Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 17 Wahlscheinantrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/17#abs-1 (1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/17#abs-2 (2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/17#abs-3 (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/17#abs-4 (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Falle hat der Bürgermeister vor Ausstellung des Wahlscheines den für den Stimmbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der nach § 35 Abs. 2 zu verfahren hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/17#abs-5 (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.