Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 57 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Stand: 26.08.2026
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuß festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.