§ 470 Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags
Stand: 10.06.2019
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 470 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.03.1956 – 5 StR 630/55
- OLG Düsseldorf, 18.11.2013 – III-2 Ws 545/13
- LG Berlin, 04.04.2011 – 510 Qs 39/11
- LG Osnabrück, 16.10.2003 – 10 Qs 111/03
- OLG Rostock, 14.08.2017 – 20 Ws 226/17
- BGH, 07.07.1961 – 4 StR 167/61
Zuletzt entschieden
- AG Auerbach, 26.01.2021 – 3 Cs 500 Js 24368/20
- OLG Brandenburg, 16.12.2014 – (2) 53 Ss 118/14 (63/14)
- LG Potsdam, 13.10.2014 – 24 Qs 85/14
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