Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 3 Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/3#abs-1 (1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Richter des Oberverwaltungsgerichts ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Namen der Beisitzer der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/3#abs-2 (2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, daß der Wahlausschuß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/3#abs-3 (3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/3#abs-4 (4) Den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse wird für die Teilnahme an deren Sitzung eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen gewährt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, die für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes im Landeswahlausschuss werden nach den landesreisekostenrechtlichen Regelungen entschädigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/3#abs-5 (5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.