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LWahlO

§ 6 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/6#abs-1 (1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/6#abs-2 (2) Der Bürgermeister bestimmt, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.

§ 5 § 7