Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 15 · BT-Drs. 17/11472 · S. 50

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)

Zu Artikel 15 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 136)
Die Verweisungen in § 136 auf die Vorschriften der Pro-
zesskostenhilfe in der ZPO sind an die Änderungen in den
§§ 118, 120, 120a ZPO-E durch Artikel 1 Nummer 6 bis 8
anzupassen.
Satz 1 bezieht sich auf das Patenterteilungsverfahren, das
nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist wie ein Zivilprozess-
verfahren. Insofern können keiner unterliegenden Partei die
Kosten einer Einvernahme eines Zeugen oder Sachverstän-
digen auferlegt werden. Die Tätigkeit der Patenterteilung ist
mit der Zahlung von Gebühren nach dem Patentkostenge-
setz (PatKostG) abgegolten. Ein Verweis in Satz 1 auf § 118
Absatz 4 Satz 3 ZPO-E hat daher zu unterbleiben. Ein Ver-
weis auf § 120a Absatz 3 ZPO-E ist ebenfalls entbehrlich,
da § 137 eine gegenüber § 120a Absatz 3 ZPO-E spezielle
Regelung enthält.
Dies gilt allerdings nicht für die in Satz 2 aufgeführten Ein-
spruchs-, Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren. Dort
besteht eine dem Zivilprozessrecht vergleichbare kontradik-
torische Verfahrenssituation. Hier hat ein Verweis auf den
§ 118 Absatz 4 Satz 3 ZPO-E zu erfolgen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11472
Zu Nummer 2 (§ 137)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in
§ 124 ZPO durch Artikel 1 Nummer 9.

BT-Drs. 17/11472 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 248.500–249.802 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP