§ 467a Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
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Nach Gewicht
- AG Maulbronn, 12.03.2024 – 4 OWi 15/24
- OLG Celle, 21.02.2022 – 2 AR (Ausl) 67/21Zitiert von 1
- AG Frankfurt (Oder), 14.05.2020 – 412 Cs 139/19
- KG, 29.11.2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06)
- BVerfG, 16.08.2013 – 2 BvR 864/12Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot willkürlicher Gerichtsentscheidungen – hier: Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen trotz Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens <§§ 108a Abs 1, 109a Abs 2 OWiG> - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 2
- OLG Rostock, 15.01.2013 – I Ws 342/12
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.11.2023 – 2 OAus 20/23
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2023 – 19 U 120/22
- AG Fulda, 14.11.2019 – 21 Ds - 110 Js 21982/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 467a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467a#abs-1 (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467a#abs-2 (2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/467a#abs-3 (3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.