Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 29.06.2026 – 19 W (pat) 10/24

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:290626B19Wpat10.24.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2016 102 931 …

ECLI:DE:BPatG:2026:290626B19Wpat10.24.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Müller und Posselt sowie der Richterin Dipl.- Ing. Hackl beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I. Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent 10 2016 102 931 (Streitpatent), dessen Erteilung am 20. September 2018 veröffentlicht worden ist, auf den am 21. Juni 2019 eingelegten Einspruch mit am Ende der Anhörung vom 24. Januar 2024 verkündetem Beschluss in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen ihr am 8. Februar 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss hat die Einsprechende am 20. Februar 2024 Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2026 hat die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auf das Patent verzichtet. Sie hat eine entsprechende Verzichtserklärung mittels DPMAdirekt am 29. Juni 2026 beim Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht. Zudem hat sie zu Protokoll erklärt, gegen die Einsprechende aus dem Streitpatent 10 2016 102 931 auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Einsprechenden und Beschwerdeführerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend mache. Die Verfahrensbeteiligten haben ferner angeregt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Es war gem. § 61 Abs. 1 S. 5 PatG festzustellen, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt und somit beendet ist.

1. Infolge des Verzichts ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 29. Juni 2026 erloschen.

2. Damit entfällt auch das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Patents. Daher wird das Einspruchsverfahren nur fortgesetzt, wenn der Einsprechende ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dem rückwirkenden Widerruf des ex nunc erloschenen Patents dartun kann. Ein solches besteht nicht (mehr), wenn der Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, BPatGE 38, 286 – Vornapf, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, BPatGE 53, 299 – Sondensystem, juris Rn. 8; Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185; Schulte, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 213 und § 59 Rn. 244).).

3. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2026 verbindlich zu Protokoll erklärt, gegen die Einsprechende und Beschwerdeführerin auch für die Vergangenheit keine Ansprüche aus dem Streitpatent geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden an einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Streitpatents nicht mehr gegeben, was ihr Verfahrensbevollmächtigter auch ausdrücklich bestätigt hat.

Daher ist das Einspruchsverfahren – und gleichzeitig auch das dieselbe Zielrichtung betreffende Einspruchsbeschwerdeverfahren – in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH, a. a. O. – Vornapf; BGH, a. a. O. – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 21 W (pat) 301/8, BPatGE 51, 128 – Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 8. September 2025 – 14 W (pat) 2/20; Benkard, a. a. O. § 59 Rn. 185 und § 73 Rn. 141f.; Schulte, a. a. O., § 59 Rn. 244 und § 73 Rn. 213).

4. Nach vorherrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, führt die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsverfahren in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 27. November 2023, 11 W (pat) 5/23; Beschluss vom Beschluss vom 8. September 2025, 14 W (pat) 2/20; Beschluss vom 13. Juni 2018, 20 W (pat) 29/16; Beschluss vom 20. Februar 2018, 19 W (pat) 14/17). Da die Patentabteilung 14 das Patent in vollem Umfang aufrecht erhalten hatte, besteht - anders als in den genannten Entscheidungen des 11. Senats - auch kein Grund, diesbezüglich die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).

Musiol Müller Posselt Hackl