§ 118
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2024 – X ZR 82/23Nichtigkeitsklage gegen ein europäisches Patent über die Bildcodierung mit geringer Verzögerung - Slice-SegmenteZitiert von 4
- BGH, 24.05.2022 – X ZR 82/21Patentnichtigkeitssache: Wirksamkeit einer qualifizierten Signatur in Form der so genannten Container-Signatur; Anwendbarkeit der für den Zivilprozess maßgeblichen Regelung des Verbots der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur - Container-Signatur im PatentnichtigkeitsverfahrenZitiert von 1
- BGH, 08.08.2017 – X ZR 87/15Patentnichtigkeitssache: Zulässigkeit der Beschränkung eines Patents
- BGH, 24.05.2005 – X ZR 207/01Zitiert von 3
- BGH, 18.11.2003 – X ZR 128/03Zitiert von 10
- BGH, 25.02.2003 – X ZR 180/99Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.12.2014 – 7 Ni 32/14 (EP)Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens – kein Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Parteien
- BGH, 22.05.2001 – X ZR 204/00
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-1 (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-3 (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-4 (4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.