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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2362

BGBl. 2016 I S. 2362 · 38.001 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2362
                                      Gesetz
                 zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
           Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und
Soldatinnen
       und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
                                              Vom 19. Oktober 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
                Bundesbeamtengesetzes
  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 11a Ableisten eines Vorbereitungsdienstes
              durch Beamtinnen auf Lebenszeit und
              Beamte auf Lebenszeit“.

   b) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei
              Schmerzensgeldansprüchen“.

   c) Die Angaben zu den §§ 92 und 92a werden

      durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „§ 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbe-
              dingte Beurlaubung
       § 92a    Familienpflegezeit mit Vorschuss

       § 92b    Pflegezeit mit Vorschuss“.
 2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-

   ordnete Behörden übertragen.“
 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                           „§ 11a
                     Ableisten eines
         Vorbereitungsdienstes durch Beamtinnen
        auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit
      (1) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beam-
   ter auf Lebenszeit kann zur Ableistung eines fach-

   spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes
   zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Lauf-
   bahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder
   einer höheren Laufbahngruppe zur Beamtin auf
   Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf ernannt
   werden, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer

  des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben
  dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.

     (2) Hat eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein
  Beamter auf Lebenszeit den Vorbereitungsdienst
  nach Absatz 1 abgeschlossen, kann sie oder er
  zur Ableistung einer Probezeit für die neue Lauf-
  bahn zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten
  auf Probe ernannt werden, wenn die bisherige
  Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen
  Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhält-

  nisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhält-
  nis auf Probe anordnet.

    (3) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes und
  der Probezeit ruhen die Rechte und Pflichten aus
  dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertra-

  genen Amt.

    (4) Vorschriften über den Wechsel in eine andere
  Laufbahn derselben Laufbahngruppe bleiben unbe-
  rührt.“

4. In § 18 Absatz 5 wird die Angabe „§ 17“ durch die

   Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17“ ersetzt.

5. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Angerechnet werden können Zeiten, in denen die
  leitende Funktion oder eine gleichwertige Funktion
  als Beamtin oder Beamter der Bundesbesoldungs-
  ordnungen B, W oder R oder der früheren Bundes-
  besoldungsordnung C oder entsprechender Landes-
  besoldungsordnungen oder als Richterin oder Rich-

  ter bereits übertragen war.“

6. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „oder“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

         „3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine
             Probezeit für die neue Laufbahn abge-
             leistet haben und in der neuen Laufbahn
             zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu
             Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.“
BGBl. 2016, Seite 2363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2363
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufga-
     ben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
     übertragen.“

7. In § 46 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die er-
   forderlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
8. § 53 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. die Beamtin oder der Beamte familienbe-
             dingt

             a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach

                § 92 gewesen ist,

             b) Familienpflegezeit nach § 92a in An-

                spruch genommen hat oder

             c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch ge-
                nommen hat,“.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen der
         familienbedingten Abwesenheitszeiten nach

         Nummer 1“ gestrichen.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Beamten-
     oder Richterverhältnis“ die Wörter „oder als Tarif-
     beschäftigte“ eingefügt und werden die Wörter
     „einem anderen Dienstherrn“ durch die Wörter
     „bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem
     öffentlichen Arbeitgeber“ ersetzt.

9. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

                         „§ 78a
                  Zahlung durch den
      Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
     (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen
  einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der
  Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbst-
  bestimmung, die ihr oder ihm wegen ihrer oder
  seiner Eigenschaft als Amtsträgerin oder Amts-
  träger zugefügt worden ist, einen durch ein rechts-
  kräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts fest-

  gestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen

  einen Dritten, so soll der Dienstherr auf Antrag die

  Zahlung auf diesen Anspruch bis zur Höhe des zu-
  erkannten Schmerzensgeldanspruchs übernehmen,
  sofern dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte
  notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung
  steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Ver-
  gleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilpro-
  zessordnung gleich, wenn er der Höhe nach ange-
  messen ist.

    (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
  wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-
  gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der
  Beamtin oder des Beamten geführt hat, sofern der
  Betrag, hinsichtlich dessen die Beamtin oder der
  Beamte nicht befriedigt wurde, mindestens
  250 Euro erreicht.
    (3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-
  satz 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sach-
  verhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43
  des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfall-
  ausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes)
  gezahlt wird.

      (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb
   einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt
   der Rechtskraft des Urteils nach Absatz 1 Satz 1
   oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Ver-
   gleichs nach Absatz 1 Satz 2 schriftlich oder elek-
   tronisch gestellt werden. Dem Antrag ist ein Nach-
   weis des Vollstreckungsversuches beizufügen. Die
   Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder
   die von ihr bestimmte Behörde. Für Versorgungs-

   empfängerinnen und Versorgungsempfänger ist
   die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-
   wortliche Behörde zuständig. Soweit der Dienstherr
   die Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche
   gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der An-

   sprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Ge-

   schädigten geltend gemacht werden.

     (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-

   zensgeldansprüche, die im Wege des Urkunden-
   prozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivil-
   prozessordnung festgestellt worden sind.“
10. § 80 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 80

     Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
      (1) Beihilfe erhalten:
   1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Be-
      soldung haben oder die Elternzeit in Anspruch
      nehmen,

   2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-

      empfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge
      haben,
   3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den
      Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag
      oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversor-
      gungsgesetz beziehen,
   4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte
      auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangs-
      geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz be-
      ziehen.

   Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der An-

   wendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschrif-

   ten nicht gezahlt werden.

      (2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
   1. der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebens-
      partnerin oder des Lebenspartners, die oder der
      kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führen-
      des Einkommen hat, und

   2. der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem
      Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfä-
      hig sind.

   Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisen-
   geld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes
   erhalten.
      (3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwen-
   dige und wirtschaftlich angemessene Aufwendun-
   gen
   1. in Krankheits- und Pflegefällen,

   2. für die Behandlung von Behinderungen,
   3. für die Früherkennung von Krankheiten und für
      Schutzimpfungen,
BGBl. 2016, Seite 2364 — Originalseite als Abbildung
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  4. in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung,
     für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und
     -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterili-
     sation und Schwangerschaftsabbruch sowie
  5. bei Organspenden.

       (4) Beihilfe kann nur gewährt werden
  1. als mindestens 50-prozentige Erstattung der
     beihilfefähigen Aufwendungen,

  2. in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, de-

     ren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsauf-
     wand orientiert, oder
  3. im Wege der Beteiligung an den Kosten individu-
     eller Leistungen von Leistungserbringerinnen
     oder Leistungserbringern.
  Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusam-
  men mit anderen aus demselben Anlass zu gewäh-
  renden Leistungen die dem Grunde nach beihilfe-
  fähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht
  beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtig-

  ter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
  beamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach
  § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu-
  stehen.

     (5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berück-
  sichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungs-

  erbringerin oder einen Leistungserbringer wegen
  einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Er-
  stattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienst-
  herr durch schriftliche oder elektronische Anzeige
  gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leis-
  tungserbringer bewirken, dass der Anspruch inso-
  weit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrich-

  tigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen er-

  bracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine

  Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder
  des Leistungserbringers entsprechend.

     (6) Das Bundesministerium des Innern regelt im

  Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem

  Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi-

  nisterium der Verteidigung und dem Bundesminis-

  terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung

  ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren

  Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberech-

  tigten und berücksichtigungsfähigen Personen

  sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der

  Rechtsverordnung können unter anderem vorgese-
  hen werden:

  1. Höchstbeträge,

  2. in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetz-
     buch
       a) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-
          wendungen für Untersuchungen, Behandlun-
          gen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diag-
          nostischer oder therapeutischer Nutzen nicht
          nach dem allgemein anerkannten Stand der
          medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
       b) der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Auf-
          wendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
          die zur Behandlung geringfügiger Erkrankun-
          gen bestimmt sind und deren Kosten gering-
          fügig oder der allgemeinen Lebenshaltung
          zuzurechnen sind,

      c) die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von
         Aufwendungen für Untersuchungen und Be-
         handlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
         Geräte zur Selbstbehandlung und Körper-
         ersatzstücke, Krankenhausleistungen, häus-
         liche Krankenpflege, Familien- und Haus-
         haltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, An-
         schlussheil- und Suchtbehandlungen sowie
         für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte
         Personengruppen, Umstände oder Indikatio-

         nen,

   3. Eigenbehalte,
   4. Belastungsgrenzen und
   5. die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Prä-
      ventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Ver-
      minderung von Krankheitsrisiken.“
11. In § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
    „Teilzeit“ durch das Wort „Teilzeitbeschäftigung“ er-
    setzt.

12. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 92

                        Familienbedingte
           Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch
      auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeit-
      beschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung be-
      willigt, wenn
      1. sie

          a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebens-

             jahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich

             betreuen oder pflegen oder

          b) eine sonstige Angehörige oder einen sons-
             tigen Angehörigen tatsächlich betreuen

             oder pflegen, die oder der pflegebedürftig

             ist nach einer Bescheinigung der Pflege-

             kasse oder des Medizinischen Dienstes

             der Krankenversicherung, nach einer ent-

             sprechenden Bescheinigung einer privaten

             Pflegeversicherung oder nach einem ärzt-

             lichen Gutachten oder an einer Erkrankung

             nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeit-

             gesetzes leidet, und

      2. keine zwingenden dienstlichen Belange ent-
         gegenstehen.

      § 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeit-
      beschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflege-
      zeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßi-
      gen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne
      Besoldung dürfen zusammen nicht länger als
      15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in
      besonders begründeten Fällen zulässig.“
13. § 92a wird durch die folgenden §§ 92a und 92b
    ersetzt:
                           „§ 92a

               Familienpflegezeit mit Vorschuss
     (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
   Besoldung haben, wird auf Antrag für längstens
   24 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regel-
BGBl. 2016, Seite 2365 — Originalseite als Abbildung
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   mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens
   15 Stunden als Familienpflegezeit bewilligt, wenn
   1. sie eine nahe Angehörige oder einen nahen An-
      gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit-
      gesetzes tatsächlich betreuen oder pflegen, die
      oder der pflegebedürftig ist nach einer Beschei-
      nigung der Pflegekasse oder des Medizinischen
      Dienstes der Krankenversicherung, einer ent-
      sprechenden Bescheinigung einer privaten Pfle-
      geversicherung oder einem ärztlichen Gutachten
      oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6
      Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und

   2. keine dringenden dienstlichen Belange entge-
      genstehen.
      (2) Ist die Familienpflegezeit für weniger als
   24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich
   bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden.
     (3) Familienpflegezeit und Pflegezeit dürfen zu-
   sammen nicht länger als 24 Monate je pflegebe-
   dürftigen nahen Angehörigen dauern.
     (4) Die Beamtin oder der Beamte hat jede Ände-
   rung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilli-
   gung maßgeblich sind.
      (5) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilli-
   gung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist
   die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf
   des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Vor-
   aussetzungen folgt.
      (6) Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teil-
   zeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr
   zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn
   keine dringenden dienstlichen Belange entgegen-
   stehen.

                          § 92b
                 Pflegezeit mit Vorschuss
      (1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Ab-
   satz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate
   Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wö-
   chentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden
   oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewil-
   ligt.
     (2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Mo-
   nate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis
   zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
     (3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten
   entsprechend.“
14. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
    „des § 92a“ durch die Angabe „der §§ 92a, 92b“
    ersetzt.

15. § 129 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Werden Professorinnen oder Professoren aus
      einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beru-
      fen, ruht dieses Rechtsverhältnis mit allen Rech-
      ten und Pflichten für die Dauer des Beamtenver-

      hältnisses auf Zeit. Davon ausgenommen sind
      die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot,
      Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
      anzunehmen.“
   b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 92a“ die
      Wörter „oder um Zeiten einer Pflegezeit nach
      § 92b“ eingefügt.
   c) Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3
      Nummer 2 um ein Beamtenverhältnis auf Lebens-
      zeit zum Bund, so gilt Absatz 1 Satz 3 und 4
      entsprechend.“

17. § 147 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie
   folgt gefasst:
  „§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und
       Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7
                         Vorschuss
             während der Familienpflegezeit
        und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung“.
  b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2
     ersetzt:
        „(1) Während einer Familienpflegezeit nach
     § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer
     Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengeset-
     zes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vor-
     schuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen
     nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist
     nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflege-
     zeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrech-
     nen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
        (2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für
     eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit
     zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten
     ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch
     nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a
     Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflege-
     zeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes
     gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
3. In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 28 Absatz 7“ die Wörter „oder § 30a Absatz 7“
   eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 2366 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2366
4. § 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Ab-
     satz 1“ die Wörter „oder § 92b Absatz 1“ einge-
     fügt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
     durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des

             Bundesdisziplinargesetzes

  Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001

(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29
   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 29a   Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a
           der Richtlinie 2005/36/EG“.

2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

                         „§ 29a
             Informationen nach Maßgabe
       des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG

     Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie
  2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
  nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18,

  L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
  die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl.
  L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,
  unterrichten die Dienststellen die zuständigen Be-

  hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die

  1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5

     Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Ab-

     satz 1,

  2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das
     Disziplinarverfahren wegen Beendigung des

     Beamtenverhältnisses nach § 41 Absatz 1 des
     Bundesbeamtengesetzes nicht zu Ende geführt
     wird, und
  3. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn die
     Beamtin oder der Beamte auf Verlangen nach
     § 33 des Bundesbeamtengesetzes aus dem
     Beamtenverhältnis entlassen wird und das Dis-
     ziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung
     aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.
  Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buch-
  stabe e der Richtlinie 2005/36/EG nach Satz 1 ist der
  Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige
  Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze
  für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch
  15 Jahre.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
           Bundespolizeibeamtengesetzes

   Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012

(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:
1. die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der
   regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung,
3. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorberei-

   tungsdienst,

4. die Voraussetzungen und das Verfahren für den Auf-

   stieg,

5. die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,

6. Grundsätze der Fortbildung.“

                       Artikel 5

                  Änderung der
     Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung

  Die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom
18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573), die durch Artikel 9 Ab-

satz 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
                   über einen Vorschuss
                bei der Inanspruchnahme
          von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
        (Pflegezeitvorschussverordnung – PflZV)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Pflegepha-

               se“ durch die Wörter „Familienpflegezeit

               oder Pflegezeit“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflege-

               phase durchschnittlich“ durch die Wörter

               „Familienpflegezeit oder Pflegezeit“ er-
               setzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne An-
      spruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind
      als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die
      Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer
      Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zu-
      stehen würden.“
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:
   „Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf
   die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflege-
   zeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versor-
   gungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird
   in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeit-
   raum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der
   Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss
   wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung
   der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen
   wird.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 2367 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2367
                             „§ 3

                       Rückzahlung“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Ab-

     satz 1“ wird gestrichen.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der
     Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet
     werden, den Vorschuss bis zum Ende des Mo-
     nats, der auf die Beendigung der Familienpflege-

     zeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurück-
     zuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss
     den Antrag vor Beendigung der Familienpflege-
     zeit oder Pflegezeit stellen.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nach dem Wort „Verrechnung“ werden
              die Wörter „, unter gleichzeitiger Abwei-

              chung von § 2 Absatz 1 Satz 3,“ einge-
              fügt.

         bbb) Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ werden
              durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
              und 2“ ersetzt.

         ccc) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt

              gefasst:

               „1. die Beamtin oder der Beamte nach

                   dem Widerruf der Familienpflegezeit
                   oder Pflegezeit mit weniger als drei
                   Vierteln der regelmäßigen wöchent-
                   lichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die
                   den Dienstbezügen nach § 1 Ab-

                   satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,

               2. die Beamtin oder der Beamte nach
                  Ablauf der Familienpflegezeit oder
                  Pflegezeit mit weniger als drei Vier-
                  teln der regelmäßigen wöchent-
                  lichen Arbeitszeit beschäftigt ist,
                  die den Dienstbezügen nach § 1 Ab-
                  satz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,“.
         ddd) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1“
              gestrichen.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „Eine besondere Härte liegt insbesondere vor,
         wenn der Pflegebedarf über die Familienpfle-
         gezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so
         dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht
         zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpfle-
         gezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungs-
         umfang einzuhalten, der den Dienstbezügen
         nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag.
         Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn

         1. sich die Beamtin oder der Beamte wegen
            unverschuldeter finanzieller Belastungen
            vorübergehend in ernsthaften Zahlungs-
            schwierigkeiten befindet oder
         2. es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin
            oder der Beamte durch die Verrechnung
            oder Rückzahlung des Vorschusses in der
            Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der

             Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorge-
             sehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwie-

             rigkeiten gerät.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“

      durch die Wörter „Dienst- oder Versorgungsbezü-
      ge“ ersetzt und werden die Wörter „; dies gilt
      auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhe-
      stand“ gestrichen.
6. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                Vorschussgewährung an
         Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten
     und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit
     Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die
   Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4
   des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatin-
   nen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit
   oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
                  Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015

(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
      „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit
             und Pflegezeit“.

   b) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe

      eingefügt:
      „§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn          bei
             Schmerzensgeldansprüchen“.

2. In § 20 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „acht
   Stunden“ durch die Wörter „ein Fünftel der regel-
   mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ ersetzt.
3. § 30a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 30a
                    Teilzeitbeschäftigung,
             Familienpflegezeit und Pflegezeit“.
   b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

        „(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem
      Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ent-
      sprechender Anwendung des § 92a des Bun-
      desbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als
      Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die
      Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

        (7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf
      Zeit wird in entsprechender Anwendung des
      § 92b des Bundesbeamtengesetzes
      1. abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäfti-
         gung oder
      2. Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
         bezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen
         truppenärztlichen Versorgung
BGBl. 2016, Seite 2368 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2368
       als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen
       gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-

       gung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5

       entsprechend.“

4. In § 30b wird die Angabe „§ 28 Abs. 5 und § 28a“
   durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und
   30a Absatz 7“ ersetzt.
5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
                           „§ 31a

                    Zahlung durch den
        Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

     (1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Ver-

  letzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit

  oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm we-
  gen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden
  ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines
  deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf
  Schmerzensgeld gegen einen Dritten, so soll der
  Dienstherr auf Antrag die Zahlung auf diesen An-

  spruch bis zur Höhe des zuerkannten Schmerzens-
  geldanspruchs übernehmen, sofern dies zur Vermei-
  dung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der
  rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder
  nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794
  Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich,
  wenn er der Höhe nach angemessen ist.
     (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor,
  wenn ein Versuch der Vollstreckung in das Vermö-
  gen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des
  Soldaten geführt hat, sofern der Betrag, hinsichtlich
  dessen der Soldat nicht befriedigt wurde, mindes-
  tens 250 Euro erreicht.

     (3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Absatz 1
  ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts
  eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 des Solda-
  tenversorgungsgesetzes) oder eine Beschädigten-
  versorgung nach den §§ 80 und 85 des Soldaten-
  versorgungsgesetzes in Höhe der Grundrente und
  der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Absatz 1
  und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt
  wird.

     (4) Der Antrag nach Absatz 1 kann innerhalb einer
  Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft
  des Urteils nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Eintritt
  der Unwiderruflichkeit des Vergleichs nach Absatz 1
  Satz 2 schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

  Dem Antrag ist ein Nachweis des Vollstreckungsver-

  suches beizufügen. Die Entscheidung trifft das Bun-
  desministerium der Verteidigung oder die von ihm zu
  bestimmende Stelle. Für Versorgungsempfänger ist

  die für die Zahlung der Versorgungsbezüge verant-

  wortliche Stelle zuständig. Soweit der Dienstherr die
  Zahlung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen
  Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche
  kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten
  geltend gemacht werden.

    (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmer-
  zensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenpro-
  zesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessord-
  nung festgestellt worden sind.“

                       Artikel 7

                  Änderung der

             Bundeslaufbahnverordnung

  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. August 2016 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
  ordnete Behörden übertragen.“

2. Nach § 36 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Sie können diese Befugnis auf unmittelbar nachge-

  ordnete Behörden übertragen.“

3. In § 38 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Dienstbehörde“ die Wörter „oder können von ihr
   bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörden“
   eingefügt.

4. § 53 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird Absatz 2.

                       Artikel 8
                 Änderung der
         Bundesnebentätigkeitsverordnung
   Dem § 11 Absatz 4 der Bundesnebentätigkeitsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeord-
nete Behörden übertragen.“

                       Artikel 9

                  Änderung der
      Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
   Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-

  ordnete Behörden übertragen.“

2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-

  ordnete Behörden übertragen.“

                      Artikel 10
           Änderung weiterer Vorschriften

   (1) In § 4 Absatz 1 Satz 4 der Beamtenaltersteilzeit-
verordnung vom 6. Januar 2011 (BGBl. I S. 2), die durch
Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013
(BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 92 Absatz 1“ das Wort „oder“ durch ein
BGBl. 2016, Seite 2369 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2369
Komma ersetzt und werden nach der Angabe „des
§ 92a“ die Wörter „oder des § 92b“ eingefügt.
   (2) In § 76 Absatz 1 Nummer 8 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I
S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „92a“ die Angabe „, 92b“ einge-

fügt.
  (3) Dem § 91a Absatz 1 des Soldatenversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt
durch Artikel 7a des Gesetzes vom 3. Dezember 2015

(BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung
nach § 31a des Soldatengesetzes.“

                            Artikel 11

                          Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 19. Oktober 2016
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                    Der Bundesminister des
l a M e r k e l

Innern
                                         Thomas de Maizière
                              D i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2362. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c001df30b6c5fb41….