§ 122
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-2 (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-3 (3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/122#abs-4 (4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 122 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BPatG, 26.02.2003 – 3 ZA (pat) 44/02Kostenfestsetzungsverfahren im Patentnichtigkeitsverfahren: Unstatthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BGH, 01.12.2016 – X ZR 108/14Patentfähigkeit: Beruhen der technischen Lehre des Patents auf dem für einen Fachmann erkennbaren Stand der TechnikZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2521)
BGBl. 2009 I S. 2521
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21.06.2006 Ausfertigung
§ 122 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I 1318, 2737)
BGBl. 2006 I S. 1318
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.