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Artikel 1 · BT-Drs. 16/11339 · S. 18
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes) Dieser Artikel enthält die Regelungen, die im Patentgesetz aufgehoben, geändert oder neu eingefügt werden sollen. Zu Nummer 1 (§ 16a PatG, Ergänzende Schutzzertifikate) Zu Buchstabe a Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, wonach die veraltete Bezeichnung „Europäische Wirt- schaftsgemeinschaft“ durch „Europäische Gemeinschaften“ ersetzt werden soll. Zu Buchstabe b Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 145 (siehe unten zu Nummer 15). Zum anderen wird der entbehrliche Verweis auf die Gebührenvor- schrift des § 17 Abs. 2 gestrichen. Das Gebührenrecht beruht auf dem Patentkostengesetz. Der zu streichende Verweis soll nicht den Eindruck hervorrufen können, für ein ergänzendes Schutzzertifikat fielen Jahresgebühren nicht an, wenn es auf ein Zusatzpatent erteilt wird. Zu Nummer 2 (§ 25 Abs. 2 PatG, Inlandsvertreter) § 25 bestimmt, dass Beteiligte in Verfahren vor dem DPMA oder dem Bundespatentgericht, die außerhalb Deutschlands ansässig sind, grundsätzlich einen Inlandsvertreter benöti- gen, bei dem es sich um einen im Inland ansässigen Rechts- oder Patentanwalt handeln muss. Zweck der Regelung ist, den Kontakt der Patentinstitutionen mit den auswärtigen Ver- fahrensbeteiligten zu erleichtern, vor allem aber um amtliche Zustellungen unproblematisch zu ermöglichen und damit ein reibungsloses Funktionieren des Patenterteilungssystems und des patentgerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Die Neuregelung lässt die Institution des Inlandsvertreters unbe- rührt. Nur sofern ein Rechts- oder Patentanwalt aus dem EU-Ausland oder dem EWR unter den Bedingungen des § 25 Abs. 2 des Patentgesetzes die Funktion des „Inlandsvertre- ters“ im Sinne des § 25 Abs. 1 ausübt, ist künftig aufgrund
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 63.800 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/11339, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.035–137.835 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 778c499f4540d89b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP