Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 66 Kosten
Stand: 26.08.2026
Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.