§ 118
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-1 (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-3 (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-4 (4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 118 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2024 – X ZR 82/23Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent über die Bildcodierung mit geringer Verzögerung - Slice-SegmenteZitiert von 4
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 82/21Patentnichtigkeitssache: Wirksamkeit einer qualifizierten Signatur in Form der so genannten Container-Signatur; Anwendbarkeit der für den Zivilprozess maßgeblichen Regelung des Verbots der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur - Container-Signatur im PatentnichtigkeitsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 08.08.2017 – X ZR 87/15Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit der Beschränkung eines Patents
- BGH, 24.05.2005 – X ZR 207/01Zitiert von 3
- BGH, 18.11.2003 – X ZR 128/03Zitiert von 10
- BGH, 25.02.2003 – X ZR 180/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.12.2014 – 7 Ni 32/14 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens – kein Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Parteien
- BGH, 22.05.2001 – X ZR 204/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 118 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.