Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
Stand: 26.08.2026
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe ,,Wahlschein" oder ,,W" eingetragen.