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LWahlO

§ 21 Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/21#abs-1 (1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekannt geben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/21#abs-2 (2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.

§ 20 § 22