Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 9 Führung des Wählerverzeichnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/9#abs-1 (1) Der Bürgermeister legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Stimmbezirk (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/9#abs-2 (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/9#abs-3 (3) Der Bürgermeister sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.