Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 56 Benachrichtigung des Gewählten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/56#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Feststellung seiner Wahl durch den Kreiswahlausschuss, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzen Landtags, erworben wird (§ 35 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/56#abs-2 (2) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter und dem Präsidenten des Landtags unverzüglich mit, an welchem Tag der Gewählte die Mitgliedschaft im Landtag erworben hat (§ 35 des Gesetzes).