Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 28 Landeslisten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/28#abs-1 (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muß enthalten
1. den Namen der Partei, die die Landesliste einreicht,
2. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge.
§ 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/28#abs-2 (2) Müssen mindestens 2000 Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes erbracht werden, gilt § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu leisten sind und diese Formblätter vom Landeswahlleiter geliefert werden; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei anzugeben. Der Landesliste sind für die betreffende Partei und die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 23 Abs. 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber (§ 18 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 9 b, die Versicherung an Eides statt (§ 18 Abs. 8 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) soll nach dem Muster der Anlage 10 b gefertigt sein. Die Zustimmungserklärung und die Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (§ 19 Abs. 3 Satz 4, § 18 Abs. 8 Satz 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes) sind nach dem Muster der Anlage 12 b abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/28#abs-3 (3) Für die Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten, die Vorprüfung durch den Landeswahlleiter, die Zulassung und die Bekanntmachung gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 1 bis 6 und § 27 entsprechend.