Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 3 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.

§ 2 § 4