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LWahlO

§ 60 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW).

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