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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 706
BGBl. 2015 I S. 706 · 83.179 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)1
Vom 13. Mai 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie
folgt gefasst:
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
versorgungs-Verbesserungsgesetzes und
des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungs-
gesetzes“.
2. § 69i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 69i
Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-
versorgungs-Verbesserungsgesetzes und des
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes“.
b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „1. Dezember 2002“ durch die Angabe
„1. November 1991“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)
geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“
durch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
1
Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-
linie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) und der Richtlinie 89/391/EWG des
Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Ar-
beitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März
2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten“.
b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.
d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten“.
e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollver-
waltung“.
2. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Personalbindungszuschlag für Soldaten
(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbin-
dungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmten Verwendungsbereichen mit Personal-
mangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Solda-
ten in der Bundesbesoldungsordnung B.
(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-
bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorga-
ben, die sich aus der militärischen Personalplanung
im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit min-
destens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Pro-
zent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert inner-
halb der nächsten sechs Monate überschritten
wird.
(3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate
entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung
gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teil-
beträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann ein-
malig erneut gewährt werden, wenn die Vorausset-
zungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des
Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent
des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Be-

soldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei
der Gewährung des Zuschlags geltende Grundge-
halt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich
während des Zeitraums, für den der Zuschlag ge-
währt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich
der Zuschlag entsprechend.
(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zu-
schlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird,
sind insbesondere die für den Verwendungsbereich
jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der
Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu be-
rücksichtigen.
(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt
1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-
züge,
2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung
der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den
Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung
des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-
schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,
der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-
ruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf
einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19
Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in
der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt
entsprechend,
4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum
Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen
nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht
vorliegen,
5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5
als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig
zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen
werden.
(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben ei-
nem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer
Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie
nach § 43b.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6
trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Stelle.
(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszu-
schlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus-
haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen
Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen ei-
ner flexibilisierten Haushaltsführung für diesen
Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
(10) Das Bundesministerium der Verteidigung
prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. De-
zember 2018.“
3. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Verteidigung und dem
Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c
Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen
die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Sol-
daten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch
Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung
darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen wer-
den, in denen nach der Art der Dienstverrichtung
eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergü-
tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleiste-
ten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusam-
menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln;
für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Rege-
lungen getroffen werden.“
4. In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundes-
ministerium der Finanzen“ die Wörter „in den in
§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten
Fällen“ eingefügt.
5. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.
6. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Dienstbeklei-
dung“ durch das Wort „Dienstkleidung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort
„Dienstbekleidung“ durch das Wort „Dienst-
kleidung“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehö-
rende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
die auf mindestens acht Jahre verpflichtet
sind und noch mindestens vier Jahre im
Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen
Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-
uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann
der Zuschuss erneut gewährt werden.“
7. § 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der
Bundespolizei werden die Ausrüstung und die
Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-
chend hiervon kann das Bundesministerium des In-
nern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und
des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundes-
polizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und
Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen
haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienst-
kleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und
für deren besondere Abnutzung eine Entschädi-
gung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädi-
gung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesminis-
terium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet
werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt
das Bundesministerium des Innern durch allge-
meine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4
gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei,
soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-
pflichtet werden, entsprechend.“

8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„§ 70a
Dienstkleidung für
Beamte der Zollverwaltung
(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen
von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese un-
entgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teil-
nahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für
die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-
kleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.
(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministe-
rium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch allgemeine Ver-
waltungsvorschrift.“
9. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Füh-
rung oder der Ausbildung im Außendienst
(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbil-
dungsfunktionen überwiegend im Außendienst
verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach
einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten ge-
währt.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit
dem Außendienst verbundenen Erschwernisse
und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-
lenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder
9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.“
b) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird
durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag
nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwort-
liche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung ei-
nes Kommandanten auf Flugzeugen verwendet
werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei
Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Er-
höhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.“
c) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in
dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2014“
durch die Angabe „2019“ ersetzt.
d) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5“
wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe „Oberstabsgefreiter1, 4“ wird
die Angabe „, 4“ gestrichen.
bb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.
e) In der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe A 6“ wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe
„20 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ er-
setzt.
f) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 2“ wird die Angabe
„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der
Bundeswehr“
durch folgende Angabe ersetzt:
„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die
Bundeswehr“.
g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienst-
stelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für
Luftfahrtgerät der Bundeswehr –“
wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe
„Direktor beim/bei der …4“
wird die Angabe
„– als ständiger Vertreter des Leiters der
Abteilung Personalgewinnung im Bun-
desamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr –“
durch folgende Angabe ersetzt:
„– als der ständige Vertreter des Leiters
der Abteilung Personalgewinnung im
Bundesamt für das Personalmanage-
ment der Bundeswehr –“.
cc) Nach der Angabe
„Direktor beim Bundesnachrichtendienst5“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
– als Leiter einer Abteilung –“.
dd) Nach der Angabe
„Direktor und Professor beim Zentrum für
Geoinformationswesen der Bundeswehr“
wird die Angabe
„– als Leiter der Abteilung Angewandte
Geowissenschaften –“
durch folgende Angabe ersetzt:
„– als der Leiter der Abteilung Ange-
wandte Geowissenschaften –“.
h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-
tionswesen der Bundeswehr
– als ständiger Vertreter des Amtschefs –“
wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe
„Erster Direktor beim Zentrum für Geoinfor-
mationswesen der Bundeswehr“
wird die Angabe
„– als ständiger Vertreter des Amts-
chefs –“
durch folgende Angabe ersetzt:
„– als der ständige Vertreter des Amts-
chefs –“.
i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe
„Erster Direktor beim Bundesnachrichten-
dienst4“
wird folgende Angabe eingefügt:
„Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bun-
deswehr
– als der ständige Vertreter des Amts-
chefs –“.
bb) Nach der Angabe
„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-
deswehr“
wird die Angabe
„– als ständiger Vertreter des Amts-
chefs –“
durch folgende Angabe ersetzt:
„– als der ständige Vertreter des Amts-
chefs –“.
10. Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter
„Kampfschwimmer und“ gestrichen.
b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:
„§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten
Anlagen im Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung“.
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Dienst wäh-
rend Übungen,“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwim-
mer- oder“ gestrichen und werden nach der An-
gabe „§ 23e“ die Wörter „und der Zulage für Spe-
zialkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „3,83 Euro“ durch
die Angabe „4,67 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
die Angabe „0,94 Euro“ und die Angabe
„7,68 Euro“ durch die Angabe „9,40 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-
chen.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „25,56 Euro“
durch die Angabe „35,78 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „255,65 Euro“ durch
die Angabe „357,80 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15,34 Euro“
durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-
satz 2“ wird gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch
die Angabe „2,14 Euro“, die Angabe
„2,56 Euro“ durch die Angabe „3,58 Euro“,
die Angabe „4,09 Euro“ durch die Angabe
„5,73 Euro“, die Angabe „6,65 Euro“ durch
die Angabe „9,31 Euro“ und die Angabe
„9,20 Euro“ durch die Angabe „12,88 Euro“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch
die Angabe „0,71 Euro“, die Angabe
„1,02 Euro“ durch die Angabe „1,43 Euro“,
die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe
„2,14 Euro“ und die Angabe „2,05 Euro“
durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1,02 Euro“
durch die Angabe „1,43 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,53 Euro“
durch die Angabe „2,14 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2,05 Euro“
durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „2,05 Euro“ durch die
Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch die
Angabe „0,71 Euro“ ersetzt.
8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„7,67 Euro“ durch die Angabe „9,36 Euro“ und die
Angabe „76,70 Euro“ durch die Angabe „93,60
Euro“ ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4
die Angabe „15,34 Euro“ durch die Angabe
„21,48 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 7 die Angabe „46,02 Euro“ durch die
Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3
die Angabe „61,36 Euro“ durch die Angabe
„85,90 Euro“ ersetzt.
10. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „230 Euro“
durch die Angabe „302 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Euro“
durch die Angabe „242 Euro“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe „80 Euro“
durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die
Angabe „72 Euro“ und die Angabe „50 Euro“
durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
11. In § 23a wird die Angabe „51,13 Euro“ durch die
Angabe „71,58 Euro“ ersetzt.
12. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„80,53 Euro“ durch die Angabe
„112,74 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„53,69 Euro“ durch die Angabe
„75,17 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „2,68 Euro“
durch die Angabe „3,75 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe
„53,69 Euro“ durch die Angabe „75,17 Euro“ er-
setzt.
13. § 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe
„230,08 Euro“ durch die Angabe
„322,20 Euro“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe
„103,54 Euro“ durch die Angabe
„144,96 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,67 Euro“
durch die Angabe „10,74 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „0,38 Euro“ durch die
Angabe „0,53 Euro“ ersetzt.
14. § 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „23,01
Euro“ durch die Angabe „32,10 Euro“ er-
setzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „15,34
Euro“ durch die Angabe „21,40 Euro“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
die Angabe „1,07 Euro“ ersetzt.
15. § 23e wird wie folgt gefasst:
„§ 23e
Zulage für Minentaucher
(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet
werden oder sich in der Ausbildung zum Minentau-
cher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucher-
zulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.
(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als
ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend
verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforder-
lichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten
und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
1. wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an
Minentaucheinsätzen
angeordnet ist 392 Euro monatlich,
2. im Übrigen 270 Euro monatlich.
(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt
neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.“
16. § 23f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe
„470 Euro“ durch die Angabe
„564 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe
„360 Euro“ durch die Angabe
„432 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe
„310 Euro“ durch die Angabe
„372 Euro“ ersetzt.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe
„245 Euro“ durch die Angabe
„294 Euro“ ersetzt.
eee) In Nummer 5 wird die Angabe
„150 Euro“ durch die Angabe
„180 Euro“ ersetzt.
fff) In Nummer 6 wird die Angabe
„140 Euro“ durch die Angabe
„168 Euro“ ersetzt.
ggg) In Nummer 7 wird die Angabe
„115 Euro“ durch die Angabe
„138 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „7,66 Euro“ durch
die Angabe „9,20 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „120 Euro“ durch
die Angabe „144 Euro“, die Angabe „90 Euro“
durch die Angabe „108 Euro“ und die Angabe
„80 Euro“ durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „330 Euro“
durch die Angabe „396 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225 Euro“
durch die Angabe „270 Euro“ ersetzt.
17. § 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „153,39 Euro“
durch die Angabe „214,75 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „102,26 Euro“
durch die Angabe „143,16 Euro“ ersetzt.
18. § 23h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro“ durch
die Angabe „161,06 Euro“ und die Angabe
„34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Zulage für Beamte als Ver-
deckte Ermittler nach § 22 in Höhe
von 53,69 Euro monatlich,“.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m“
durch die Angabe „§ 23m Absatz 1“
und die Angabe „63,91 Euro“ durch
die Angabe „89,47 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe
„95,87 Euro“ durch die Angabe
„134,22 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-
chen.
19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro“
durch die Angabe „114,53 Euro“, die Angabe
„102,26 Euro“ durch die Angabe „143,16 Euro“,
die Angabe „122,71 Euro“ durch die Angabe
„171,79 Euro“, die Angabe „143,16 Euro“ durch
die Angabe „200,42 Euro“, jeweils die Angabe
„76,69 Euro“ durch die Angabe „107,37 Euro“, die
Angabe „30,68 Euro“ durch die Angabe
„42,95 Euro“, die Angabe „40,90 Euro“ durch die
Angabe „57,26 Euro“, die Angabe „51,13 Euro“
durch die Angabe „71,58 Euro“ und die Angabe
„61,36 Euro“ durch die Angabe „85,90 Euro“ er-
setzt.
20. § 23j wird wie folgt gefasst:
„§ 23j
Zulage für Verwendungen in
verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Verteidigung
(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten
Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunker-
zulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne di-
rekte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, wel-
che Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2
erfüllen.“
21. § 23k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro“ durch
die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage
nach § 23j“ gestrichen und wird die Angabe
„34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“,
die Angabe „51,13 Euro“ durch die Angabe
„71,58 Euro“ und die Angabe „115,04 Euro“
durch die Angabe „161,06 Euro“ ersetzt.
22. § 23l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2
die Angabe „57,52 Euro“ durch die Angabe
„80,53 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „23,01 Euro“ durch
die Angabe „32,21 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „38,35 Euro“ durch
die Angabe „53,69 Euro“ und die Angabe „15,34
Euro“ durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.
23. § 23m wird wie folgt gefasst:
„§ 23m
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage
in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält
auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens
bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-
wendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.
(2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebilde-
ter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht
entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung
der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und
Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:
1. wenn zusätzlich die Ver-
pflichtung zur Teilnahme an
Einsätzen der Spezialkräfte
angeordnet ist 640 Euro monatlich,
2. im Übrigen 440 Euro monatlich.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer
Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach
§ 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die
Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzu-
lage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur
gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach
Absatz 1 nicht übersteigt.“
24. § 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „92,03 Euro“
durch die Angabe „128,84 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „76,69 Euro“
durch die Angabe „107,37 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „61,36 Euro“
durch die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „46,02 Euro“
durch die Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegeset-
zes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Ar-
tikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November
2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder
freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz“ ein-
gefügt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung“ durch die
Wörter „das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März

2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30b folgende Angabe eingefügt:
„§ 30c Arbeitszeit“.
2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die
Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infekti-
onsschutzgesetzes“ ersetzt.
3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Genehmigung“
das Wort „vorherigen“ eingefügt.
4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen
übertragen.“
5. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im
Umfang von mindestens der Hälfte der regelmä-
ßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis
zur jeweils beantragten Dauer, längstens für
zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbe-
schäftigung soll bewilligt werden, wenn er min-
destens ein Kind unter 18 Jahren oder einen
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-
sächlich betreut oder pflegt und zwingende
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die
Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein
ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheini-
gung der Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung oder durch
eine entsprechende Bescheinigung einer priva-
ten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf
Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann an-
stelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung
auch im Umfang von weniger als der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der
Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die
Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in An-
spruch genommen wird.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Rahmendienstzeit“
durch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit ge-
mäß § 30c Absatz 1“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der
Soldaten wird in einer Rechtsverordnung gere-
gelt. Dort können auch bestimmte Verwendun-
gen und Truppenteile festgelegt werden, in de-
nen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist.
Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilli-
gung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindest-
dienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert
werden.“
7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:
„§ 30c
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten
beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden.
Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte
Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflege-
pflichten, für Soldaten, denen die Führung eines
Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungs-
kräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von
vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie
bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von
Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhe-
pausen.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmä-
ßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen
Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses
Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf
Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienst-
lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr
als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Ar-
beitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese
Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit
eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen
Gründen nicht möglich ist.
(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige
Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-
nissen angemessen verlängert werden. In kurativen
Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die
Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentages-
zeitraum verlängert werden, wenn
1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis
besteht,
2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektro-
nisch bereit erklärt und
3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes beachtet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
bei Tätigkeiten im Rahmen von
1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen,
insbesondere
a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall
oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Or-
ganisation des Nordatlantikvertrages und
e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im
Rahmen der Vereinten Nationen oder der Ge-
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
politik der Europäischen Union,
2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders
schweren Unglücksfällen und im Rahmen der
dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste
und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3
des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3. mehrtägigen Seefahrten,
4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie
militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung
von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen
der Nummern 1 und 2 sowie

5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen
Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2
simuliert werden.
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere
1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
a) zu ihrer Dauer,
b) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestal-
tung,
c) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
d) zum Zeitausgleich, sowie
2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Ar-
beits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätig-
keiten nach Absatz 4.
Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels
automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zu-
lässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des
Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen
nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wah-
rung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des
gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, so-
weit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils
zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsver-
ordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten
vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erpro-
bung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle
mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen,
dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeit-
konto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsver-
ordnung kann auch das Ermessen bindende Vorga-
ben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang
mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.“
8. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne
des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-
gleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine
Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch
besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56
Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch
die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch
einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauer-
einsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für
die Erstattung ist festzulegen, dass
1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorge-
setzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation
unverzüglich anzeigt,
2. die Situation bei Durchführung der Verwendung
nur über eine nicht zu den nahen Bezugsperso-
nen zählende externe Betreuungs- oder Pflege-
kraft beherrschbar ist,
3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen
Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden
Verwendung herausgelöst werden kann,
4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch
nur teilweise erstattet werden können und
5. die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu
begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das
Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Ver-
fahren.“
9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches“ durch die
Wörter „§§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetz-
buches oder der Sicherungsverwahrung nach
Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugend-
gerichtsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sol-
datenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das
Bundesministerium der Verteidigung seine Zustän-
digkeit auf andere Stellen übertragen.“
12. Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann
seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.“
13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Alters-
grenze“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
14. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
setzt.
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7
und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2
und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht“ durch die
Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entspre-
chend“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)“
durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejeni-
gen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten
oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen he-
rangezogen werden.“
17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-
stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch
die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen
Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder
wegen Überschreitens einer besonderen Alters-
grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-
setzt.
18. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnah-
men zur Gewährung eines größtmögli-

chen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c
Absatz 5,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium der Verteidigung
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen die Rechtsverordnungen über
1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
2. die Kostenerstattung für Familien- und Haus-
haltshilfen nach § 31 Absatz 8.“
Artikel 5a
Änderung der Elternzeit-
verordnung für Soldatinnen und Soldaten
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die
Angabe „24“ ersetzt.
2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der
Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutter-
schutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zu-
stimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet wer-
den; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendi-
gung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“
Artikel 6
Änderung der
Soldatenlaufbahnverordnung
§ 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-
gust 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I
S. 730) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Soldatinnen- und
Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
S. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Antrag auf
familienbedingte Teilzeitbeschäftigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbe-
schäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldaten-
gesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein
Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sons-
tige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sons-
tiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu
pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jah-
ren kann von beiden in einem Wehrdienstverhält-
nis stehenden Elternteilen beantragt werden. Be-
antragt werden kann eine anteilige, jeweils allei-
nige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.“
c) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Ge-
schwister, Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner der Geschwister, Geschwister der
Ehepartnerinnen und Ehepartner und Ge-
schwister der Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner,“.
3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Zuständigkeit nach den Absätzen 1
und 2 gilt“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gel-
ten“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ausschlüsse und Beschränkungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
leiter in Bundeswehrkrankenhäusern.“
bb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeit-
beschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt
wird.“
c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen
Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren
bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeit-
beschäftigung zur Betreuung oder Pflege min-
destens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein
Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im
Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag
der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein
vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst
wird angerechnet.
(4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann
von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzel-
fall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung
der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persön-
liche Härte darstellen würde und keine wichtigen
dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann
von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzel-
fall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine
dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18
Jahren bewilligt worden, darf über die befristete
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Verteidigung entschieden werden, solange An-
spruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des
Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrecht-
liche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen,

bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Verteidigung.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäf-
tigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein ge-
eigneter Dienstposten in einer Dienststelle ver-
fügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskos-
tengesetzes) sich die Wohnung der Antragstelle-
rin oder des Antragstellers befindet.“
6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
„§ 9
Zusammenfassung
der Freistellung von der Arbeit
Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistel-
lungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei
Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell),
sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenste-
hen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der
bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können
Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusam-
mengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die
Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten
drei Jahre vor Erreichen der besonderen Alters-
grenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen
würde.
§ 10
Soldatinnen und Soldaten
in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen
Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
digung verwendet werden, gelten die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienst-
stellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die
Stelle der oder des nächsten und der oder des
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.“
Artikel 8
Änderung des
Reservistinnen- und Reservistengesetzes
Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Begründung und Beginn
des Reservewehrdienst-
verhältnisses; Beförderungen“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienst-
verhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes ent-
sprechend.“
2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtin-
nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gel-
ten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
schutzgesetzes entsprechend.“
Artikel 9
Änderung des
Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Ab-
satz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die
Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln.“
2. § 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Wehrsold-
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Wehrsoldtagessatz
Dienstgrad
gruppe
in Euro
1 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kano-
nier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,
Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 11,41
2 Gefreiter
3 Obergefreiter
4 Hauptgefreiter
12,18
12,95
13,71

Wehrsold-
Dienstgrad
gruppe
Wehrsoldtagessatz
in Euro
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,
Seekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat
15,25
6 Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
15,76
7 Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-
bootsmann, Leutnant, Leutnant zur See
8 Oberleutnant, Oberleutnant zur See
9 Hauptmann, Kapitänleutnant
10 Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant,
Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
16,27
16,78
17,29
Major, Korvettenkapitän,
17,80
11 Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt,
Oberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeld-
arzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär
12 Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker,
arzt, Flottenarzt, Oberstveterinär
18,32
Flottenapotheker, Oberst-
18,83
13 Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admi-
ralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-
arzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiralober-
stabsarzt, General, Admiral
Artikel 10
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der 3.
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 102 folgende Angabe angefügt: 4.
„15. Übergangsregelungen aus Anlass
des Bundeswehr-Attraktivitätsstei-
gerungsgesetzes § 103“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungs-
maßnahme werden auf den Bildungszuschuss
angerechnet.“
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für
sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen
werden, wenn dadurch Nachteile für die Einglie-
derung ausgeschlossen werden können, die an-
ders nicht zu vermeiden wären.“
2a. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von
mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für
Maßnahmen der schulischen oder beruflichen 5.
Bildung zum Zweck der beruflichen Wiederein-
gliederung und sind die Ansprüche auf Förde-
rung der schulischen und beruflichen Bildung er-
füllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang
19,85“.
von höchstens sechs Monaten gewährt werden.
Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Über-
gangsgebührnisse zu.“
§ 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem
Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die
Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
erreicht hat.“
§ 26a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über-
schreitens der für sie festgesetzten besonderen
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4
bis zum Ende des Monats, in dem sie die für
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende
Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes erreichen, lediglich Verwendungs-
einkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berück-
sichtigt.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3
ein Verwendungseinkommen bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag von
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem
Beginn der Erwerbstätigkeit.“
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5“ durch
die Angabe „§ 53 Absatz 6“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.

6. In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wehr-
dienst nach“ die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz,
nach“ eingefügt.
7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen
Überschreitens der für sie festgesetzten besonde-
ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden
sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe
durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des
Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem
sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vor-
gesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbsein-
kommen aus einer Verwendung im Sinne des Ab-
satzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die
in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flug-
zeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet
und als solche in den Ruhestand versetzt worden
sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Le-
benszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des
Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben,
bis zum Erreichen der für Bundesbeamte gelten-
den Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2
des Bundesbeamtengesetzes werden die der
Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-
grunde liegenden Dienstbezüge bei einer Be-
schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absat-
zes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;
2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach
der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhö-
hung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens
auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge;
4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.“
8. § 55c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für
sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden sind, wird die
Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats,
in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugs-
beamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-
beamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3
ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus
den durch das Familiengericht übertragenen
oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-
gatten oder nach dem Bundesversorgungstei-
lungsgesetz gewährt werden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die aus-
gleichspflichtige Person den Versorgungsträger
unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistun-
gen aus den durch das Familiengericht übertra-
genen oder begründeten Anwartschaften aus
der Versicherung des berechtigten Ehegatten
bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 so-
wie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Här-
ten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden
Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes
des verpflichteten Ehegatten für den Fall rück-
wirkender oder erst nachträglich bekannt wer-
dender Rentengewährung an den berechtigten
Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforde-
rung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen
aus durch das Familiengericht übertragenen
oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-
ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-
gatten an den Versorgungsempfänger erbracht
werden oder dies erst nachträglich bekannt
wird.“
9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung
eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
datengesetzes als Probezeit und für eine Über-
gangszeit von höchstens vier Monaten zwischen ei-
nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-
nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-
datengesetzes.“
10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der An-
spruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom
1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 ent-
standen ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.“
11. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für
sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei
Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende
des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Po-
lizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bun-
despolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich
Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Ab-
satz 6 berücksichtigt.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53
Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3
ein Verwendungseinkommen bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag von
450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses
Betrages innerhalb eines Kalenderjahres
übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn
der Erwerbstätigkeit.“
12. § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
empfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkraft-
treten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beru-
fen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-

ben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemes-
sungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert
sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-
tenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungs-
maßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind
als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bun-
deswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-
rufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a
des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017
umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die
§§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7
sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind
in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung an-
zuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Sol-
daten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-
ben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab
dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn
1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach
§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert
wird oder
2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindes-
tens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Wei-
terverwendung zur Sicherstellung der Deckung
des Personalbedarfs erforderlich ist.
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli
2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5
mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugs-
zeitraum der Übergangsgebührnisse die nach
§ 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer
nicht übersteigen darf.“
13. Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 ange-
fügt:
„15.
Übergangsregelungen aus Anlass des
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 103
(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in
der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezem-
ber 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Ab-
satz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in
der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. Novem-
ber 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensaus-
gleich gewährt worden, wird insoweit kein wei-
terer Schadensausgleich vorgenommen;
2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfall-
ruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein
Bewenden;
3. im Fall des § 63e
a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die
geschädigte Person, nachdem die in § 63a
Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen ein-
getreten sind, nicht an diesen, sondern aus
anderen Gründen gestorben ist und aus An-
lass der Schädigung weder eine einmalige
Entschädigung nach § 63a noch eine ver-
gleichbare Entschädigung nach anderen Vor-
schriften erhalten hat,
b) sind einmalige Entschädigungszahlungen an-
zurechnen, die der geschädigten Person oder
ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben
Schädigung nach anderen Vorschriften zuste-
hen oder bereits gewährt worden sind;
4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung
dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach
diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kin-
dern zu, wenn die geschädigte Person nach Er-
füllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraus-
setzungen nicht an den Schädigungsfolgen,
sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall
des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung
nach § 42a nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.“
Artikel 11
Änderung des
Schutzbereichgesetzes
§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infra-
struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr.“
Artikel 12
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 76e folgende Angabe eingefügt:
„§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversi-
cherte Soldaten auf Zeit“.
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Auslandsver-
wendung“ das Wort „und“ eingefügt.
c) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:
„10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachver-
sicherte Soldaten auf Zeit“.

3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt:
„§ 76f
Zuschläge an Entgeltpunkten
für nachversicherte Soldaten auf Zeit
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-
punkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnah-
men von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die
über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze
liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von
Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.“
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachver-
sicherte Soldaten auf Zeit.“
5. Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit
sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbe-
messungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöh-
ten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung
der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend
von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu be-
rücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der
um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungs-
grenze.“
6. Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine
Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze
nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.“
7. Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der
sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt,
ist in der Nachversicherungsbescheinigung geson-
dert auszuweisen.“
8. § 277 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden,
wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem
1. Januar 2016 fällig geworden sind.“
Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und
Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20
sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4,
5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
(5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November
2015 in Kraft.
(6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und
4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember
2015 in Kraft.
(7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Ab-
satz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar
2016 in Kraft.
(8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8
tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstklei-
dung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen
gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
(9) Das Vierte Zolländerungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-6-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung tritt am 1. Januar
2020 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Mai 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der
Der Bundesminister des
Leyen
Innern
Thomas de Maizière

Anhang zu Artikel
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. Juni 2015
2 Nummer 10
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 211,29
134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
111,00 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
112,74 gruppe A 13 236,89
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 339,34
Doppelbuchstabe bb
37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 262,50
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13 211,29
307,33 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 134,45
Beamte des gehobenen Dienstes und
339,34 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 211,29
Beamte des höheren Dienstes und
262,50 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 294,51
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
294,51
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
339,34 Nummer 6a 107,38

Dem Grunde nach geregelt in
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Absatz 2
12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A5 nach einer Dienstzeit
A9 von einem Jahr 66,87
A 13 von zwei Jahren 133,75
A 15
B3 Nummer 11 614,64
B6
Nummer 12 40,27
B9
B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
120,80
161,06 Nummer 14 24,17
201,32
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
102,98
A 8 bis A 11 61,36
140,43
A 12 bis A 15 71,58
173,21
A 16 und höher 92,03
205,95
Nummer 17
74,90 Die Zulage beträgt
98,29 für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
121,72 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
96,63 A 12 bis A 15 48,57
128,85 A 16 bis B 4 58,80
161,06 B 5 bis B 7 71,58
193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
A2 1 38,64
2 71,28
A3 2 38,64
66,87
4 71,28
133,75
5 35,99
A4 1 38,64
2 71,28
107,38 4 7,77
A5 1 38,64
214,74
3 71,28
161,06
A6 2 38,64
A7 5 47,99
A8 1 61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9 1, 3 287,67

Dem Grunde nach geregelt in
A 13
A 14
A 15
A 16
B 10
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
Besoldungsgruppe
R2
R8
Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
1, 11 292,36
7 133,63
5 200,44
3 267,22
8 200,44
10 224,16
1 463,19
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
R1
R3
R6
R9
A 15
B3
B6
B9
Fußnote
1 221,61
1 443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 27df05007e87da6d….