§ 122
Stand: 10.06.2019
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- BPatG, 26.02.2003 – 3 ZA (pat) 44/02Kostenfestsetzungsverfahren im Patentnichtigkeitsverfahren: Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BGH, 01.12.2016 – X ZR 108/14Patentfähigkeit: Beruhen der technischen Lehre des Patents auf dem für einen Fachmann erkennbaren Stand der TechnikZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-3 (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-4 (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.