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LWahlO

§ 16 Abschluß des Wählerverzeichnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/16#abs-1 (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/16#abs-2 (2) Änderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach Abschluß des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.

§ 15 § 17