Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 21 Anordnung von Dienst
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 28/19Arbeitszeitgestaltung für die Übung TRIDENT JUNCTURE 2018Zitiert von 3
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 42/19
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 29/19
- BVerwG, 02.09.2020 – 1 WB 49/19
- BVerwG, 30.07.2020 – 1 WB 48/19
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 13/17
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 12/17Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf Soldaten in deutschen Bundeswehrdienststellen im AuslandZitiert von 11
8 Entscheidungen zu § 21 SAZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SAZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21#abs-1 (1) Bei den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten ist der Dienst im Voraus und für ganze Kalendertage anzuordnen. Soweit es zwingend erforderlich ist, darf die Anordnung am selben Kalendertag erfolgen; in diesem Fall gilt der Dienst des gesamten Tages als für die Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes geleistet. Die Anordnung treffen bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 6 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten
Bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe f und g des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten trifft die Anordnung die Inspekteurin oder der Inspekteur der Luftwaffe. Die zuständigen Personen können die Anordnungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/21#abs-2 (2) Geleisteter Dienst bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ist einschließlich seiner Anordnung und seines Ausgleichs zu erfassen. Die hierbei erhobenen Daten sind nach Ablauf des Jahres, in dem der Dienst geleistet worden ist, fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu löschen.