Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund45 Entscheidungen

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

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