Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 69a Heilfürsorge für Soldaten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 23.04.2020 – 1 K 5368/19Zitiert von 1
- VG Köln, 08.02.2023 – 23 K 3642/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.03.2022 – 1 A 2639/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.03.2022 – 1 A 2638/20Zitiert von 4
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- OVG NRW, 02.07.2019 – 1 A 2251/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 02.12.2025 – 2 LA 91/21
- BVerwG, 13.11.2025 – 1 WB 57.24Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Gesundheitsschutzmaßnahmen
- LSG NRW, 23.05.2025 – L 13 VS 43/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-1 (1) Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. Soldaten, die wegen der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungsgesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind; ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-2 (2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-3 (3) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen
Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-4 (4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-5 (5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-6 (6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/69a#abs-7 (7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.