§ 135
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/135#abs-1 (1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklärt werden. § 125a gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/135#abs-2 (2) Über das Gesuch beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die Verfahrenskostenhilfe nachgesucht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/135#abs-3 (3) Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind unanfechtbar, soweit es sich nicht um einen Beschluß der Patentabteilung handelt, durch den die Patentabteilung die Verfahrenskostenhilfe oder die Beiordnung einer Vertretung nach § 133 verweigert; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 135 PatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 04.08.2004 – 5 W (pat) 11/02
- BPatG, 21.07.2003 – 8 W (pat) 16/03Zitiert von 2
- BPatG, 17.03.2020 – 23 W (pat) 10/19
- BPatG, 23.04.2019 – 7 W (pat) 22/18Patentbeschwerdeverfahren – "Beiordnung eines Anwalts zur Beratung im Erteilungsverfahren" – zur Zulässigkeit der Anhörungsrüge – zur Anhörungsrüge bei fehlender Beiordnung eines Anwalts nur zur Beratung im patentamtlichen Erteilungsverfahren – zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs – nicht explizite Einbeziehung einer vom Anmelder angeführten Rechtsauffassung eines Amtsgerichts
- BPatG, 02.10.2015 – 15 W (pat) 19/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen minderjährigen Patentanmelder
- BPatG, 30.04.2013 – 20 W (pat) 35/12Patentbeschwerdeverfahren – zur Zuständigkeit für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Erlassen des zurückweisenden Beschlusses durch unzuständige Stelle
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26
- BPatG, 22.07.2025 – 18 W (pat) 7/25
- BPatG, 29.04.2025 – 17 W (pat) 12/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 135 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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16.07.1998 Ausfertigung
§ 135 teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 1827)
BGBl. 1998 I S. 1827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.