Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 118

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-1 (1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-2 (2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-3 (3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Parteien zustimmen oder
2.
nur über die Kosten entschieden werden soll.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/118#abs-4 (4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

§ 117 § 119