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Artikel 15 · BT-Drs. 17/11472 · S. 50
Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 136) Die Verweisungen in § 136 auf die Vorschriften der Pro- zesskostenhilfe in der ZPO sind an die Änderungen in den §§ 118, 120, 120a ZPO-E durch Artikel 1 Nummer 6 bis 8 anzupassen. Satz 1 bezieht sich auf das Patenterteilungsverfahren, das nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist wie ein Zivilprozess- verfahren. Insofern können keiner unterliegenden Partei die Kosten einer Einvernahme eines Zeugen oder Sachverstän- digen auferlegt werden. Die Tätigkeit der Patenterteilung ist mit der Zahlung von Gebühren nach dem Patentkostenge- setz (PatKostG) abgegolten. Ein Verweis in Satz 1 auf § 118 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E hat daher zu unterbleiben. Ein Ver- weis auf § 120a Absatz 3 ZPO-E ist ebenfalls entbehrlich, da § 137 eine gegenüber § 120a Absatz 3 ZPO-E spezielle Regelung enthält. Dies gilt allerdings nicht für die in Satz 2 aufgeführten Ein- spruchs-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren. Dort besteht eine dem Zivilprozessrecht vergleichbare kontradik- torische Verfahrenssituation. Hier hat ein Verweis auf den § 118 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E zu erfolgen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11472 Zu Nummer 2 (§ 137) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 124 ZPO durch Artikel 1 Nummer 9.
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BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 248.500–249.802 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….
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