§ 117
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 117 PatG →
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Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2012 – X ZR 99/11Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren: Neues Vorbringen bei Vorlage eines Privatgutachtens; Neuheit des Vorbringens auf Grundlage einer erstinstanzlich bereits vorgelegten Druckschrift; Darlegungslast des Nichtigkeitsklägers zur Widerlegung der Patentfähigkeit des Streitpatents - FahrzeugwechselstromgeneratorZitiert von 15
- BGH, 24.09.2024 – X ZR 92/22Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent über das Vorbereiten von Steuerdaten für eine operative Fehlsichtigkeitskorrektur - Planungseinrichtung
- BGH, 27.08.2013 – X ZR 19/12Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung neuer Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel bestehend aus technischen Informationen einer Entgegenhaltung bzw. Rechercheergebnissen - TretkurbeleinheitZitiert von 24
- BGH, 12.12.2012 – X ZR 134/11Patentnichtigkeitsverfahren: Bindung des Gerichts an den Klageantrag bei Angriff nur im Umfang einer von mehreren nebengeordneten Lehren des Patentanspruchs; Entgegenhaltung unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit - PolymerzusammensetzungZitiert von 14
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 41/23
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 40/23Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 44/24
- BGH, 18.06.2026 – X ZR 103/24Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2026 – X ZR 65/24 · Benutzerauthentifizierung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.