§ 13 Anwendung der bisherigen Gebührensätze
Stand: 10.06.2019
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Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 16.09.2013 – 10 W (pat) 32/12Patentbeschwerdeverfahren – „Gewichtsmessvorrichtung“ – zum Antrag auf Wiedereinsetzung bei unklarer Rechtslage – zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr
- BPatG, 25.06.2015 – 7 W (pat) 91/14
- BPatG, 05.07.2024 – 1 W (pat) 1/24
- BPatG, 24.03.2005 – 10 W (pat) 41/02Zitiert von 1
- BPatG, 04.11.2004 – 10 W (pat) 40/02Zitiert von 6
- BPatG, 30.09.2003 – 10 W (pat) 9/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/13#abs-1 (1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/13#abs-2 (2) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes, § 11 des Erstreckungsgesetzes und § 7 des Gebrauchsmustergesetzes sind die bisherigen Gebührensätze nur weiter anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung vor Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/13#abs-3 (3) Bei Widersprüchen nach § 42 des Markengesetzes findet Absatz 1 Nummer 2 und 3 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/13#abs-4 (4) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Gebühr nach den bisherigen Gebührensätzen rechtzeitig gezahlt, so kann der Unterschiedsbetrag bis zum Ablauf einer vom Deutschen Patent- und Markenamt oder Bundespatentgericht zu setzenden Frist nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag innerhalb der gesetzten Frist nachgezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig gezahlt. Ein Verspätungszuschlag wird in diesen Fällen nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostG/13#abs-5 (5) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung oder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die Höhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen Umfang bemessen wurde.