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LWahlO

§ 26 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/26#abs-1 (1) Die Beschwerde der Vertrauensperson des Wahlvorschlags gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter oder beim Kreiswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde beim Kreiswahlleiter, der Kreiswahlleiter seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung als gewahrt. Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach seinen Weisungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/26#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/26#abs-3 (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 25 § 27