§ 136
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.12.2016 – 21 W (pat) 31/15
- BPatG, 05.11.2015 – 8 W (pat) 25/08Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe im Patentbeschwerdeverfahren" – unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 1
- BPatG, 17.03.2020 – 23 W (pat) 10/19
- BPatG, 18.09.2014 – 15 W (pat) 19/12
- BPatG, 27.06.2024 – 35 W (pat) 1/23
- BPatG, 12.06.2018 – 25 W (pat) 511/17Markenbeschwerdeverfahren – "Ablehnungsgesuch" – Ablehnungsgesuch ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet – Gleichsetzung mit völligem Fehlen einer Begründung - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers – Rechtsmissbräuchlichkeit – Entscheidung über Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Richters – Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe - kein Befangenheitsgrund – verspätete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt - Unzulässigkeit – zur Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.06.2026 – 20 W (pat) 4/26
- BPatG, 29.04.2025 – 17 W (pat) 12/24
- BPatG, 16.07.2024 – 12 W (pat) 51/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 136 PatG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des § 117 Absatz 2 bis 4 Satz 1, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde unabhängig von dem Verfahrenswert stattfindet. Im Einspruchsverfahren sowie in den Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) gilt dies auch für § 117 Abs. 1 Satz 2, § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 2 sowie die §§ 123, 125 und 126 der Zivilprozeßordnung.