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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3830

BGBl. 2013 I S. 3830 · 30.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3830 — Originalseite als Abbildung
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                                         Gesetz
                     zur Novellierung patentrechtlicher

Vorschriften
                 und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
                                              Vom 19. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                    Änderung des
                   Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                     „Inhaltsübersicht
   Erster Abschnitt: Das Patent

   Zweiter Abschnitt: Patentamt

   Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

   Vierter Abschnitt: Patentgericht

   Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
        1. Beschwerdeverfahren

        2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

        3. Gemeinsame Vorschriften

   Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesge-
                       richtshof
        1. Rechtsbeschwerdeverfahren
        2. Berufungsverfahren
        3. Beschwerdeverfahren

        4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

   Siebter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

   Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
   Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
   Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen

   Elfter Abschnitt: Patentberühmung
   Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften“.
 2. In § 2a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
    „Tieren“ die Wörter „und die ausschließlich durch
    solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere“
    eingefügt.
 3. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
           chen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
 4. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“
    gestrichen.
 5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 6. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

      cc) Nummer 3 wird Nummer 2.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Rechtzeitig-
      keit der Abgabe der nach § 37 Abs. 1 vorge-
      schriebenen Erklärungen sowie über“ gestri-
      chen.
 7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
 8. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 35
      Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 35)“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a

      und 3b eingefügt:

         „(3a) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-
      mann freisteht, kann die Einsichtnahme bei elek-
      tronischer Führung der Akten auch über das
      Internet gewährt werden.

         (3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1

      bis 3a ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-
      vorschrift entgegensteht oder soweit das
      schutzwürdige Interesse des Betroffenen im
      Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
      gesetzes offensichtlich überwiegt.“
 9. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:

      „Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu
      Zwecken der Patentinformation kann das Pa-
      tentamt Angaben aus den in Satz 1 genannten
      Dokumenten an Dritte in elektronischer Form
      übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, so-
      weit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Ab-
      satz 3b).“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der
      Technik anzugeben, den das Patentamt für die
      Beurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-
      ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Ab-
      satz 1).“
10. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3
      werden aufgehoben.
   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme
      auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung
      keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn
      mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-
      dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
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      einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
      Aufforderung entweder die Zeichnungen nach-
      zureichen oder zu erklären, dass die Bezug-
      nahme als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der
      Anmelder auf diese Aufforderung die fehlenden
      Zeichnungen oder die fehlenden Teile nach, so
      wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen
      oder der fehlenden Teile beim Patentamt Anmel-
      detag; anderenfalls gilt die Bezugnahme auf die
      Zeichnungen als nicht erfolgt.
         (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende
      Teile der Beschreibung.“
11. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
                          „§ 35a
      (1) Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht
   in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmel-
   der eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist
   von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung
   nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung
   nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-
   meldung als zurückgenommen.
      (2) Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in eng-
   lischer oder französischer Sprache abgefasst, ver-
   längert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf
   Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die
   Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend
   in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1
   jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach
   diesem Zeitpunkt.

      (3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43
   Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so
   kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern,
   eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunter-
   lagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
   einzureichen.“
12. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort
      „kann“ ersetzt.
   b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
13. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe „35“ ein
    Komma und die Angabe „35a“ eingefügt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch
               das Wort „oder“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die
      Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 offen-
      sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2 Satz 1
      Nr. 4, Satz 2)“ gestrichen.
15. § 43 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 43
     (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand
   der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähig-
   keit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu zie-
   hen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit

der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5
und ob die Anmeldung den Anforderungen des
§ 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit
die Ermittlung des Standes der Technik einer zwi-
schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teil-
weise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1),
kann beantragt werden, die Ermittlungen in der
Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder
das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische
Anmeldung verwenden kann.
  (2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmel-
der gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen.
§ 25 ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt
veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung
des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist
berechtigt, dem Patentamt Hinweise zum Stand der
Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents
entgegenstehen könnten.
   (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits
ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem
Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu
welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegan-
gen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte
Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurück-
gezahlt.

  (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

   (6) Stellt das Patentamt nach einem Antrag auf
Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforde-
rung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die
Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der
sich auf die in den Patentansprüchen als erste be-
schriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen
bezieht, die untereinander in der Weise verbunden
sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische
Idee verwirklichen.
   (7) Das Patentamt teilt dem Anmelder das Er-
gebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berück-
sichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Voll-
ständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht
im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist.
Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf
nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer
zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden
und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von
Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mittei-
lung angegeben.

   (8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Pa-
tenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass

1. die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten
   Standes der Technik einer anderen Stelle des
   Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Ab-
   satz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwi-
   schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für
   bestimmte Sachgebiete der Technik oder für be-
   stimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese
   Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu
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       ziehenden Standes der Technik geeignet er-
       scheint;

   2. das Patentamt ausländischen oder zwischen-
      staatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von
      Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unter-
      richtung über das Ergebnis von Prüfungsverfah-
      ren und von Ermittlungen zum Stand der Technik

      erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Er-

      findungen handelt, für die auch bei diesen aus-
      ländischen oder zwischenstaatlichen Behörden
      die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;

   3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42
      sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen
      ganz oder teilweise anderen Stellen des Patent-
      amts als den Prüfungsstellen oder Patentabtei-
      lungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.“
16. § 44 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 44

     (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die An-

   meldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38

   genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung

   nach den §§ 1 bis 5 patentfähig ist.

      (2) Der Antrag kann von dem Anmelder und je-

   dem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem

   Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis zum Ablauf
   von sieben Jahren nach Einreichung der Anmel-
   dung gestellt werden. Die Zahlungsfrist für die Prü-
   fungsgebühr nach dem Patentkostengesetz beträgt
   drei Monate ab Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patent-
   kostengesetzes). Diese Frist endet spätestens mit

   Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der An-

   meldung.

      (3) Ist bereits ein Antrag nach § 43 gestellt wor-
   den, so beginnt das Prüfungsverfahren erst nach
   Erledigung des Antrags nach § 43. Hat ein Dritter
   den Antrag nach Absatz 1 gestellt, so wird der Ein-
   gang des Antrags dem Anmelder mitgeteilt. Im Üb-
   rigen ist § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 5
   entsprechend anzuwenden.

      (4) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter

   Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Ab-

   satz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt
   dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im
   Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten ge-
   stellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum
   Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der
   Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Ab-
   satz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag
   stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-
   blatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von
   dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass
   dieser Antrag unwirksam ist.
     (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann fort-
   gesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückge-
   nommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird
   das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem
   es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten
   Antrags auf Prüfung befindet.“

17. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden das Komma und die Wörter
      „wenn es sachdienlich ist“ gestrichen.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „oder erachtet die
      Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdien-
      lich“ gestrichen.

18. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
      das Wort „neun“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-

      gefügt:

      „Die Anhörung einschließlich der Verkündung
      der Entscheidung ist öffentlich. § 169 Satz 2 so-
      wie die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfas-
      sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden
      mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit von
      der Anhörung auf Antrag eines Beteiligten auch
      dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie
      eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
      Antragstellers besorgen lässt.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:

        „(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung

      sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in

      der Anhörung und übt insoweit das Hausrecht

      aus.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die

      Angabe „§ 43 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die Wör-
      ter „§ 43 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

19. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „172“
    durch die Angabe „171b“ ersetzt.
20. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-

       mente bei dem Patentamt und den Gerichten

       eingereicht werden können, die für die Bearbei-
       tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
       elektronische Signatur zu verwenden ist und
       wie diese Signatur beschaffen ist;“.
21. § 130 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1“
      durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Fällen der

      §§ 43 und 44“ durch die Wörter „im Fall des

      § 44“ ersetzt.

22. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
    angefügt:
      „(3) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf ein
   Zusatzpatent gestellt worden ist oder nach § 16
   Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in der vor dem
   1. April 2014 geltenden Fassung noch gestellt wer-
   den kann oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind
   § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2,
   § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
   Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2
   Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April
   2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
      (4) Für Anträge auf Verlängerung der Frist zur
   Benennung des Erfinders sind § 37 Absatz 2 Satz 2
   bis 4 und § 20 Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes
   in der vor dem 1. April 2014 geltenden Fassung
   weiter anzuwenden, wenn die Anträge vor dem

   1. April 2014 beim Deutschen Patent- und Marken-
   amt eingegangen sind und das Patent bereits erteilt
   worden ist.
BGBl. 2013, Seite 3833 — Originalseite als Abbildung
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       (5) Für Anträge auf Anhörung nach § 46 Absatz 1,
    die vor dem 1. April 2014 beim Deutschen Patent-
    und Markenamt eingegangen sind, ist § 46 dieses
    Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter
    anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
             Gebrauchsmustergesetzes
  Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Okto-
ber 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Sätze 2 und 3

      werden aufgehoben.

   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Wenn die Anmeldung eine Bezugnahme
      auf Zeichnungen enthält und der Anmeldung
      keine Zeichnungen beigefügt sind oder wenn
      mindestens ein Teil einer Zeichnung fehlt, so for-
      dert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
      einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
      Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzu-
      reichen oder zu erklären, dass die Bezugnahme
      als nicht erfolgt gelten soll. Reicht der Anmelder
      auf diese Aufforderung die fehlenden Zeichnun-

      gen oder die fehlenden Teile nach, so wird der

      Tag des Eingangs der Zeichnungen oder der feh-

      lenden Teile beim Patentamt Anmeldetag; ande-

      renfalls gilt die Bezugnahme auf die Zeichnungen

      als nicht erfolgt.

         (3) Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende
      Teile der Beschreibung.“
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                           „§ 4b
      Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in
   deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder
   eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von

   drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung

   nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung

   nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die An-

   meldung als zurückgenommen.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
      (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand
   der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähig-
   keit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmel-
   dung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu
   ziehen ist (Recherche).
      (2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem
   als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt
   werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist ent-

   sprechend anzuwenden.
      (3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt
   veröffentlicht, jedoch nicht vor der Eintragung des
   Gebrauchsmusters. Hat ein Dritter den Antrag ge-
   stellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem
   dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen

   mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt
   Hinweise zum Stand der Technik zu geben, der für
   die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstan-
   des der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Ge-
   brauchsmusters in Betracht zu ziehen ist.
     (4) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so
   gelten spätere Anträge als nicht gestellt. § 43 Ab-
   satz 4 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entspre-
   chend anzuwenden.
      (5) Erweist sich ein von einem Dritten gestellter
   Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder oder
   den als Inhaber Eingetragenen als unwirksam, so
   teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch
   dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
   mit.
      (6) Das Patentamt teilt den nach Absatz 1 ermit-
   telten Stand der Technik dem Anmelder oder dem

   als Inhaber Eingetragenen und, wenn der Antrag

   von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und
   dem Anmelder oder dem als Inhaber Eingetragenen
   ohne Gewähr für die Vollständigkeit mit und veröf-
   fentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergan-
   gen ist.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „4a“ ein
      Komma und die Angabe „4b“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
      fügt:

      „Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwe-

      cken der Gebrauchsmusterinformation kann das

      Patentamt Angaben aus dem Patentblatt an Dritte

      in elektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-

      lung erfolgt nicht, soweit eine Einsicht nach Ab-

      satz 7 ausgeschlossen ist.“

   c) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:
         „(6) Soweit die Einsicht in das Register und die
      Akten nach Absatz 5 Satz 1 jedermann freisteht,
      kann die Einsichtnahme bei elektronischer Füh-
      rung des Registers und der Akten auch über das
      Internet gewährt werden.

         (7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6 ist

      ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift

      entgegensteht oder soweit das schutzwürdige In-

      teresse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1

      des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich
      überwiegt.“

                       Artikel 3
                    Änderung des
                   Markengesetzes
   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 eingefügt:
         „(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absät-
      zen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Ak-
      ten auch über das Internet gewährt werden.
BGBl. 2013, Seite 3834 — Originalseite als Abbildung
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          (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
       bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-
       schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-
       dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3
       Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-
       sichtlich überwiegt.“

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1
   und 2“ durch die Wörter „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
       mente bei dem Patentamt und den Gerichten
       eingereicht werden können, die für die Bearbei-
       tung der Dokumente geeignete Form, ob eine
       elektronische Signatur zu verwenden ist und
       wie diese Signatur beschaffen ist;“.

                         Artikel 4

                     Änderung des
                 Patentkostengesetzes

   Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patent-
kostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Zeile vor der Gebührennummer 311 000
      werden die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4
      Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-

      tionale Anmeldung (§ 34 PatG)“ ersetzt.

   b) Nach der Gebührennummer 311 100 werden die
      folgenden Zeilen eingefügt:

                  „Internationale Anmeldung
                  (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
                  IntPatÜbkG)

       311 150 – die bis zu zehn Patentansprü-
                 che enthält                   60

       311 160 – die mehr als zehn Patentan-
                 sprüche enthält: Die Gebühr
                 311 150 erhöht sich für jeden
                 weiteren Anspruch um jeweils 30“.

   c) In der Gebührennummer 311 200 wird der Ge-

      bührenbetrag „250“ durch den Gebührenbetrag

      „300“ ersetzt.

2. Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Zeile vor der Gebührennummer 321 000
      werden die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4
      Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)“ durch die Wörter „Na-
      tionale Anmeldung (§ 4 GebrMG)“ ersetzt.

   b) Nach der Gebührennummer 321 100 wird fol-

      gende Zeile eingefügt:

       „321 150 Internationale Anmeldung
                (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1
                IntPatÜbkG)                        40“.

3. In Abschnitt IV Unterabschnitt 1 wird die Vorbemer-
   kung wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                       Artikel 5

                   Änderung des
              Halbleiterschutzgesetzes
   In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes
vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird die Angabe
„(§ 8 Abs. 5)“ durch die Wörter „(§ 8 Absatz 5 und 7)“
ersetzt.

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Geschmacksmustergesetzes

  Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

     bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
         und 3.
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3

         und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2
         und 3“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“
         durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ er-
         setzt.

2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 22 wird wie folgt gefasst:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       „(2) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1
     Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten
     auch über das Internet gewährt werden.

        (3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1
     und 2 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvor-
     schrift entgegensteht oder soweit das schutzwür-

     dige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3

     Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offen-
     sichtlich überwiegt.“
4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-
      mente bei dem Patentamt und den Gerichten
      eingereicht werden können, die für die Bearbei-
      tung der Dokumente geeignete Form, ob eine

      elektronische Signatur zu verwenden ist und

      wie diese Signatur beschaffen ist;“.
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 16
   Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4“
   ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3835
                        Artikel 7
                  Änderung des
Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
   Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-
letzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008

(BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:

   a) § 3 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3
               Übermittlung von Informationen

         Das Deutsche Patent- und Markenamt kann

      aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europä-

      ischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen

      Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem

      Zehnten Teil des Europäischen Patentüberein-
      kommens erforderlichen Informationen ein-
      schließlich personenbezogener Daten elektro-
      nisch oder in anderer Form übermitteln. Die Über-
      mittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechts-

      vorschrift entgegensteht oder soweit das schutz-

      würdige Interesse des Betroffenen im Sinne des

      § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes of-
      fensichtlich überwiegt.“
   b) § 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Wortlaut wird Absatz 1.

      bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
             „(2) Hebt die Große Beschwerdekammer

          des Europäischen Patentamts nach Arti-
          kel 112a des Europäischen Patentüberein-
          kommens die Entscheidung einer Beschwer-

          dekammer auf, mit der ein europäisches Pa-

          tent widerrufen wurde, werden Jahresgebüh-
          ren für den Zeitraum zwischen Widerruf des
          Patents und Aufhebung dieser Entscheidung
          erst mit dem Tag der Zustellung der Entschei-
          dung der Großen Beschwerdekammer fällig.“

2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34
       des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchs-
       muster beantragt worden ist, nach § 4 des Ge-
       brauchsmustergesetzes“ gestrichen.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

           „(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des
        Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen
        Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr
        zu entrichten, die sich nach dem Patentkostenge-
        setz für die ursprünglich eingereichte Fassung
        der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die
        Ansprüche der internationalen Anmeldung im Ver-

        fahren vor dem Internationalen Büro geändert

        worden und ergibt sich dadurch eine höhere Ge-

        bühr nach dem Patentkostengesetz, so wird der

        Unterschiedsbetrag fällig

        1. mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des
           Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten
           Frist oder

        2. mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige

           Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Pa-

           tentzusammenarbeitsvertrags.

        Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von
        drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die
        Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt.“

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                               Artikel 8

                             Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 3 bis 8 Buchstabe a, Nummer 9
Buchstabe b, Nummer 10 bis 18 und 21, Artikel 2 Num-
mer 1 bis 4 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und
Artikel 7 treten am 1. April 2014 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 19. Oktober 2013
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l

                                     Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                     S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3830. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes badf597de01170f3….