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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3830
BGBl. 2013 I S. 3830 · 30.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Novellierung patentrechtlicher
Vorschriften
und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 19. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Das Patent
Zweiter Abschnitt: Patentamt
Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
Vierter Abschnitt: Patentgericht
Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
1. Beschwerdeverfahren
2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
3. Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesge-
richtshof
1. Rechtsbeschwerdeverfahren
2. Berufungsverfahren
3. Beschwerdeverfahren
4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Siebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt: Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften“.
2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Tieren“ die Wörter „und die ausschließlich durch
solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere“
eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
chen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“
gestrichen.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitig-
keit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorge-
schriebenen Erklärungen sowie über“ gestri-
chen.
7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 35)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
mann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elek-
tronischer Führung der Akten auch über das
Internet gewährt werden.
(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-
vorschrift entgegensteht oder soweit das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes offensichtlich überwiegt.“
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu
Zwecken der Patentinformation kann das Pa-
tentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten
Dokumenten an Dritte in elektronischer Form
übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, so-
weit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Ab-
satz 3b).“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der
Technik anzugeben, den das Patentamt für die
Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Ab-
satz 1).“
10. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme
auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung
keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn
mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-
dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb

einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Aufforderung entweder die Zeichnungen nach-
zureichen oder zu erklären, dass die Bezug-
nahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der
Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden
Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so
wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen
oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmel-
detag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die
Zeichnungen als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende
Teile der Beschreibung.“
11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a
(1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht
in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmel-
der eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist
von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung
nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung
nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-
meldung als zurückgenommen.
(2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in eng-
lischer oder französischer Sprache abgefasst, ver-
längert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf
Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die
Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend
in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1
jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
diesem Zeitpunkt.
(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43
Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so
kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern,
eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunter-
lagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
einzureichen.“
12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort
„kann“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35“ ein
Komma und die Angabe „35a“ eingefügt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch
das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offen-
sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1
Nr. 4, Satz 2)“ gestrichen.
15. § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand
der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähig-
keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie-
hen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5
und ob die Anmeldung den Anforderungen des
§ 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit
die Ermittlung des Standes der Technik einer zwi-
schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil-
weise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1),
kann beantragt werden, die Ermittlungen in der
Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder
das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische
Anmeldung verwenden kann.
(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmel-
der gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen.
§ 25 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt
veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung
des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist
berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der
Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents
entgegenstehen könnten.
(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits
ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem
Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu
welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegan-
gen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte
Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurück-
gezahlt.
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf
Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforde-
rung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die
Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der
sich auf die in den Patentansprüchen als erste be-
schriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen
bezieht, die untereinander in der Weise verbunden
sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische
Idee verwirklichen.
(7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Er-
gebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berück-
sichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Voll-
ständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht
im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist.
Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf
nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer
zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden
und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von
Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mittei-
lung angegeben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Pa-
tenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass
1. die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten
Standes der Technik einer anderen Stelle des
Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Ab-
satz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwi-
schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
bestimmte Sachgebiete der Technik oder für be-
stimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese
Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu

ziehenden Standes der Technik geeignet er-
scheint;
2. das Patentamt ausländischen oder zwischen-
staatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von
Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unter-
richtung über das Ergebnis von Prüfungsverfah-
ren und von Ermittlungen zum Stand der Technik
erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Er-
findungen handelt, für die auch bei diesen aus-
ländischen oder zwischenstaatlichen Behörden
die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42
sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen
ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent-
amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei-
lungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.“
16. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-
meldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38
genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung
nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder und je-
dem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem
Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf
von sieben Jahren nach Einreichung der Anmel-
dung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prü-
fungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt
drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patent-
kostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit
Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der An-
meldung.
(3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt wor-
den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach
Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter
den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Ein-
gang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Üb-
rigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5
entsprechend anzuwenden.
(4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Ab-
satz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt
dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im
Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge-
stellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum
Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der
Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Ab-
satz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag
stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-
blatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von
dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass
dieser Antrag unwirksam ist.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort-
gesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge-
nommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird
das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem
es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten
Antrags auf Prüfung befindet.“
17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter
„wenn es sachdienlich ist“ gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die
Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdien-
lich“ gestrichen.
18. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
das Wort „neun“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Anhörung einschließlich der Verkündung
der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 so-
wie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von
der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch
dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie
eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
Antragstellers besorgen lässt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung
sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in
der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht
aus.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die Wör-
ter „§ 43 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172“
durch die Angabe „171b“ ersetzt.
20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
elektronische Signatur zu verwenden ist und
wie diese Signatur beschaffen ist;“.
21. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der
§§ 43 und 44“ durch die Wörter „im Fall des
§ 44“ ersetzt.
22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein
Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16
Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem
1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt wer-
den kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind
§ 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2,
§ 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2
Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April
2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur
Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2
bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes
in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem
1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt
worden ist.

(5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1,
die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses
Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
werden aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme
auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung
keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn
mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-
dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzu-
reichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme
als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder
auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnun-
gen oder die fehlenden Teile nach, so wird der
Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der feh-
lenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; ande-
renfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen
als nicht erfolgt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende
Teile der Beschreibung.“
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in
deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder
eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung
nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung
nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-
meldung als zurückgenommen.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand
der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähig-
keit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmel-
dung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu
ziehen ist (Recherche).
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem
als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt
werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt
veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des
Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag ge-
stellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem
dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt
Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für
die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstan-
des der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Ge-
brauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Ab-
satz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden.
(5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder
den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so
teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch
dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
mit.
(6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermit-
telten Stand der Technik dem Anmelder oder dem
als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag
von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und
dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröf-
fentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergan-
gen ist.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „4a“ ein
Komma und die Angabe „4b“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwe-
cken der Gebrauchsmusterinformation kann das
Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte
in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-
lung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Ab-
satz 7 ausgeschlossen ist.“
c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Soweit die Einsicht in das Register und die
Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht,
kann die Einsichtnahme bei elektronischer Füh-
rung des Registers und der Akten auch über das
Internet gewährt werden.
(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist
ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift
entgegensteht oder soweit das schutzwürdige In-
teresse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1
des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich
überwiegt.“
Artikel 3
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absät-
zen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Ak-
ten auch über das Internet gewährt werden.

(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-
schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-
dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-
sichtlich überwiegt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
elektronische Signatur zu verwenden ist und
wie diese Signatur beschaffen ist;“.
Artikel 4
Änderung des
Patentkostengesetzes
Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patent-
kostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 311 000
werden die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-
tionale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.
b) Nach der Gebührennummer 311 100 werden die
folgenden Zeilen eingefügt:
„Internationale Anmeldung
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG)
311 150 – die bis zu zehn Patentansprü-
che enthält 60
311 160 – die mehr als zehn Patentan-
sprüche enthält: Die Gebühr
311 150 erhöht sich für jeden
weiteren Anspruch um jeweils 30“.
c) In der Gebührennummer 311 200 wird der Ge-
bührenbetrag „250“ durch den Gebührenbetrag
„300“ ersetzt.
2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321 000
werden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4
Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-
tionale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt.
b) Nach der Gebührennummer 321 100 wird fol-
gende Zeile eingefügt:
„321 150 Internationale Anmeldung
(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
IntPatÜbkG) 40“.
3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemer-
kung wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Halbleiterschutzgesetzes
In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 8 Abs. 5)“ durch die Wörter „(§ 8 Absatz 5 und 7)“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
und 3.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3
und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“
durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1
Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten
auch über das Internet gewährt werden.
(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-
schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-
dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3
Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-
sichtlich überwiegt.“
4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
mente bei dem Patentamt und den Gerichten
eingereicht werden können, die für die Bearbei-
tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
elektronische Signatur zu verwenden ist und
wie diese Signatur beschaffen ist;“.
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16
Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“
ersetzt.

Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-
letzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008
(BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Übermittlung von Informationen
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europä-
ischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen
Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem
Zehnten Teil des Europäischen Patentüberein-
kommens erforderlichen Informationen ein-
schließlich personenbezogener Daten elektro-
nisch oder in anderer Form übermitteln. Die Über-
mittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-
vorschrift entgegensteht oder soweit das schutz-
würdige Interesse des Betroffenen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes of-
fensichtlich überwiegt.“
b) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Hebt die Große Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamts nach Arti-
kel 112a des Europäischen Patentüberein-
kommens die Entscheidung einer Beschwer-
dekammer auf, mit der ein europäisches Pa-
tent widerrufen wurde, werden Jahresgebüh-
ren für den Zeitraum zwischen Widerruf des
Patents und Aufhebung dieser Entscheidung
erst mit dem Tag der Zustellung der Entschei-
dung der Großen Beschwerdekammer fällig.“
2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34
des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchs-
muster beantragt worden ist, nach § 4 des Ge-
brauchsmustergesetzes“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen
Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr
zu entrichten, die sich nach dem Patentkostenge-
setz für die ursprünglich eingereichte Fassung
der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die
Ansprüche der internationalen Anmeldung im Ver-
fahren vor dem Internationalen Büro geändert
worden und ergibt sich dadurch eine höhere Ge-
bühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der
Unterschiedsbetrag fällig
1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des
Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten
Frist oder
2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige
Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Pa-
tentzusammenarbeitsvertrags.
Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von
drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die
Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9
Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Num-
mer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und
Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes badf597de01170f3….