§ 136
Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 136 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 136 eingefügt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)
BGBl. 2001 I S. 1887
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 136 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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