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LWahlO

§ 36 Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/36#abs-1 (1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/36#abs-2 (2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§ 35 § 37