Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 25 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-2 (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-3 (3) Der Kreiswahlausschuß prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-4 (4) Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag eines Einzelbewerbers das Kennwort, ist es dem demokratischen Wahlverfahren unangemessen oder ist es geeignet, Verwechslungen mit anderen Kreiswahlvorschlägen hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Kreiswahlausschuß nach Anhörung der erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 28 Abs. 3), so gilt diese.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-5 (5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-6 (6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 angefertigt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/25#abs-7 (7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.