkennung von Krankheiten,
4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und
sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnah-
men sowie
5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht
rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.
Diese Leistungen müssen mindestens den nach
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewäh-
renden Leistungen entsprechen. Die besonderen
Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederher-
stellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit
der Soldaten sind zu berücksichtigen.
(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung wer-
den in entsprechender Anwendung des § 27a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versor-
gung umfasst nicht:

1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbe-
handlung darstellen,
2. Leistungen von Heilpraktikern.
(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend
zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in
derselben Höhe gewährt.
(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundes-
ministerium der Verteidigung durch Rechtsverord-
nung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen.“
20. § 72 wird aufgehoben.
21. § 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82
Übergangsregelungen aus Anlass
des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
(1) Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen
Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem
1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen
Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit
fort. Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die
für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1
erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er
am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Er-
fahrungsstufe. Abweichend von Satz 1 werden
die darüber hinausgehenden, in der bisherigen
Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht ange-
rechnet.
(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember
2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt
die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 ab-
weichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre
und drei Monate.“
22. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt ge-
fasst:
„ 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal,
flugsicherungstechnisches Personal der mi-
litärischen Flugsicherung und technisches
Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Beamte und Soldaten als erster Spezialist
oder in höherwertigen Funktionen in einer Ver-
wendung als
1. flugzeugtechnisches Personal,
2. flugsicherungstechnisches Personal der
militärischen Flugsicherung und als techni-
sches Personal des Einsatzführungsdiens-
tes,
3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbil-
dungseinrichtungen, das nach einer Ver-
wendung gemäß Nummer 1 oder Nummer 2
Beamte und Soldaten für solche Verwen-
dungen ausbildet.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
lenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.“
b) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchsta-
ben a bis d die Nummern 1 bis 4.
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchsta-
ben a und b die Nummern 1 und 2.
cc) In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d
durch die folgenden Nummern 1 bis 4 er-
setzt:
„1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von
241,59 Euro,
2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von
193,27 Euro,
3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von
169,03 Euro,
4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von
154,62 Euro“.
c) Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt ge-
fasst:
„ 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als
Nachprüfer von Luftfahrtgerät und freiga-
beberechtigtes Personal
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stel-
lenzulage nach Anlage IX, wenn sie
1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrt-
gerät,
2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,
3. die Berechtigung der Kategorie B oder Ka-
tegorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen
oder Komponenten nach der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom
26. November 2014 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-
len und Ausrüstungen und die Erteilung von
Genehmigungen für Organisationen und
Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),
4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit
besitzen und entsprechend der jeweiligen Qua-
lifikation verwendet werden.
(2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine
andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis le-
diglich einschließt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
lenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur ge-
währt, soweit sie diese übersteigt.“
d) In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der
Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die
Wörter „Nachrichtengewinnung durch Fern-
melde- und Elektronische Aufklärung“ durch
die Wörter „Fernmelde- und elektronischen
Aufklärung oder in der satellitengestützten ab-
bildenden Aufklärung“ ersetzt.

e) Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende
Vorbemerkung Nummer 8c eingefügt:
„ 8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie
bei dem Bundesamt für Migration und Flücht-
linge verwendet werden, bis zum 31. Dezember
2018 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit
dem Dienst allgemein verbundenen Erschwer-
nisse und Aufwendungen mit abgegolten.“
f) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter „die Beamten des Steuer-
fahndungsdienstes,“ gestrichen.
g) Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2
wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX er-
halten von Beginn des 16. Dienstmonats an
Beamte und Soldaten, die im Wege der Abord-
nung, Versetzung oder Kommandierung ver-
wendet werden als
1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst
gestellten seegehenden Schiffes der Marine
oder im Dienst von Seestreitkräften,
2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst
gestellten U-Bootes der Marine oder ande-
rer Streitkräfte,
3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit
gültigem Kampfschwimmer- oder Minentau-
cherschein auf einer Stelle des Stellenplans,
die eine Kampfschwimmer- oder Minentau-
cherausbildung voraussetzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Vorausset-
zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur
die höhere Zulage gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhal-
ten Beamte und Soldaten mit einer Verwen-
dung als
1. Angehörige der Besatzung anderer see-
gehender Schiffe, wenn die Schiffe nach
Auftrag oder Einsatz überwiegend zusam-
menhängend mehrstündig seewärts der
Grenzen der Seefahrt verwendet werden,
2. Taucher für den maritimen Einsatz.“
h) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b
die Nummern 1 und 2.
bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buch-
stabe a und b“ durch die Wörter „Nummer 1
und 2“ ersetzt.
i) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe A 9“ wird in Fußnote 2 die Angabe
„40 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“
ersetzt.
j) Die Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe A 16“ wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k t o
wird die Angabe „9,“ gestrichen.
bb) Die Fußnote 9 wird aufgehoben.
k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe
„Direktor bei der Fachhochschule des Bun-
des für öffentliche Verwaltung
– als Leiter eines großen Fachbereichs –“
wird das Wort „Fachhochschule“ durch
das Wort „Hochschule“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe
„Vizepräsident7
– als der ständige Vertreter eines in Be-
soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
ters einer Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung –“
wird folgende Angabe eingefügt:
„– als der ständige Vertreter eines in Be-
soldungsgruppe B 5 eingestuften Lei-
ters einer Bundespolizeidirektion8 –“.
cc) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8
angefügt:
„8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge
aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit
ihm bisher ein Amt dieser Besoldungs-
gruppe übertragen war.“
l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Direktor
– als Beauftragter für die Rechtsausbil-
dung in den Streitkräften beim Zentrum
Innere Führung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer
Teilstreitkraft oder eines militärischen
Organisationsbereiches, des Befehls-
habers des Einsatzführungskom-
mandos der Bundeswehr, des Befehls-
habers des Multinational Joint Head-
quarters –“
wird wie folgt gefasst:
„Direktor
– als Beauftragter für die Rechtsausbil-
dung in den Streitkräften beim Zentrum
Innere Führung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer
Teilstreitkraft oder eines militärischen
Organisationsbereiches –
– als Rechtsberater des Befehlshabers
des Einsatzführungskommandos der
Bundeswehr –
– als Rechtsberater des Befehlshabers
des Multinational Joint Headquarters –“.
bb) Nach der Angabe
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienst-
leistungen“
r 9, 10“ wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle
USA und Kanada“.

cc) Nach der Angabe
„Direktor in der Bundespolizei“
wird folgende Angabe eingefügt:
„– als Leiter des ärztlichen und sicher-
heitstechnischen Dienstes –“.
dd) Die Angabe „Präsident einer Bundespoli-
zeidirektion15“ wird gestrichen und die
Fußnote 15 wird aufgehoben.
m) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 4“ wird die Fußnote 3 wie folgt ge-
fasst:
„3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“
n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe
„Präsident der Fachhochschule des Bun-
des für öffentliche Verwaltung3“
wird das Wort „Fachhochschule“ durch
das Wort „Hochschule“ ersetzt.
bb) In der Angabe „Präsident einer Bundes-
polizeidirektion4, 5“ wird die Angabe „, 5“
gestrichen.
cc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe B 4.“
dd) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.
o) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-
gaben“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „Präsident des Bundeszentral-
amtes für Steuern“ wird gestrichen.
cc) Nach der Angabe
„Präsident und Professor des Max Rubner-
Instituts, Bundesforschungsinstitut für Er-
nährung und Lebensmittel“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Vizepräsident beim Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge“.
p) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 7“ wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
„Präsident des Bildungszentrums der Bun-
deswehr“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben“.
bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ wird
gestrichen.
q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe
„Präsident des Bundesamtes für kerntech-
nische Entsorgung“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle“.
bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge“ wird gestri-
chen.
cc) Nach der Angabe
„Präsident des Bundeskartellamtes“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundeszentralamtes für
Steuern“.
r) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 9“ wird nach der Angabe
„Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr“
folgende Angabe eingefügt:
„Präsident des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge“.
23. In Anlage II wird in den Gliederungseinheiten „Be-
soldungsgruppe W 2“ und „Besoldungsgruppe W 3“
jeweils die Angabe
„Professor1
– an einer Fachhochschule –“
wie folgt gefasst:
„Professor1“.
24. Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
25. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu
Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen
Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erho-
lungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich
gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestal-
tung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt,
soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht er-
füllt werden konnte:“.
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des uni-
onsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsan-
spruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfä-
higkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens

mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ur-
laubsjahres.“
3. § 10 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des
unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs-
anspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhält-
nisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit
nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.
(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erho-
lungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unions-
rechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch
(Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzu-
rechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt
der Anspruch entstanden ist.“
Artikel 3
Änderung der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 3 Absatz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom
18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Nummer 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 28 Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4“ er-
setzt.
Artikel 3a
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 107c folgende Angabe eingefügt:
„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungsein-
kommen beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge“.
2. § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“
3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:
„§ 107d
Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem
1. Januar 2016 in den Ruhestand getreten sind und
die ein Einkommen aus einer Beschäftigung beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen,
nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelalters-
grenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeam-
tengesetzes erreichen, bis zum 31. Dezember 2018
nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Beamte, die nach
§ 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt
in den Ruhestand entsprechend anzuwenden.“
Artikel 3b
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“
durch die Angabe „4,90 Euro“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„0,77 Euro“ durch die Angabe
„1,15 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„1,54 Euro“ durch die Angabe
„2,30 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes; ausge-
nommen sind die Beamten und Soldaten der Be-
soldungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren
oder Leitstellen oberster Bundesbehörden sowie
beim Deutschen Bundestag auch die Beamten
und Soldaten der Besoldungsgruppen bis
A 13,“.
3. § 23l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro“ durch
die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro“ durch
die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro“ durch
die Angabe „100 Euro“ und die Angabe
„21,48 Euro“ durch die Angabe „40 Euro“ ersetzt.
Artikel 3c
Aufhebung der
Bundesobergrenzenverordnung
Die Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni
2009 (BGBl. I S. 1271) wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Bundesleistungsbesoldungsverordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Bundesleistungsbesol-
dungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170),
die durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „oder § 46“ gestrichen.

Artikel 4a
Änderung der
Trennungsgeldverordnung
Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Reisebeihilfe für
Heimfahrten bei Einsatz im
Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur
Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern
Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der
steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der
obersten Dienstbehörde beschlossene personelle
Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, er-
halten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Üb-
rigen unberührt.“
2. Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 er-
setzt:
„§ 10
Anwendungsvorschrift
§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzu-
wenden.“
Artikel 5
Änderung des
Besoldungsüberleitungsgesetzes
Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I
S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
bb) In Satz 9 wird die Angabe „§ 27 Abs. 7“ durch
die Angabe „§ 27 Absatz 6“ ersetzt.
b) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 27 Abs. 10
Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 9 Satz 2“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „und 4 Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 28 Absatz 5“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Soldatengesetzes
In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 69 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 69a“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
§ 6 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni
2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 6
Heilfürsorge
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsge-
setzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst
nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-
gesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche
Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie
zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es
sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Fol-
gen einer Wehrdienstbeschädigung.“
Artikel 7a
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Ge-
setzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 103 folgende Angabe angefügt:
„16. Befristete Ausnahme für Verwendungs-
einkommen beim Bundesamt für Mi-
gration und Flüchtlinge § 104“.
2. § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im
Kalenderjahr erzielten Einkommens anzusetzen.“
3. Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 ange-
fügt:
„16. Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 104
§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem
1. Januar 2016 nach
1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-
ändert worden ist,
2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist
oder
3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-An-
passungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583)
in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge beziehen, bis zum 31. De-

zember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Ver-
sorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2016 in
den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge beziehen, ist Satz 1 nach
Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamten-
gesetzes erreichen, entsprechend anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
In § 65 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 69a“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
DBAG-Zuständigkeitsverordnung
In § 1 Nummer 41 der DBAG-Zuständigkeitsverord-
nung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 27 Abs. 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 4,
5 und 7“ ersetzt.
Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Besol-
dungsüberleitungsgesetzes in der vom 1. März 2016
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 1 und 2
treten mit Wirkung vom 29. November 2014 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b tritt mit Wir-
kung vom 9. Dezember 2014 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 14. März
2015 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j Doppelbuch-
stabe aa, Buchstabe n und o Doppelbuchstabe aa tritt
am 1. März 2016 in Kraft.
(6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Dezember 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
l a M e r k e l
Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der
Leyen

Anhang 1 zu Artikel 1
Nummer 24
Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. Januar 2016
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
133,04
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
246,78
für das zweite zu berücksichtigende Kind um
113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:
112,10 Euro
119,00 Euro

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 25
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Januar 2016
Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach
Monatsbeträge in Euro/
geregelt in Anlage I Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt Prozentsatz
Stellenzulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
134,22
111,00
112,74
37,57
53,69
80,53
A 5 bis A 9 307,33
A 12 sowie
339,34
A 5 bis A 9 262,50
A 12 sowie
294,51
Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher
Nummern 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
339,34
A 5 bis A 9 211,29
A 12 sowie
236,89
339,34
Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
262,50
Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Nummern 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen
Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
211,29
A 5 bis A 9 134,45
A 12 sowie
211,29
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und höher
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Absatz 1 Satz 2
Nummer 6a
Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
– A 2 bis A 5
– A 6 bis A 9
– A 10 bis A 13
294,51
483,17
386,54
338,05
309,23
614,64
107,38
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A5
A9
A 13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

– A 14, A 15, B 1
– A 16, B 2 bis B 4
– B 5 bis B 7
– B 8 bis B 10
– B 11
Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5
– A 6 bis A 9
– A 10 und höher
Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5
– A 6 bis A 9
– A 10 bis A 13
– A 14 und höher
Anwärter der Laufbahngruppe
– des mittleren Dienstes
– des gehobenen Dienstes
– des höheren Dienstes
Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5
– A 6 bis A 9
– A 10 bis A 13
– A 14 und höher
Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 5
– A 6 bis A 9
– A 10 bis A 13
– A 14 und höher
Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit
– einem Jahr
– zwei Jahren
Nummer 9a
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Absatz 2
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit
– einem Jahr
– zwei Jahren
Nummer 11
Nummer 12
Nummer 13 Beamte des mittleren Dienstes
Beamte des gehobenen Dienstes
Nummer 14
Andere Zulagen
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppen
– A 2 bis A 7
– A 8 bis A 11
– A 12 bis A 15
– A 16 und höher
Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe(n)
– A 2 und A 3
– A 4 bis A 6
A 15
B3
B6
B9
B 11
120,80
161,06
201,32
102,98
140,43
173,21
205,95
74,90
98,29
121,72
96,63
128,85
161,06
193,27
85,00
110,00
125,00
140,00
von
66,87
133,75
107,38
214,74
161,06
42,94
53,69
von
93,62
187,25
614,64
40,27
17,91
40,27
24,17
46,02
61,36
71,58
92,03
12,78
17,90

– A 7 bis A 10
– A 11
– A 12 bis A 15
– A 16 bis B 4
– B 5 bis B 7
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
A2 1
2
A3 2
4
5
A4 1
2
4
A5 1
3
A6 2
A7 5
A8 1
A9 1, 3
A 13 1, 11
7
A 14 5
A 15 3
8
A 16 10
B 10 1
Dem Grunde nach
geregelt in Anlage III Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht
Stellenzulage
Vo r b e m e r k u n g
Nummer 2 bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für
anwälte der Besoldungsgruppe(n)
–R1
– R 2 bis R 4
– R 5 bis R 7
– R 8 und höher
35,79
40,90
48,57
58,80
71,58
38,64
71,28
38,64
71,28
35,99
38,64
71,28
7,77
38,64
71,28
38,64
47,99
61,83
287,67
292,36
133,63
200,44
267,22
200,44
224,16
463,19
Monatsbeträge in Euro/
bereits in Anlage III geregelt Prozentsatz
die Richter und Staats- 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
R1
R3
R6
R9
bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 Prozent des
Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte Endgrundgehalts
der Besoldungsgruppe(n)
–R1
– R 2 bis R 4
– R 5 bis R 7
– R 8 und höher
Amtszulagen
Besoldungs-
gruppe Fußnote
R2 1
R8 1
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A 15
B3
B6
B9
221,61
443,13
I S. 3091).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2163. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 12055898bbb9fcdf….