Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 43 Stimmabgabe in Klöstern
Stand: 26.08.2026
Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln.