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Artikel 1 · BT-Drs. 17/10308 · S. 14
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes – PatG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes – PatG) Dieser Artikel enthält die Regelungen, die im Patentgesetz aufgehoben, geändert oder neu eingefügt werden sollen. Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Bisher gab es verschiedene amtliche und nichtamtliche Teile der Inhaltsübersicht. Aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit wird nunmehr die Inhaltsübersicht ins- gesamt amtlich gefasst. Zu Nummer 2 (§ 16, Zusatzpatent) Das nur in Deutschland durch das DPMA, nicht aber durch das EPA erteilte Zusatzpatent ist ein spezielles und in der Praxis wenig genutztes Rechtsinstitut. Wer eine neue und erfinderische technische Weiterentwicklung einer früheren Anmeldung innerhalb von 18 Monaten seit dem Prioritäts- datum der früheren Anmeldung offenbart, kann ein Zusatz- patent erhalten, das zwar zusammen mit dem Hauptpatent endet (und nicht erst 20 Jahre nach Anmeldung), für das aber, anders als beim Hauptpatent, keine Jahresgebühren anfallen. Für das Jahr 2009 hat das DPMA lediglich 49 Zu- satzpatentanmeldungen verzeichnet. Davon gehen über die Hälfte zurück auf Anmelder, die Verfahrenskostenhilfe be- ziehen und für die das Gebührenprivileg daher ohnehin nicht von Bedeutung ist. Der geringen praktischen und wirt- schaftlichen Bedeutung der Zusatzpatente stehen ein erheb- licher Verwaltungsaufwand und ein großer Aufwand für deren Erfassung in der EDV des Amtes gegenüber. Auch handelt es sich bei den Zusatzpatenten im internationalen Vergleich um eine deutsche Besonderheit. Die Abschaffung des Zusatzpatents, die durch die Streichung der genannten Vorschriften erreicht wird, entlastet das DPMA von der Notwendigkeit, die aufwändigen organisatorischen Vorkeh- rungen für ein kaum genutztes und wirtschaftlich weit- gehend bedeutungsloses Instrument des Patentschutzes vor- zuhalten. Zu Nu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 32.735 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/10308, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.761–78.496 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 0bf647ab4d169cec….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP