§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 16.02.2017 – 2 Ws 34/17Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.07.2022 – 1 W 136/21
- BGH, 27.07.2022 – 1 StR 145/22Kostenentscheidung im Strafverfahren: Berechnung der nach fiktivem Teilfreispruch zu erstattenden VerfahrenskostenZitiert von 2
- LG Köln, 23.01.2025 – 112 KLs 15/24
- OLG Rostock, 08.11.2010 – I Ws 260/10
- OLG Köln, 02.02.2004 – 2 Ws 29/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.02.2026 – 3 StR 322/25Zitiert von 2
- BGH, 04.11.2024 – 2 StR 421/24
- BGH, 27.08.2024 – 5 StR 240/24Handeltreiben mit Cannabis; Kostenentscheidung nach Entfallen der EinziehungsanordnungZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 464d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.