Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LWahlO
LWahlO§ 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/36#abs-1 (1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/36#abs-2 (2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.