§ 119
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 71
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2012 – X ZR 117/11Patentnichtigkeitsverfahren: Prüfung der Patentfähigkeit einer Erfindung; Sachdienlichkeit einer eigenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Berufungsinstanz bei gebotener weiterer Sachaufklärung - PolymerschaumZitiert von 82
- BPatG, 21.09.2016 – 6 Ni 16/15 (EP)
- BPatG, 26.02.2013 – 3 Ni 28/09 (EU)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Bindungswirkung des Bundespatentgerichts nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 44/24
- BGH, 17.03.2026 – X ZR 72/24Zitiert von 1
- BGH, 17.03.2026 – X ZR 165/23Offenbarung der therapeutischen Eignung und Erfolgserwartung beim zweckgebundenen Stoffschutz; Patentfähigkeit einer retardierten 4-Aminopyridin-Formulierung - Fampridin-SRZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – X ZR 38/24Umdeutung einer unzulässigen Berufung in Anschlussberufung im Patentnichtigkeitsverfahren - Nadelanordnung
- BGH, 14.04.2026 – X ZR 26/25Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2026 – X ZR 17/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-1 (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-2 (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-3 (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-4 (4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-5 (5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.