Rechtsprechung / AG Brühl / Abt. 53 / 2021

AG Brühl Beschluss vom 27.01.2021 – 53 OWi-972 Js 11518/20-22/21

Abt. 53 · ECLI:DE:AGBM2:2021:0127.53OWI972JS11518.2.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird nach § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe§

Gegen den Betroffenen ist am 25.06.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 07.05.2020 einer Ordnungswidrigkeit nach  schuldig gemacht zu haben.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist die Zustellung des wirksamen Bußgeldbescheides an die Betroffene am 30. Juni 2020.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil die Akten erst am 8. Januar 2020 beim AG Brühl eingegangen sind.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 105 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.