Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 3 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 3 SAZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 12/17Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf Soldaten in deutschen Bundeswehrdienststellen im AuslandZitiert von 11
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 13/17
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 42/19
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 29/19
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 49/19
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 28/19Arbeitszeitgestaltung für die Übung TRIDENT JUNCTURE 2018Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SAZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.