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LWahlO

§ 33 Wahlurnen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/33#abs-1 (1) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/33#abs-2 (2) Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Vorstand (§ 7) und in Sonderstimmbezirken (§ 8) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

§ 32 § 34