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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 706

BGBl. 2015 I S. 706 · 83.179 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706
                                             Gesetz
                zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
                 (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)1
                                                             Vom 13. Mai 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                               Artikel 1
                      Änderung des

                Beamtenversorgungsgesetzes
   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie
   folgt gefasst:
     „§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
            versorgungs-Verbesserungsgesetzes     und

            des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungs-
            gesetzes“.
2. § 69i wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                    „§ 69i

            Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-

           versorgungs-Verbesserungsgesetzes und des
          Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes“.
     b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
        Angabe „1. Dezember 2002“ durch die Angabe

        „1. November 1991“ ersetzt.

                              Artikel 1a
                      Änderung des
            Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

   In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“
durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt.

                               Artikel 2

                        Änderung des
                  Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),

1
    Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-

    linie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
    (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) und der Richtlinie 89/391/EWG des
    Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
    Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Ar-
    beitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März
2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten“.
   b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

      „§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten“.

   c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Abschnitt 8
          Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.

   d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

      „§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
            für Soldaten“.
   e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollver-

             waltung“.

 2. § 44 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 44

         Personalbindungszuschlag für Soldaten

      (1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbin-
   dungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten
   auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
   bestimmten Verwendungsbereichen mit Personal-
   mangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Solda-
   ten in der Bundesbesoldungsordnung B.

      (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
   bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorga-
   ben, die sich aus der militärischen Personalplanung
   im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit min-
   destens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Pro-
   zent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
   dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert inner-
   halb der nächsten sechs Monate überschritten
   wird.

     (3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate

   entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung

   gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teil-
   beträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann ein-
   malig erneut gewährt werden, wenn die Vorausset-
   zungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des

   Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent
   des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Be-
BGBl. 2015, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
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  soldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei
  der Gewährung des Zuschlags geltende Grundge-
  halt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich
  während des Zeitraums, für den der Zuschlag ge-
  währt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich
  der Zuschlag entsprechend.
     (4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zu-
  schlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird,
  sind insbesondere die für den Verwendungsbereich
  jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der
  Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu be-
  rücksichtigen.

     (5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
  1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-
     züge,

  2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung
     der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den
     Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
  3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung
     des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-
     schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
     der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-
     ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf
     einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-
     währt bis zum Ende des sechsten Monats, der

     auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19

     Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in
     der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt
     entsprechend,

  4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum

     Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen

     nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht
     vorliegen,
  5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

     (6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5
  als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig
  zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus
  Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen
  werden.
    (7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben ei-
  nem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer
  Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie
  nach § 43b.
      (8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6
  trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder
  die von ihm bestimmte Stelle.
    (9) Die Ausgaben für den Personalbindungszu-
  schlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus-
  haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
  Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen ei-
  ner flexibilisierten Haushaltsführung für diesen
  Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

    (10) Das Bundesministerium der Verteidigung
  prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. De-
  zember 2018.“
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 50

           Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
     Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Verteidigung und dem

  Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c
  Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen
  die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Sol-
  daten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
  Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung
  darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen wer-
  den, in denen nach der Art der Dienstverrichtung
  eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergü-
  tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleiste-
  ten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusam-
  menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln;
  für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Rege-
  lungen getroffen werden.“

4. In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundes-
   ministerium der Finanzen“ die Wörter „in den in
   § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten
   Fällen“ eingefügt.

5. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-
   fasst:
                      „Abschnitt 8

       Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.

6. § 69 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstbeklei-

     dung“ durch das Wort „Dienstkleidung“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort

         „Dienstbekleidung“ durch das Wort „Dienst-

         kleidung“ ersetzt.

     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehö-
         rende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
         die auf mindestens acht Jahre verpflichtet
         sind und noch mindestens vier Jahre im
         Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen
         Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-
         uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann
         der Zuschuss erneut gewährt werden.“

7. § 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der
  Bundespolizei werden die Ausrüstung und die
  Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
  chend hiervon kann das Bundesministerium des In-
  nern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und
  des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundes-
  polizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und
  Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen
  haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienst-
  kleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und
  für deren besondere Abnutzung eine Entschädi-
  gung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädi-
  gung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesminis-
  terium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet
  werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt
  das Bundesministerium des Innern durch allge-
  meine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4
  gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei,
  soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-
  pflichtet werden, entsprechend.“
BGBl. 2015, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
                          „§ 70a
                  Dienstkleidung für
               Beamte der Zollverwaltung
     (1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen
  von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese un-
  entgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teil-
  nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für
  die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-

  kleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

     (2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministe-

  rium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium des Innern durch allgemeine Ver-
  waltungsvorschrift.“
9. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „ 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Füh-
           rung oder der Ausbildung im Außendienst

         (1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbil-
      dungsfunktionen überwiegend im Außendienst
      verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage
      nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach
      einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten ge-
      währt.
        (2) Durch die Stellenzulage werden die mit
      dem Außendienst verbundenen Erschwernisse
      und Aufwendungen mit abgegolten.

         (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-

      lenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder
      9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
         (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
      erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
      im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      des Innern.“

  b) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird
     durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag
      nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwort-
      liche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung ei-
      nes Kommandanten auf Flugzeugen verwendet
      werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei
      Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Er-
      höhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.“
  c) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in
     dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2014“
     durch die Angabe „2019“ ersetzt.

  d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5“
     wird wie folgt geändert:

      aa) In der Angabe „Oberstabsgefreiter1, 4“ wird
          die Angabe „, 4“ gestrichen.

      bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.

  e) In     der  Gliederungseinheit    „Besoldungs-
     gruppe A 6“ wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe
     „20 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ er-
     setzt.
  f) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
     B 2“ wird die Angabe
      „Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der
      Bundeswehr“

   durch folgende Angabe ersetzt:
   „Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die
   Bundeswehr“.
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird wie folgt geändert:
   aa) Die Angabe
       „Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienst-
       stelle

         – als Leiter des Musterprüfwesens für

            Luftfahrtgerät der Bundeswehr –“

       wird gestrichen.

   bb) Nach der Angabe
       „Direktor beim/bei der …4“
       wird die Angabe
         „– als ständiger Vertreter des Leiters der
            Abteilung Personalgewinnung im Bun-
            desamt für das Personalmanagement
            der Bundeswehr –“

       durch folgende Angabe ersetzt:
         „– als der ständige Vertreter des Leiters
            der Abteilung Personalgewinnung im
            Bundesamt für das Personalmanage-
            ment der Bundeswehr –“.
   cc) Nach der Angabe
       „Direktor beim Bundesnachrichtendienst5“

       wird folgende Angabe eingefügt:

       „Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr

         – als Leiter einer Abteilung –“.
   dd) Nach der Angabe
       „Direktor und Professor beim Zentrum für
       Geoinformationswesen der Bundeswehr“

       wird die Angabe
         „– als Leiter der Abteilung Angewandte
            Geowissenschaften –“
       durch folgende Angabe ersetzt:

         „– als der Leiter der Abteilung Ange-
            wandte Geowissenschaften –“.
h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
   wird wie folgt geändert:
   aa) Die Angabe
       „Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-
       tionswesen der Bundeswehr

          – als ständiger Vertreter des Amtschefs –“

       wird gestrichen.
   bb) Nach der Angabe

       „Erster Direktor beim Zentrum für Geoinfor-
       mationswesen der Bundeswehr“

       wird die Angabe

         „– als ständiger    Vertreter   des   Amts-
            chefs –“
       durch folgende Angabe ersetzt:
         „– als der ständige Vertreter des Amts-
            chefs –“.
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709
      aa) Nach der Angabe
          „Erster Direktor beim Bundesnachrichten-
          dienst4“
          wird folgende Angabe eingefügt:
          „Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bun-
          deswehr
            – als der ständige Vertreter des Amts-
              chefs –“.

      bb) Nach der Angabe
          „Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-
          deswehr“

          wird die Angabe

            „– als ständiger       Vertreter   des   Amts-
               chefs –“
          durch folgende Angabe ersetzt:

            „– als der ständige Vertreter des Amts-

               chefs –“.

10. Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem
    Gesetz ersichtliche Fassung.

                       Artikel 3

                 Änderung der
          Erschwerniszulagenverordnung
   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom

25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter

      „Kampfschwimmer und“ gestrichen.

   b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:

      „§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten

             Anlagen im Geschäftsbereich des Bun-

             desministeriums der Verteidigung“.

 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Dienst wäh-

    rend Übungen,“ gestrichen.

 3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwim-

    mer- oder“ gestrichen und werden nach der An-

    gabe „§ 23e“ die Wörter „und der Zulage für Spe-

    zialkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ eingefügt.

 4. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird die Angabe „3,83 Euro“ durch
          die Angabe „4,67 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 4 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
          die Angabe „0,94 Euro“ und die Angabe
          „7,68 Euro“ durch die Angabe „9,40 Euro“
          ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-
      chen.
 5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „25,56 Euro“
          durch die Angabe „35,78 Euro“ ersetzt.
      bb) Satz 5 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „255,65 Euro“ durch
      die Angabe „357,80 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „15,34 Euro“
          durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-
      satz 2“ wird gestrichen.
 6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch
          die Angabe „2,14 Euro“, die Angabe
          „2,56 Euro“ durch die Angabe „3,58 Euro“,
          die Angabe „4,09 Euro“ durch die Angabe
          „5,73 Euro“, die Angabe „6,65 Euro“ durch

          die Angabe „9,31 Euro“ und die Angabe

          „9,20 Euro“ durch die Angabe „12,88 Euro“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch
          die Angabe „0,71 Euro“, die Angabe

          „1,02 Euro“ durch die Angabe „1,43 Euro“,
          die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe
          „2,14 Euro“ und die Angabe „2,05 Euro“
          durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1,02 Euro“

          durch die Angabe „1,43 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,53 Euro“

          durch die Angabe „2,14 Euro“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2,05 Euro“

          durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.

 7. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „2,05 Euro“ durch die

      Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch die

      Angabe „0,71 Euro“ ersetzt.

 8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe

    „7,67 Euro“ durch die Angabe „9,36 Euro“ und die

    Angabe „76,70 Euro“ durch die Angabe „93,60

    Euro“ ersetzt.

 9. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4
      die Angabe „15,34 Euro“ durch die Angabe
      „21,48 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
      Nummer 7 die Angabe „46,02 Euro“ durch die
      Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3
      die Angabe „61,36 Euro“ durch die Angabe
      „85,90 Euro“ ersetzt.
10. § 22a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „230 Euro“
          durch die Angabe „302 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Euro“
          durch die Angabe „242 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710
      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „80 Euro“
          durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die
      Angabe „72 Euro“ und die Angabe „50 Euro“
      durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
11. In § 23a wird die Angabe „51,13 Euro“ durch die
    Angabe „71,58 Euro“ ersetzt.
12. § 23b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
               „80,53 Euro“ durch die Angabe
               „112,74 Euro“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
               „53,69 Euro“ durch die Angabe
               „75,17 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2,68 Euro“
          durch die Angabe „3,75 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe

      „53,69 Euro“ durch die Angabe „75,17 Euro“ er-

      setzt.

13. § 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe

               „230,08 Euro“ durch die Angabe

               „322,20 Euro“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe

               „103,54 Euro“ durch die Angabe

               „144,96 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,67 Euro“
          durch die Angabe „10,74 Euro“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird die Angabe „0,38 Euro“ durch die
      Angabe „0,53 Euro“ ersetzt.
14. § 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „23,01
          Euro“ durch die Angabe „32,10 Euro“ er-
          setzt.
      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „15,34
          Euro“ durch die Angabe „21,40 Euro“ er-
          setzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
      die Angabe „1,07 Euro“ ersetzt.
15. § 23e wird wie folgt gefasst:
                          „§ 23e

                 Zulage für Minentaucher

      (1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet
   werden oder sich in der Ausbildung zum Minentau-
   cher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucher-

   zulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

      (2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als
   ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend
   verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforder-
   lichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten
   und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

   1. wenn zusätzlich die Ver-
      pflichtung zur Teilnahme an
      Minentaucheinsätzen
      angeordnet ist                 392 Euro monatlich,
   2. im Übrigen                     270 Euro monatlich.
     (3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt
   neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.“
16. § 23f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die             Angabe
               „470 Euro“ durch die             Angabe
               „564 Euro“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die             Angabe
               „360 Euro“ durch die             Angabe
               „432 Euro“ ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 wird die             Angabe
               „310 Euro“ durch die             Angabe
               „372 Euro“ ersetzt.

          ddd) In Nummer 4 wird die             Angabe

               „245 Euro“ durch die             Angabe

               „294 Euro“ ersetzt.

          eee) In Nummer 5 wird die             Angabe
               „150 Euro“ durch die             Angabe
               „180 Euro“ ersetzt.
          fff)   In Nummer 6 wird die           Angabe

                 „140 Euro“ durch die           Angabe

                 „168 Euro“ ersetzt.

          ggg) In Nummer 7 wird die             Angabe

               „115 Euro“ durch die             Angabe

               „138 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „7,66 Euro“ durch
          die Angabe „9,20 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „120 Euro“ durch
      die Angabe „144 Euro“, die Angabe „90 Euro“
      durch die Angabe „108 Euro“ und die Angabe
      „80 Euro“ durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „330 Euro“
          durch die Angabe „396 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225 Euro“
          durch die Angabe „270 Euro“ ersetzt.
17. § 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a wird die Angabe „153,39 Euro“
      durch die Angabe „214,75 Euro“ ersetzt.
   b) In Buchstabe b wird die Angabe „102,26 Euro“
      durch die Angabe „143,16 Euro“ ersetzt.
18. § 23h wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro“ durch

      die Angabe „161,06 Euro“ und die Angabe
      „34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“ er-
      setzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. der Zulage für Beamte als Ver-
                     deckte Ermittler nach § 22 in Höhe
                     von 53,69 Euro monatlich,“.
BGBl. 2015, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m“
                durch die Angabe „§ 23m Absatz 1“
                und die Angabe „63,91 Euro“ durch
                die Angabe „89,47 Euro“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 3 wird           die   Angabe
                „95,87 Euro“ durch         die   Angabe
                „134,22 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-
           chen.
19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro“
    durch die Angabe „114,53 Euro“, die Angabe
    „102,26 Euro“ durch die Angabe „143,16 Euro“,
    die Angabe „122,71 Euro“ durch die Angabe
    „171,79 Euro“, die Angabe „143,16 Euro“ durch
    die Angabe „200,42 Euro“, jeweils die Angabe
    „76,69 Euro“ durch die Angabe „107,37 Euro“, die
    Angabe „30,68 Euro“ durch die Angabe
    „42,95 Euro“, die Angabe „40,90 Euro“ durch die
    Angabe „57,26 Euro“, die Angabe „51,13 Euro“
    durch die Angabe „71,58 Euro“ und die Angabe
    „61,36 Euro“ durch die Angabe „85,90 Euro“ er-
    setzt.
20. § 23j wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23j
               Zulage für Verwendungen in
        verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich
         des Bundesministeriums der Verteidigung
       (1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten
    Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunker-
    zulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

       (2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne di-
    rekte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.
       (3) Das Bundesministerium der Verteidigung
    oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, wel-

    che Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2

    erfüllen.“

21. § 23k wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro“ durch
       die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage
       nach § 23j“ gestrichen und wird die Angabe
       „34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“,
       die Angabe „51,13 Euro“ durch die Angabe
       „71,58 Euro“ und die Angabe „115,04 Euro“
       durch die Angabe „161,06 Euro“ ersetzt.
22. § 23l wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
       die Angabe „57,52 Euro“ durch die Angabe
       „80,53 Euro“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „23,01 Euro“ durch
       die Angabe „32,21 Euro“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird die Angabe „38,35 Euro“ durch

       die Angabe „53,69 Euro“ und die Angabe „15,34

       Euro“ durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
23. § 23m wird wie folgt gefasst:
                          „§ 23m
         Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
      (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
    schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
    der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage

   in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält
   auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens
   bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
   wendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.
      (2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebilde-
   ter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht
   entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung
   der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und
   Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
   1. wenn zusätzlich die Ver-
      pflichtung zur Teilnahme an
      Einsätzen der Spezialkräfte
      angeordnet ist              640 Euro monatlich,

   2. im Übrigen                    440 Euro monatlich.
      (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer
   Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach
   § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die
   Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzu-
   lage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur
   gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach
   Absatz 1 nicht übersteigt.“
24. § 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „92,03 Euro“
      durch die Angabe „128,84 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „76,69 Euro“
      durch die Angabe „107,37 Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „61,36 Euro“
      durch die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 wird die Angabe „46,02 Euro“
      durch die Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.

                      Artikel 3a

                  Änderung des

               Bundesmeldegesetzes

   In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegeset-

zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Ar-
tikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November
2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder
freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz“ ein-
gefügt.

                       Artikel 4
                 Änderung des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  In § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung“ durch die

Wörter „das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz

und Dienstleistungen der Bundeswehr“ ersetzt.

                       Artikel 5
                    Änderung des
                   Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März
BGBl. 2015, Seite 712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 712
2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 30b folgende Angabe eingefügt:

   „§ 30c Arbeitszeit“.

 2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die
    Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions-
    schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
    durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infekti-
    onsschutzgesetzes“ ersetzt.

 3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Genehmigung“
    das Wort „vorherigen“ eingefügt.

 4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen
   übertragen.“
 5. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 6. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
      Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im
      Umfang von mindestens der Hälfte der regelmä-
      ßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis
      zur jeweils beantragten Dauer, längstens für
      zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche
      Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbe-
      schäftigung soll bewilligt werden, wenn er min-
      destens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
      pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-
      sächlich betreut oder pflegt und zwingende
      dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
      Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein
      ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheini-
      gung der Pflegekasse oder des Medizinischen
      Dienstes der Krankenversicherung oder durch

      eine entsprechende Bescheinigung einer priva-

      ten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf
      Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann an-
      stelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
      auch im Umfang von weniger als der Hälfte der
      regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der

      Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die

      Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in An-
      spruch genommen wird.“

   b) In Absatz 4 wird das Wort „Rahmendienstzeit“

      durch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit ge-
      mäß § 30c Absatz 1“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der
      Soldaten wird in einer Rechtsverordnung gere-
      gelt. Dort können auch bestimmte Verwendun-
      gen und Truppenteile festgelegt werden, in de-
      nen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist.
      Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des
      Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilli-
      gung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindest-
      dienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert
      werden.“

 7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

                       „§ 30c
                     Arbeitszeit
   (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten
beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden.
Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte

Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflege-
pflichten, für Soldaten, denen die Führung eines
Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungs-
kräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von
vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie
bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von
Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhe-
pausen.

   (2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmä-
ßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen
Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses
Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienst-
lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr
als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Ar-
beitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese
Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit
eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen
Gründen nicht möglich ist.
   (3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige
Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-
nissen angemessen verlängert werden. In kurativen
Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die
Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentages-
zeitraum verlängert werden, wenn

1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis
   besteht,
2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektro-
   nisch bereit erklärt und
3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und
   des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden

bei Tätigkeiten im Rahmen von

1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen,
   insbesondere
   a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,

   b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall

      oder im Rahmen des inneren Notstandes,

   c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
   d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Or-

      ganisation des Nordatlantikvertrages und

   e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im
      Rahmen der Vereinten Nationen oder der Ge-
      meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
      politik der Europäischen Union,
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders
   schweren Unglücksfällen und im Rahmen der
   dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste
   und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3
   des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3. mehrtägigen Seefahrten,

4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie
   militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung
   von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen
   der Nummern 1 und 2 sowie
BGBl. 2015, Seite 713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 713
  5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen
     Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2
     simuliert werden.
    (5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

  1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
     a) zu ihrer Dauer,
     b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestal-
        tung,

     c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und

     d) zum Zeitausgleich, sowie

  2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Ar-
     beits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätig-
     keiten nach Absatz 4.

  Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels
  automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zu-
  lässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des
  Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen
  nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wah-
  rung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des
  gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, so-
  weit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils
  zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsver-
  ordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten
  vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erpro-
  bung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle
  mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen,
  dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeit-
  konto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsver-
  ordnung kann auch das Ermessen bindende Vorga-
  ben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang
  mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.“
8. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen
  werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne
  des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-
  gleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine
  Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch
  besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56
  Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch
  die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch
  einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauer-
  einsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für

  die Erstattung ist festzulegen, dass

  1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorge-
     setzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation
     unverzüglich anzeigt,
  2. die Situation bei Durchführung der Verwendung
     nur über eine nicht zu den nahen Bezugsperso-
     nen zählende externe Betreuungs- oder Pflege-
     kraft beherrschbar ist,
  3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen
     Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden
     Verwendung herausgelöst werden kann,

  4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch
     nur teilweise erstattet werden können und
  5. die Kosten nachgewiesen werden.
  Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu
  begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das
  Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Ver-
  fahren.“

 9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
    „§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches“ durch die
    Wörter „§§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetz-
    buches oder der Sicherungsverwahrung nach
    Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugend-
    gerichtsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
    durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sol-
    datenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.

11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das
   Bundesministerium der Verteidigung seine Zustän-
   digkeit auf andere Stellen übertragen.“

12. Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Bundesministerium der Verteidigung kann
   seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.“

13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Alters-
    grenze“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
14. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
    wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
    stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
    die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
    Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
    wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
    grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
    setzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1,
          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7
          und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2
          und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht“ durch die
          Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entspre-
          chend“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
      durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des
      Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.

16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejeni-
   gen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten
   oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen he-
   rangezogen werden.“
17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
    wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
    stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
    die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
    Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
    wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
    grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
    setzt.

18. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
          eingefügt:
          „5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnah-
              men zur Gewährung eines größtmögli-
BGBl. 2015, Seite 714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 714
              chen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
              bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c
              Absatz 5,“.
       bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Das Bundesministerium der Verteidigung
       erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
       terium des Innern und dem Bundesministerium
       der Finanzen die Rechtsverordnungen über

       1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
       2. die Kostenerstattung für Familien- und Haus-
          haltshilfen nach § 31 Absatz 8.“

                      Artikel 5a
             Änderung der Elternzeit-
      verordnung für Soldatinnen und Soldaten
   § 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die
   Angabe „24“ ersetzt.
2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der
  Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutter-
  schutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zu-

  stimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet wer-
  den; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendi-
  gung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“

                       Artikel 6
                   Änderung der
            Soldatenlaufbahnverordnung
   § 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 730) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 7
           Änderung der Soldatinnen- und
      Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

   Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
S. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 3

                        Antrag auf
          familienbedingte Teilzeitbeschäftigung“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbe-
      schäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldaten-
      gesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein
      Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sons-
      tige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sons-

     tiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu
     pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
     oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jah-
     ren kann von beiden in einem Wehrdienstverhält-
     nis stehenden Elternteilen beantragt werden. Be-
     antragt werden kann eine anteilige, jeweils allei-
     nige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.“
  c) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Ge-
         schwister, Lebenspartnerinnen und Lebens-
         partner der Geschwister, Geschwister der
         Ehepartnerinnen und Ehepartner und Ge-
         schwister der Lebenspartnerinnen und Le-
         benspartner,“.
3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „Zuständigkeit nach den Absätzen 1
   und 2 gilt“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gel-
   ten“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
            Ausschlüsse und Beschränkungen“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
             leiter in Bundeswehrkrankenhäusern.“

     bb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.

     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeit-
         beschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt
         wird.“
  c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
        „(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen
     Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren
     bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeit-
     beschäftigung zur Betreuung oder Pflege min-
     destens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein
     Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
     Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im
     Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag
     der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein
     vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst
     wird angerechnet.

        (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann
     von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzel-
     fall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung
     der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persön-
     liche Härte darstellen würde und keine wichtigen

     dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann
     von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzel-
     fall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine
     dienstlichen Gründe entgegenstehen.

        (5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
     oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18
     Jahren bewilligt worden, darf über die befristete
     Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2
     nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
     Verteidigung entschieden werden, solange An-
     spruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
     Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrecht-
     liche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen,
BGBl. 2015, Seite 715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 715
     bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundes-
     ministeriums der Verteidigung.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäf-
     tigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein ge-
     eigneter Dienstposten in einer Dienststelle ver-
     fügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1
     Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskos-
     tengesetzes) sich die Wohnung der Antragstelle-
     rin oder des Antragstellers befindet.“
6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

                           „§ 9
                    Zusammenfassung
              der Freistellung von der Arbeit

     Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistel-
  lungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei
  Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell),
  sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenste-
  hen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der
  bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können
  Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusam-
  mengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die
  Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten
  drei Jahre vor Erreichen der besonderen Alters-
  grenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen
  würde.

                           § 10
                 Soldatinnen und Soldaten
   in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
    Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen
  Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Ge-

     schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
     digung verwendet werden, gelten die vorstehenden
     Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienst-
     stellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die
     Stelle der oder des nächsten und der oder des
     nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.“

                         Artikel 8

                    Änderung des
       Reservistinnen- und Reservistengesetzes

  Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 5

                    Begründung und Beginn
                    des Reservewehrdienst-
                 verhältnisses; Beförderungen“.

     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienst-
       verhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes ent-
       sprechend.“

2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtin-
     nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gel-
     ten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
     schutzgesetzes entsprechend.“
                                                     Artikel 9
                                                  Änderung des
                                                 Wehrsoldgesetzes
  Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Ab-
  satz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die
  Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln.“
2. § 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

       Wehrsold-

          „Anlage 1
   (zu § 2 Absatz 1)
Wehrsoldtagessatz
                                                    Dienstgrad
        gruppe
in Euro
          1         Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kano-
                    nier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
                    Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose                                           11,41
          2         Gefreiter
          3         Obergefreiter
          4         Hauptgefreiter
12,18
12,95
13,71
BGBl. 2015, Seite 716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 716
      Wehrsold-
                                                  Dienstgrad
       gruppe

Wehrsoldtagessatz

     in Euro
           5        Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
                    Seekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat
15,25
           6        Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
                    Oberbootsmann
15,76
           7        Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
                    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
                    bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See
           8        Oberleutnant, Oberleutnant zur See
           9        Hauptmann, Kapitänleutnant
          10        Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant,
                    Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
                                   16,27
                                   16,78
                                   17,29
Major,   Korvettenkapitän,
                                   17,80
          11        Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt,
                    Oberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeld-
                    arzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär
          12        Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker,
                    arzt, Flottenarzt, Oberstveterinär
                                       18,32
Flottenapotheker, Oberst-
                                       18,83
          13        Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admi-
                    ralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-
                    arzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiralober-
                    stabsarzt, General, Admiral

                      Artikel 10
                  Änderung des
           Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der         3.
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 102 folgende Angabe angefügt:                        4.
   „15. Übergangsregelungen aus Anlass
        des Bundeswehr-Attraktivitätsstei-
        gerungsgesetzes                         § 103“.
 2. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungs-
      maßnahme werden auf den Bildungszuschuss
      angerechnet.“
   b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Zahlung kann auf Antrag längstens für
      sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen
      werden, wenn dadurch Nachteile für die Einglie-
      derung ausgeschlossen werden können, die an-
      ders nicht zu vermeiden wären.“
2a. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von
      mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für
      Maßnahmen der schulischen oder beruflichen           5.
      Bildung zum Zweck der beruflichen Wiederein-
      gliederung und sind die Ansprüche auf Förde-
      rung der schulischen und beruflichen Bildung er-
      füllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang
                                       19,85“.

    von höchstens sechs Monaten gewährt werden.
    Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Über-
    gangsgebührnisse zu.“
§ 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem
  Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die
  Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235
  Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  erreicht hat.“
§ 26a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über-
    schreitens der für sie festgesetzten besonderen
    Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
    sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4
    bis zum Ende des Monats, in dem sie die für
    Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende
    Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeam-
    tengesetzes erreichen, lediglich Verwendungs-
    einkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berück-
    sichtigt.“
  b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
     fasst:
    „3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
        Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3
        ein Verwendungseinkommen bezieht, das
        durchschnittlich im Monat einen Betrag von
        450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
        Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
        übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem
        Beginn der Erwerbstätigkeit.“
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5“ durch
     die Angabe „§ 53 Absatz 6“ ersetzt.
  b) Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 717
6. In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wehr-
   dienst nach“ die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz,
   nach“ eingefügt.
7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

     „(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen
  Überschreitens der für sie festgesetzten besonde-
  ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
  sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe
  durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des
  Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem
  sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
  nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vor-
  gesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbsein-
  kommen aus einer Verwendung im Sinne des Ab-
  satzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die
  in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flug-
  zeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
  und als solche in den Ruhestand versetzt worden
  sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,
     in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Le-
     benszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des
     Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben,
     bis zum Erreichen der für Bundesbeamte gelten-
     den Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
     des Bundesbeamtengesetzes werden die der
     Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-

     grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Be-

     schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-

     dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absat-

     zes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;

  2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhege-
     haltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach
     der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
  3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhö-
     hung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens
     auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
     Dienstbezüge;
  4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember
     1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.“

8. § 55c wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
     Sätze eingefügt:

     „Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für
     sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in

     den Ruhestand versetzt worden sind, wird die

     Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats,

     in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugs-

     beamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-

     beamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3

     ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus

     den durch das Familiengericht übertragenen

     oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
     ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-
     gatten oder nach dem Bundesversorgungstei-
     lungsgesetz gewährt werden.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die aus-
     gleichspflichtige Person den Versorgungsträger
     unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistun-
     gen aus den durch das Familiengericht übertra-
     genen oder begründeten Anwartschaften aus
     der Versicherung des berechtigten Ehegatten

      bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 so-
      wie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Här-
      ten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
      1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden
      Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes
      des verpflichteten Ehegatten für den Fall rück-
      wirkender oder erst nachträglich bekannt wer-
      dender Rentengewährung an den berechtigten
      Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforde-
      rung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
      Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen
      aus durch das Familiengericht übertragenen
      oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
      ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-
      gatten an den Versorgungsempfänger erbracht
      werden oder dies erst nachträglich bekannt
      wird.“

 9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung
   eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
   datengesetzes als Probezeit und für eine Über-
   gangszeit von höchstens vier Monaten zwischen ei-
   nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
   nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
   datengesetzes.“
10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der An-

   spruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom

   1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 ent-

   standen ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf

   Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.“

11. § 74 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für
      sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
      den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei
      Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende
      des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Po-
      lizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bun-
      despolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich
      Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Ab-
      satz 6 berücksichtigt.“

   b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53

          Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3

          ein Verwendungseinkommen bezieht, das

          durchschnittlich im Monat einen Betrag von

          450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses

          Betrages innerhalb eines Kalenderjahres

          übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn

          der Erwerbstätigkeit.“

12. § 102 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 102

      (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
   form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
   empfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkraft-
   treten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in
   das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beru-
   fen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
   Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
   12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-
BGBl. 2015, Seite 718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 718
   ben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemes-
   sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert
   sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-
   tenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungs-
   maßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind
   als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1
   und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bun-
   deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-
   rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a
   des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017
   umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die
   §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7
   sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind
   in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung an-
   zuwenden.

     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Sol-
   daten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das
   Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
   worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Ab-
   schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
   12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-
   ben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab
   dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

   1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach

      § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert
      wird oder

   2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindes-

      tens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Wei-

      terverwendung zur Sicherstellung der Deckung
      des Personalbedarfs erforderlich ist.

      (3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli
   2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten
   auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugs-
   zeitraum der Übergangsgebührnisse die nach
   § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer
   nicht übersteigen darf.“

13. Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 ange-
    fügt:
                           „15.
         Übergangsregelungen aus Anlass des
      Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

                          § 103

     (1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in
   der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezem-
   ber 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Ab-
   satz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

     (2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in
   der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. Novem-
   ber 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden
   Maßgaben anzuwenden:
   1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensaus-
      gleich gewährt worden, wird insoweit kein wei-
      terer Schadensausgleich vorgenommen;
   2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfall-
      ruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein
      Bewenden;

   3. im Fall des § 63e

       a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die
          geschädigte Person, nachdem die in § 63a
          Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen ein-
          getreten sind, nicht an diesen, sondern aus
          anderen Gründen gestorben ist und aus An-
          lass der Schädigung weder eine einmalige
          Entschädigung nach § 63a noch eine ver-
          gleichbare Entschädigung nach anderen Vor-
          schriften erhalten hat,
       b) sind einmalige Entschädigungszahlungen an-
          zurechnen, die der geschädigten Person oder
          ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben
          Schädigung nach anderen Vorschriften zuste-
          hen oder bereits gewährt worden sind;

    4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung
       dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach
       diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kin-
       dern zu, wenn die geschädigte Person nach Er-
       füllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraus-
       setzungen nicht an den Schädigungsfolgen,
       sondern aus anderen Gründen gestorben ist;

    5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall
       des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
       nach § 42a nicht zu.

    Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“

                       Artikel 11

                   Änderung des

               Schutzbereichgesetzes

   § 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infra-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr.“

                       Artikel 12
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 76e folgende Angabe eingefügt:

   „§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversi-
          cherte Soldaten auf Zeit“.
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Auslandsver-
      wendung“ das Wort „und“ eingefügt.
   c) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

      „10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachver-
           sicherte Soldaten auf Zeit“.
BGBl. 2015, Seite 719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 719
3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt:
                         „§ 76f

              Zuschläge an Entgeltpunkten
          für nachversicherte Soldaten auf Zeit
     Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-
  punkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnah-
  men von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die
  über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze
  liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von
  Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.“
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

     „11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachver-
          sicherte Soldaten auf Zeit.“

5. Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
     „(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit
  sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbe-
  messungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöh-
  ten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung
  der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend
  von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über
  der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu be-
  rücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der
  um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungs-
  grenze.“
6. Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine

  Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze

  nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.“

7. Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der
  sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt,

   ist in der Nachversicherungsbescheinigung geson-
   dert auszuweisen.“
8. § 277 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden,
       wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem
       1. Januar 2016 fällig geworden sind.“

                            Artikel 13
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft.
  (3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

   (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und
Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20
sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4,
5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
  (5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November
2015 in Kraft.

  (6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und
4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember
2015 in Kraft.
  (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Ab-
satz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.
    (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8
tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstklei-
dung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen

gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt

bekannt.

  (9) Das Vierte Zolländerungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-6-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung tritt am 1. Januar
2020 außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 13. Mai 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                              D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Ursula von der

                                    Der Bundesminister des
Leyen

Innern
                                         Thomas de Maizière
BGBl. 2015, Seite 720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 720
                                             Anhang zu Artikel
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Juni 2015

2 Nummer 10
                                                 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
                                               – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                 Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in                      in Euro,
                                                 Prozentsatz

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 3a

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5
  Die Zulage beträgt für
      Mannschaften,
      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

      Offiziere/Beamte des gehobenen
      und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Absatz 1

      Nummer 1

       Buchstabe a

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besol-
          dungsgruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes

          und Offiziere der Besoldungsgrup-

          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der
          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe b

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besoldungs-
          gruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes
          und Offiziere der Besoldungsgrup-
          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der

          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe c

          Beamte des gehobenen und des
          höheren Dienstes und Offiziere der
          Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
          sowie Offiziere des militärfach-
          lichen Dienstes der Besoldungs-
          gruppe A 13 und Offiziere des
          Truppendienstes ab Besoldungs-
          gruppe A 13

                                                        Monatsbeträge
         Dem Grunde nach geregelt in                    in Euro,
                                                        Prozentsatz

             Nummern 2 und 3

               Beamte des mittleren Dienstes und
               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
               pen A 5 bis A 9                                          211,29
134,22
               Beamte des gehobenen Dienstes und
               Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
111,00         bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
112,74         gruppe A 13                                              236,89
             Nummer 4
               Buchstabe a
                 Doppelbuchstabe aa                                     339,34
                 Doppelbuchstabe bb

 37,57              Beamte des mittleren und des
                    gehobenen Dienstes und Unter-
                    offiziere der Besoldungsgrup-
 53,69              pen A 5 bis A 9, Offiziere der
                    Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                    sowie Offiziere des militärfach-
 80,53              lichen Dienstes der Besoldungs-
                    gruppe A 13                                         262,50

               Buchstabe b

                 Beamte des mittleren und des ge-
                 hobenen Dienstes und Unteroffi-
                 ziere der Besoldungsgruppen A 5
                 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
                 gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
                 fiziere des militärfachlichen Diens-
                 tes der Besoldungsgruppe A 13                          211,29

307,33       Nummern 5 und 6
               Beamte des mittleren Dienstes und

               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-

               pen A 5 bis A 9                                          134,45

               Beamte des gehobenen Dienstes und
339,34         Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
               bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
               gruppe A 13                                              211,29

               Beamte des höheren Dienstes und
262,50         Offiziere des Truppendienstes ab
               Besoldungsgruppe A 13                                    294,51

         Nummer 6

           Absatz 1 Satz 1
294,51
             Buchstabe a                                                483,17

             Buchstabe b                                                386,54

             Buchstabe c                                                338,05

             Buchstabe d                                                309,23
           Absatz 1 Satz 2                                              614,64

339,34   Nummer 6a                                                      107,38
BGBl. 2015, Seite 721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 721
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 7
  Die Zulage beträgt für
  Beamte und Soldaten der
  Besoldungsgruppe(n)

  A 2 bis A 5
  A 6 bis A 9
  A 10 bis A 13
  A 14, A 15, B 1
  A 16, B 2 bis B 4

  B 5 bis B 7

  B 8 bis B 10
  B 11

Nummer 8
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9
    A 10 und höher

Nummer 8a
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen
    A 2 bis A 5

    A 6 bis A 9

    A 10 bis A 13

    A 14 und höher
  für Anwärter der Laufbahngruppe
    des mittleren Dienstes
    des gehobenen Dienstes

    des höheren Dienstes

Nummer 8b

  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5

    A 6 bis A 9
    A 10 bis A 13
    A 14 und höher

Nummer 9
  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

    von einem Jahr

    von zwei Jahren

Nummer 9a
  Absatz 1
    Buchstabe a

    Buchstabe b

    Buchstabe c

Monatsbeträge                                                    Monatsbeträge
in Euro,                  Dem Grunde nach geregelt in            in Euro,
Prozentsatz                                                      Prozentsatz

                            Absatz 2
12,5 Prozent des               Buchstabe a                                        42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen               Buchstabe b                                        53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der          Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
                            Die Zulage beträgt
A5                          nach einer Dienstzeit
A9                             von einem Jahr                                     66,87
A 13                           von zwei Jahren                                   133,75
A 15
B3                        Nummer 11                                              614,64

B6
                          Nummer 12                                               40,27
B9
B 11                      Nummer 13 Absatz 1
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte
                               des mittleren Dienstes                             17,91

                               des gehobenen Dienstes                             40,27
                120,80
                161,06    Nummer 14                                               24,17
                201,32
                          Nummer 16
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppen
                               A 2 bis A 7                                        46,02
                102,98
                               A 8 bis A 11                                       61,36
                140,43
                               A 12 bis A 15                                      71,58
                173,21
                               A 16 und höher                                     92,03
                205,95
                          Nummer 17
                 74,90      Die Zulage beträgt
                 98,29      für Beamte der Besoldungsgruppe(n)

                121,72         A 2 und A 3                                        12,78
                               A 4 bis A 6                                        17,90

                               A 7 bis A 10                                       35,79

                               A 11                                               40,90

                 96,63         A 12 bis A 15                                      48,57

                128,85         A 16 bis B 4                                       58,80
                161,06         B 5 bis B 7                                        71,58
                193,27
                          Besoldungsgruppe                       Fußnote
                          A2                                     1                38,64
                                                                 2                71,28

                          A3                                     2                38,64
                 66,87
                                                                 4                71,28
                133,75
                                                                 5                35,99
                          A4                                     1                38,64
                                                                 2                71,28
                107,38                                           4                 7,77
                          A5                                     1                38,64
                214,74
                                                                 3                71,28
                161,06
                          A6                                     2                38,64
                          A7                                     5                47,99
                          A8                                     1                61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9                                     1, 3            287,67
BGBl. 2015, Seite 722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 722
Dem Grunde nach geregelt in

A 13

A 14
A 15

A 16
B 10

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
  Die Zulage beträgt

      a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

      b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes, wenn ihnen kein
        Richteramt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte der
        Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Besoldungsgruppe
R2
R8

Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz

1, 11           292,36
7               133,63
5               200,44
3               267,22
8               200,44
10              224,16
1               463,19

12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

Fußnote
1               221,61
1               443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27df05007e87da6d….