Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2362
BGBl. 2016 I S. 2362 · 38.001 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und
Soldatinnen
und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Oktober 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes
durch Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit“.
b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei
Schmerzensgeldansprüchen“.
c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbe-
dingte Beurlaubung
§ 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss
§ 92b Pflegezeit mit Vorschuss“.
2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Ableisten eines
Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen
auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
(1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beam-
ter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fach-
spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes
zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Lauf-
bahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder
einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf
Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt
werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer
des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben
dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.
(2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein
Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst
nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er
zur Ableistung einer Probezeit für die neue Lauf-
bahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten
auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige
Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen
Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhält-
nisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhält-
nis auf Probe anordnet.
(3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und
der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus
dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertra-
genen Amt.
(4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere
Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unbe-
rührt.“
4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17“ durch die
Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17“ ersetzt.
5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Angerechnet werden können Zeiten, in denen die
leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion
als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungs-
ordnungen B, W oder R oder der früheren Bundes-
besoldungsordnung C oder entsprechender Landes-
besoldungsordnungen oder als Richterin oder Rich-
ter bereits übertragen war.“
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine
Probezeit für die neue Laufbahn abge-
leistet haben und in der neuen Laufbahn
zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu
Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufga-
ben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
übertragen.“
7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die er-
forderlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Beamtin oder der Beamte familienbe-
dingt
a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach
§ 92 gewesen ist,
b) Familienpflegezeit nach § 92a in An-
spruch genommen hat oder
c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch ge-
nommen hat,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen der
familienbedingten Abwesenheitszeiten nach
Nummer 1“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Beamten-
oder Richterverhältnis“ die Wörter „oder als Tarif-
beschäftigte“ eingefügt und werden die Wörter
„einem anderen Dienstherrn“ durch die Wörter
„bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem
öffentlichen Arbeitgeber“ ersetzt.
9. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
„§ 78a
Zahlung durch den
Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen
einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-
bestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder
seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amts-
träger zugefügt worden ist, einen durch ein rechts-
kräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts fest-
gestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen
einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die
Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zu-
erkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen,
sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte
notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung
steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Ver-
gleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilpro-
zessordnung gleich, wenn er der Höhe nach ange-
messen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-
gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der
Beamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der
Betrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der
Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens
250 Euro erreicht.
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-
satz 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sach-
verhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43
des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfall-
ausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes)
gezahlt wird.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1
oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Ver-
gleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elek-
tronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nach-
weis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Behörde. Für Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger ist
die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-
wortliche Behörde zuständig. Soweit der Dienstherr
die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche
gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der An-
sprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Ge-
schädigten geltend gemacht werden.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-
zensgeldansprüche, die im Wege des Urkunden-
prozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivil-
prozessordnung festgestellt worden sind.“
10. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(1) Beihilfe erhalten:
1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Be-
soldung haben oder die Elternzeit in Anspruch
nehmen,
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge
haben,
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den
Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag
oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversor-
gungsgesetz beziehen,
4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte
auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangs-
geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz be-
ziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der An-
wendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschrif-
ten nicht gezahlt werden.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebens-
partnerin oder des Lebenspartners, die oder der
kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führen-
des Einkommen hat, und
2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfä-
hig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisen-
geld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes
erhalten.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwen-
dige und wirtschaftlich angemessene Aufwendun-
gen
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. für die Behandlung von Behinderungen,
3. für die Früherkennung von Krankheiten und für
Schutzimpfungen,

4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung,
für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und
-verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterili-
sation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5. bei Organspenden.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
1. als mindestens 50-prozentige Erstattung der
beihilfefähigen Aufwendungen,
2. in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, de-
ren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsauf-
wand orientiert, oder
3. im Wege der Beteiligung an den Kosten individu-
eller Leistungen von Leistungserbringerinnen
oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusam-
men mit anderen aus demselben Anlass zu gewäh-
renden Leistungen die dem Grunde nach beihilfe-
fähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht
beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtig-
ter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
beamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach
§ 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu-
stehen.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berück-
sichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungs-
erbringerin oder einen Leistungserbringer wegen
einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Er-
stattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienst-
herr durch schriftliche oder elektronische Anzeige
gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leis-
tungserbringer bewirken, dass der Anspruch inso-
weit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrich-
tigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen er-
bracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine
Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder
des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern regelt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-
nisterium der Verteidigung und dem Bundesminis-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren
Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberech-
tigten und berücksichtigungsfähigen Personen
sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der
Rechtsverordnung können unter anderem vorgese-
hen werden:
1. Höchstbeträge,
2. in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetz-
buch
a) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-
wendungen für Untersuchungen, Behandlun-
gen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diag-
nostischer oder therapeutischer Nutzen nicht
nach dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-
wendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
die zur Behandlung geringfügiger Erkrankun-
gen bestimmt sind und deren Kosten gering-
fügig oder der allgemeinen Lebenshaltung
zuzurechnen sind,
c) die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen für Untersuchungen und Be-
handlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Körper-
ersatzstücke, Krankenhausleistungen, häus-
liche Krankenpflege, Familien- und Haus-
haltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, An-
schlussheil- und Suchtbehandlungen sowie
für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte
Personengruppen, Umstände oder Indikatio-
nen,
3. Eigenbehalte,
4. Belastungsgrenzen und
5. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Prä-
ventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Ver-
minderung von Krankheitsrisiken.“
11. In § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Teilzeit“ durch das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ er-
setzt.
12. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 92
Familienbedingte
Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch
auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeit-
beschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung be-
willigt, wenn
1. sie
a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich
betreuen oder pflegen oder
b) eine sonstige Angehörige oder einen sons-
tigen Angehörigen tatsächlich betreuen
oder pflegen, die oder der pflegebedürftig
ist nach einer Bescheinigung der Pflege-
kasse oder des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung, nach einer ent-
sprechenden Bescheinigung einer privaten
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-
lichen Gutachten oder an einer Erkrankung
nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeit-
gesetzes leidet, und
2. keine zwingenden dienstlichen Belange ent-
gegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeit-
beschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflege-
zeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßi-
gen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne
Besoldung dürfen zusammen nicht länger als
15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in
besonders begründeten Fällen zulässig.“
13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b
ersetzt:
„§ 92a
Familienpflegezeit mit Vorschuss
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens
24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regel-

mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens
15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen An-
gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
gesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die
oder der pflegebedürftig ist nach einer Beschei-
nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung, einer ent-
sprechenden Bescheinigung einer privaten Pfle-
geversicherung oder einem ärztlichen Gutachten
oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2. keine dringenden dienstlichen Belange entge-
genstehen.
(2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als
24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich
bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
(3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zu-
sammen nicht länger als 24 Monate je pflegebe-
dürftigen nahen Angehörigen dauern.
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Ände-
rung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilli-
gung maßgeblich sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilli-
gung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist
die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf
des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Vor-
aussetzungen folgt.
(6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teil-
zeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn
keine dringenden dienstlichen Belange entgegen-
stehen.
§ 92b
Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Ab-
satz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate
Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden
oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewil-
ligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Mo-
nate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis
zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten
entsprechend.“
14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„des § 92a“ durch die Angabe „der §§ 92a, 92b“
ersetzt.
15. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Werden Professorinnen oder Professoren aus
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beru-
fen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rech-
ten und Pflichten für die Dauer des Beamtenver-
hältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind
die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot,
Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
anzunehmen.“
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a“ die
Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach
§ 92b“ eingefügt.
c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3
Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebens-
zeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
entsprechend.“
17. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
folgt gefasst:
„§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und
Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Vorschuss
während der Familienpflegezeit
und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
ersetzt:
„(1) Während einer Familienpflegezeit nach
§ 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer
Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengeset-
zes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-
schuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen
nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist
nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflege-
zeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrech-
nen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für
eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit
zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten
ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch
nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a
Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflege-
zeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
3. In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 28 Absatz 7“ die Wörter „oder § 30a Absatz 7“
eingefügt.

4. § 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Ab-
satz 1“ die Wörter „oder § 92b Absatz 1“ einge-
fügt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundesdisziplinargesetzes
Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29
folgende Angabe eingefügt:
„§ 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a
der Richtlinie 2005/36/EG“.
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
Informationen nach Maßgabe
des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,
L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
unterrichten die Dienststellen die zuständigen Be-
hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die
1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5
Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Ab-
satz 1,
2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das
Disziplinarverfahren wegen Beendigung des
Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 des
Bundesbeamtengesetzes nicht zu Ende geführt
wird, und
3. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die
Beamtin oder der Beamte auf Verlangen nach
§ 33 des Bundesbeamtengesetzes aus dem
Beamtenverhältnis entlassen wird und das Dis-
ziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.
Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch-
stabe e der Richtlinie 2005/36/EG nach Satz 1 ist der
Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige
Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch
15 Jahre.“
Artikel 4
Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes
Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012
(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der
regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,
3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorberei-
tungsdienst,
4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Auf-
stieg,
5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
6. Grundsätze der Fortbildung.“
Artikel 5
Änderung der
Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung
Die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573), die durch Artikel 9 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über einen Vorschuss
bei der Inanspruchnahme
von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
(Pflegezeitvorschussverordnung – PflZV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Pflegepha-
se“ durch die Wörter „Familienpflegezeit
oder Pflegezeit“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflege-
phase durchschnittlich“ durch die Wörter
„Familienpflegezeit oder Pflegezeit“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne An-
spruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind
als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die
Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zu-
stehen würden.“
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf
die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflege-
zeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versor-
gungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird
in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeit-
raum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der
Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss
wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung
der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen
wird.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3
Rückzahlung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Ab-
satz 1“ wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der
Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet
werden, den Vorschuss bis zum Ende des Mo-
nats, der auf die Beendigung der Familienpflege-
zeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurück-
zuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss
den Antrag vor Beendigung der Familienpflege-
zeit oder Pflegezeit stellen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Verrechnung“ werden
die Wörter „, unter gleichzeitiger Abwei-
chung von § 2 Absatz 1 Satz 3,“ einge-
fügt.
bbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ werden
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
und 2“ ersetzt.
ccc) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt
gefasst:
„1. die Beamtin oder der Beamte nach
dem Widerruf der Familienpflegezeit
oder Pflegezeit mit weniger als drei
Vierteln der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die
den Dienstbezügen nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
2. die Beamtin oder der Beamte nach
Ablauf der Familienpflegezeit oder
Pflegezeit mit weniger als drei Vier-
teln der regelmäßigen wöchent-
lichen Arbeitszeit beschäftigt ist,
die den Dienstbezügen nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,“.
ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“
gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,
wenn der Pflegebedarf über die Familienpfle-
gezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so
dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht
zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpfle-
gezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungs-
umfang einzuhalten, der den Dienstbezügen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag.
Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte wegen
unverschuldeter finanzieller Belastungen
vorübergehend in ernsthaften Zahlungs-
schwierigkeiten befindet oder
2. es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin
oder der Beamte durch die Verrechnung
oder Rückzahlung des Vorschusses in der
Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der
Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorge-
sehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwie-
rigkeiten gerät.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“
durch die Wörter „Dienst- oder Versorgungsbezü-
ge“ ersetzt und werden die Wörter „; dies gilt
auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhe-
stand“ gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Vorschussgewährung an
Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten
und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die
Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4
des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatin-
nen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit
oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
„§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit
und Pflegezeit“.
b) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei
Schmerzensgeldansprüchen“.
2. In § 20 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „acht
Stunden“ durch die Wörter „ein Fünftel der regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ ersetzt.
3. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30a
Teilzeitbeschäftigung,
Familienpflegezeit und Pflegezeit“.
b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ent-
sprechender Anwendung des § 92a des Bun-
desbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als
Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die
Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit wird in entsprechender Anwendung des
§ 92b des Bundesbeamtengesetzes
1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäfti-
gung oder
2. Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
truppenärztlichen Versorgung

als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen
gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-
gung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5
entsprechend.“
4. In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und
30a Absatz 7“ ersetzt.
5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Zahlung durch den
Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Ver-
letzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm we-
gen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden
ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines
deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf
Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der
Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen An-
spruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzens-
geldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermei-
dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der
rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder
nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794
Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich,
wenn er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-
gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des
Soldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich
dessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindes-
tens 250 Euro erreicht.
(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1
ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts
eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Solda-
tenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigten-
versorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und
der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1
und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt
wird.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer
Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft
des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt
der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1
Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsver-
suches beizufügen. Die Entscheidung trifft das Bun-
desministerium der Verteidigung oder die von ihm zu
bestimmende Stelle. Für Versorgungsempfänger ist
die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-
wortliche Stelle zuständig. Soweit der Dienstherr die
Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen
Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche
kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten
geltend gemacht werden.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-
zensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenpro-
zesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessord-
nung festgestellt worden sind.“
Artikel 7
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
2. Nach § 36 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
3. In § 38 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Dienstbehörde“ die Wörter „oder können von ihr
bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden“
eingefügt.
4. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 8
Änderung der
Bundesnebentätigkeitsverordnung
Dem § 11 Absatz 4 der Bundesnebentätigkeitsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeord-
nete Behörden übertragen.“
Artikel 9
Änderung der
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen.“
Artikel 10
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-
verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013
(BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 92 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein

Komma ersetzt und werden nach der Angabe „des
§ 92a“ die Wörter „oder des § 92b“ eingefügt.
(2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „92a“ die Angabe „, 92b“ einge-
fügt.
(3) Dem § 91a Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt
durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung
nach § 31a des Soldatengesetzes.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister des
l a M e r k e l
Innern
Thomas de Maizière
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2362. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c001df30b6c5fb41….