Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund40 Entscheidungen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

§ 464c § 465