Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. S. 440
Landeswahlordnung
72 Normen · ausgefertigt 14.07.1994 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- I. Wahlorgane und Wahlbehörden
- § 1 Kreiswahlleiter
- § 2 Aufgaben des Bürgermeisters
- § 3 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse
- § 4 Bildung des Kreiswahlausschusses in zusammengesetzten Wahlkreisen
- § 5 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
- § 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
- § 7 Beweglicher Wahlvorstand
- § 8 Sonderstimmbezirke
- II. Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 9 Führung des Wählerverzeichnisses
- § 10 Eintragung der Wahlberechtigten
- § 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
- § 12 Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
- § 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis
- § 14 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis
- § 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- § 16 Abschluß des Wählerverzeichnisses
- § 17 Wahlscheinantrag
- § 18 Erteilung von Wahlscheinen
- § 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
- § 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
- § 21 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins
- III. Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung
- § 22 Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
- § 22a Beteiligungsanzeige der in § 17a Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
- § 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
- § 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter
- § 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
- § 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
- § 27 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
- § 28 Landeslisten
- § 29 Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge für die Briefwahl
- IV. Durchführung der Wahl
- § 30 Wahlbekanntmachung
- § 31 Ausstattung des Wahlvorstandes
- § 31a Wahlräume
- § 32 Wahlkabine
- § 33 Wahlurnen
- § 34 Wahltisch
- § 35 Eröffnung der Wahlhandlung
- § 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum
- § 37 Stimmabgabe
- § 38 Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen
- § 39 Stimmabgabe mit Wahlschein
- § 40 Schluß der Wahlhandlung
- V. Besondere Regelungen der Stimmabgabe
- § 41 Wahl in Sonderstimmbezirken
- § 42 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen
- § 43 Stimmabgabe in Klöstern
- § 44 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
- VI. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift
- § 45 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
- § 46 Zählung der Wähler
- § 47 Zählung der Stimmen
- § 48 Ungültige Stimmen
- § 49 Schnellmeldungen
- § 50 Wahlniederschrift
- § 51 Abschluß des Wahlgeschäfts
- VII. Durchführung der Briefwahl
- § 52 Briefwahl
- § 53 Aufgaben des Bürgermeisters bei der Briefwahl
- § 54 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
- VIII. Verteilung der Sitze
- § 55 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
- § 56 Benachrichtigung des Gewählten
- § 57 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
- § 58 Feststellung des Ergebnisses der Wahl aus den Landeslisten
- § 59 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land
- § 60 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
- IX. Nachwahlen und Wiederholungswahlen
- § 61 Nachwahlen
- § 62 Wiederholungswahlen
- X. Allgemeine Vorschriften
- § 63 Vordrucke
- § 64 Wahlstatistik
- § 65 Sicherung der Wahlunterlagen
- § 66 Kosten
- § 67 Vernichtung von Wahlunterlagen
- § 68 Öffentliche Bekanntmachung
- § 69 Funktionsbezeichnungen
- XI. Schlußbestimmung
- § 70 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage 01
- Anlage 2 Anlage 02
- Anlage 3 Anlage 03
- Anlage 4 Anlage 04
- Anlage 5 Anlage 05
- Anlage 6 Anlage 06
- Anlage 7 Anlage 07
- Anlage 8 Anlage 08
- Anlage 9 Anlage 09a
- Anlage 10 Anlage 09b
- Anlage 11 Anlage 10a
- Anlage 12 Anlage 10b
- Anlage 13 Anlage 11a
- Anlage 14 Anlage 11b
- Anlage 15 Anlage 12a
- Anlage 16 Anlage12b
- Anlage 17 Anlage 13
- Anlage 18 Anlage 14a
- Anlage 19 Anlage 14b
- Anlage 20 Anlage 15
- Anlage 21 Anlage 16
- Anlage 22 Anlage 17
- Anlage 23 Anlage 18
- Anlage 24 Anlage 19
- Anlage 25 Anlage 20
- Anlage 26 Anlage 21
- Anlage 27 Anlage 22