Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Stand: 07.07.2021
Wird zitiert von 200
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2006 – 5 StR 578/05Zitiert von 8
- BFH, 31.01.2024 – X R 7/22(Anforderungen an einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung und zur Auslösung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO)Zitiert von 6
- OLG Köln, 21.08.1998 – Ss 378/98 B - 221 B -
- KG, 21.08.2018 – 3 Ws (B) 185/18, 3 Ws (B) 185/18 - 162 Ss 85/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.06.2006 – VI-Kart 4/06 (OWi)
- OLG Saarbrücken, 03.06.2024 – 1 Ss (OWi) 44/24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.06.2025 – 202 ObOWi 366/25
- AG Büdingen, 02.06.2025 – 60 OWi 102 Js 11178/25 (36/25)
- VGH Bayern, 23.04.2025 – 11 CS 25.283Zitiert von 1
200 Entscheidungen zu § 33 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/33#abs-1 (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/33#abs-2 (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/33#abs-3 (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/33#abs-4 (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.