Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 440
Landeswahlordnung
72 Normen · Ausgangsfassung vom 14.07.1994 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- I. Wahlorgane und Wahlbehörden
- § 1 Kreiswahlleiter
- § 2 Aufgaben des Bürgermeisters
- § 3 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse
- § 4 Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen
- § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 7 Beweglicher Wahlvorstand
- § 8 Sonderstimmbezirke
- II. Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 9 Führung des Wählerverzeichnisses
- § 10 Eintragung der Wahlberechtigten
- § 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 12 Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
- § 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis
- § 14 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
- § 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- § 16 Abschluß des Wählerverzeichnisses
- § 17 Wahlscheinantrag
- § 18 Erteilung von Wahlscheinen
- § 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
- § 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
- § 21 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
- III. Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung
- § 22 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
- § 22a Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
- § 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
- § 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
- § 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
- § 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
- § 27 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
- § 28 Landeslisten
- § 29 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl
- IV. Durchführung der Wahl
- § 30 Wahlbekanntmachung
- § 31 Ausstattung des Wahlvorstandes
- § 31a Wahlräume
- § 32 Wahlkabine
- § 33 Wahlurnen
- § 34 Wahltisch
- § 35 Eröffnung der Wahlhandlung
- § 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum
- § 37 Stimmabgabe
- § 38 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
- § 39 Stimmabgabe mit Wahlschein
- § 40 Schluß der Wahlhandlung
- V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe
- § 41 Wahl in Sonderstimmbezirken
- § 42 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen
- § 43 Stimmabgabe in Klöstern
- § 44 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
- VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift
- § 45 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
- § 46 Zählung der Wähler
- § 47 Zählung der Stimmen
- § 48 Ungültige Stimmen
- § 49 Schnellmeldungen
- § 50 Wahlniederschrift
- § 51 Abschluß des Wahlgeschäfts
- VII. Durchführung der Briefwahl
- § 52 Briefwahl
- § 53 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl
- § 54 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
- VIII. Verteilung der Sitze
- § 55 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
- § 56 Benachrichtigung des Gewählten
- § 57 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
- § 58 Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten
- § 59 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land
- § 60 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
- IX. Nachwahlen und Wiederholungswahlen
- § 61 Nachwahlen
- § 62 Wiederholungswahlen
- X. Allgemeine Vorschriften
- § 63 Vordrucke
- § 64 Wahlstatistik
- § 65 Sicherung der Wahlunterlagen
- § 66 Kosten
- § 67 Vernichtung von Wahlunterlagen
- § 68 Öffentliche Bekanntmachung
- § 69 Funktionsbezeichnungen
- XI. Schlußbestimmung
- § 70 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 01
- Anlage 2 Anlage 02
- Anlage 3 Anlage 03
- Anlage 4 Anlage 04
- Anlage 5 Anlage 05
- Anlage 6 Anlage 06
- Anlage 7 Anlage 07
- Anlage 8 Anlage 08
- Anlage 9 Anlage 09a
- Anlage 10 Anlage 09b
- Anlage 11 Anlage 10a
- Anlage 12 Anlage 10b
- Anlage 13 Anlage 11a
- Anlage 14 Anlage 11b
- Anlage 15 Anlage 12a
- Anlage 16 Anlage12b
- Anlage 17 Anlage 13
- Anlage 18 Anlage 14a
- Anlage 19 Anlage 14b
- Anlage 20 Anlage 15
- Anlage 21 Anlage 16
- Anlage 22 Anlage 17
- Anlage 23 Anlage 18
- Anlage 24 Anlage 19
- Anlage 25 Anlage 20
- Anlage 26 Anlage 21
- Anlage 27 Anlage 22
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.04.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (GV. NRW. S. 260)
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Historischer Änderungsnachweis
02.07.2021 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 15.06.2021
GV. NRW. S. 790
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Historischer Änderungsnachweis
14.09.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 24.08.2016
GV. NRW. S. 726
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Historischer Änderungsnachweis
01.11.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.09.2015, Artikel 2
GV. NRW. S. 666
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Historischer Änderungsnachweis
12.07.2014 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.06.2014, Artikel 1
GV. NRW. S. 376 Quelle (GV. NRW.)
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Historischer Änderungsnachweis
21.11.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.11.2009
GV. NRW. S. 564
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Historischer Änderungsnachweis
07.03.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.03.2009, Artikel 1
GV. NRW. S. 114
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Historischer Änderungsnachweis
28.04.2005 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.04.2005, Artikel 5
GV. NRW. S. 306 Quelle (GV. NRW.)
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Historischer Änderungsnachweis
08.03.2005 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 28.02.2005
GV. NRW. S. 60
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Historischer Änderungsnachweis
20.05.2004 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 08.05.2004
GV. NRW. S. 230
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2004 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 16.12.2003, Artikel 8
GV. NRW. S. 766
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Historischer Änderungsnachweis
18.11.2003 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 04.11.2003
GV. NRW. S. 630
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Historischer Änderungsnachweis
29.06.1999 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.06.1999
GV. NRW. S. 440
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).