Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO

LWahlO

§ 59 Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Land

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/59#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter gibt die von den Kreiswahlausschüssen in den Wahlkreisen festgestellten Wahlergebnisse und das vom Landeswahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl aus den Landeslisten bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/59#abs-2 (2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 58 § 60