Rechtsprechung / AG Lüdenscheid / 2017

AG Lüdenscheid Urteil vom 29.03.2017 – 80 OWi 36/17

ECLI:DE:AGLUED:2017:0329.80OWI36.17.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedenscheid/2017-03-29/80-owi-36-17#rd_1

Gegen den Betroffenen ist am 05.12.2016 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, wobei ihm zur Last gelegt wurde, am 10.09.2016 um 13.05 Uhr in Werdohl, Höllmecker Weg, als Führer und Halter des PKW mit dem Kennzeichen xxx, Fabrikat Ford, die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet zu haben, wobei es zum Unfall gekommen war.

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Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

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Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

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Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedenscheid/2017-03-29/80-owi-36-17#rd_2

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedenscheid/2017-03-29/80-owi-36-17#rd_3

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 105 OWiG.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luedenscheid/2017-03-29/80-owi-36-17#rd_4

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 105 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.