Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 119

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-1 (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-2 (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-3 (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-4 (4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/119#abs-5 (5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.

§ 118 § 120