§ 117
Stand: 10.06.2019
Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 117 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.08.2012 – X ZR 99/11Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren: Neues Vorbringen bei Vorlage eines Privatgutachtens; Neuheit des Vorbringens auf Grundlage einer erstinstanzlich bereits vorgelegten Druckschrift; Darlegungslast des Nichtigkeitsklägers zur Widerlegung der Patentfähigkeit des Streitpatents - FahrzeugwechselstromgeneratorZitiert von 16
- BGH, 24.09.2024 – X ZR 92/22Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent über das Vorbereiten von Steuerdaten für eine operative Fehlsichtigkeitskorrektur - Planungseinrichtung
- BGH, 27.08.2013 – X ZR 19/12Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung neuer Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel bestehend aus technischen Informationen einer Entgegenhaltung bzw. Rechercheergebnissen - TretkurbeleinheitZitiert von 24
- BGH, 12.12.2012 – X ZR 134/11Patentnichtigkeitsverfahren: Bindung des Gerichts an den Klageantrag bei Angriff nur im Umfang einer von mehreren nebengeordneten Lehren des Patentanspruchs; Entgegenhaltung unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit - PolymerzusammensetzungZitiert von 14
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 41/23
- BGH, 17.07.2025 – X ZR 40/23Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel IIZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 44/24
- BGH, 18.06.2026 – X ZR 103/24Zitiert von 1
- BGH, 02.06.2026 – X ZR 65/24 · Benutzerauthentifizierung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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