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LWahlO

§ 32 Wahlkabine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/32#abs-1 (1) In jedem Wahlraum richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26520/32#abs-2 (2) In der Wahlkabine sollen nicht radierfähige Schreibstifte bereitliegen.

§ 31a § 33