Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 122

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-3 (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-4 (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

§ 121 § 122a