Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 19/4454 · S. 39
Zu Artikel 10 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Soldatengesetzes) Zu Nummer 1 Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Nummer 2 Die bisherige Regelung, wonach ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten auf Zeit während des Anspruchs auf Übergangsgebührnisse einen Anspruch auf Beihilfe hatten, ist nicht mehr zeitgemäß. Personen, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis lediglich eine zeitlich begrenzte Übergangsversorgung erhalten, be- zogen so typische Fürsorgeleistungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Derartige Leistungen stehen sonst nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Versorgung auf Lebenszeit zu. Mit der Einführung eines Beitrittsrechts zur gesetzlichen Kran- kenversicherung in Artikel 2 Nummer 1 und 7 (Änderungen in den §§ 9 und 257 SGB V) wird für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ein einheitlicher Zugang zur Absicherung in der gesetzlichen Krankenversi- cherung geschaffen. Ein Beihilfeanspruch ist nicht mehr erforderlich, da sie bereits über eine ausreichende Absi- cherung auf der Grundlage anderer Normen verfügen. Zu Nummer 3 Da Personen, die bereits Anspruch auf Beihilfe haben, regelmäßig das neue Beitrittsrecht zur gesetzlichen Kran- kenversicherung nicht nutzen können, ist für diese Fälle eine Übergangsregelung nach dem neuen § 100 erforder- lich.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4454, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.732–139.113 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 813cfbe30a2ad06b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP