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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2809
BGBl. 2005 I S. 2809 · 57.102 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung
und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
Vom 22. September 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts
Artikel 4a Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4b Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4c Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971
(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Bundesamt für
Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen“ durch die Wörter „das Bundeszen-
tralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
amtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-
zentralamtes für Steuern“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz sowie in Nummer 8 Satz 2,
Nummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und
Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter „Bun-
desamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter
„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
bb) In Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4
werden die Wörter „Bundesamtes für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral-
amtes für Steuern“ ersetzt.
cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter „Bun-
desamts für Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
deszentralamtes für Steuern“ ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-
ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesamt“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „Bundesamtes für Finanzen“ jeweils
durch die Wörter „Bundeszentralamtes für Steu-
ern“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3
Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die
Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amts-
bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger der
gesetzlichen Rentenversicherung“ und dem Zusatz
„– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ die Amts-
bezeichnung „Direktor des Zentrums für Informations-
verarbeitung und Informationstechnik“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesamtes zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen“ gestrichen.
3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
desamtes für Sicherheit in der Informationstech-
nik“ wird die Amtsbezeichnung „Präsident des
Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen“ eingefügt.
b) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
deseisenbahnvermögens“ wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundeszentralamtes für
Steuern“ eingefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeich-
nung „Präsident des Bundesamtes für Finanzen“
gestrichen.
Artikel 3
Änderung
der Bundeshaushaltsordnung
§ 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministe-
rium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen
kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bun-
desbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet
wird.“
Artikel 4
Anpassung sonstigen Bundesrechts
(1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vor-
rechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar
1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter „Bundes-
amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
(2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1
Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die
Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Euro-
päische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt „EURO-
CONTROL“ in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II
S. 814, 1121) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
§ 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vor-
rechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in
Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl.
1985 II S. 999) werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
(4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom
17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes
für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
für Steuern“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und
3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie
§ 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
(5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bun-
des vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558) wird wie
folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes
für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
für Steuern“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und
2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie
§ 12 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesamt für Finan-
zen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
(6) In § 3 Satz 4 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
(BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch
die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(7) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geän-
dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November
2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 5c werden die Wörter „Bundes-
amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-
amt für Steuern“ ersetzt.
2. In § 5c werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ und
das Wort „BfF-Mitteilung“ durch das Wort „BZSt-Mit-
teilung“ ersetzt.
3. In § 5c Nr. 10 werden die Wörter „Bundesamtes für
Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes für
Steuern“ ersetzt.
(8) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5
Satz 1 und den Anlagen 1, 4 und 5 der Sozialhilfedaten-
abgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I

S. 103), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (9) In § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 des Bundesausbil- dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör- ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (10) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bun- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- amtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt. 2. In § 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener Vermö- gensfragen“ jeweils durch die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ er- setzt. (11) In § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- fragen“ ersetzt. (12) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. August 2004 (BGBl. I S. 2166) geän- dert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- fragen“ ersetzt. (13) In § 2a Satz 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) ge- ändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steu- ern“ ersetzt. (14) § 15 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. September 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädi- gungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver- mögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.“ (15) Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamtes zur Rege- lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Ver- mögensfragen“ ersetzt. 2. In Satz 5 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege- lung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermö- gensfragen“ ersetzt. (16) In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgeset- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797) werden die Wörter „Bundes- amt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (16a) In § 91 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungs- gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ die Wörter „und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“ eingefügt. (17) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, in der Über- schrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678) werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun- deszentralamt für Steuern“ ersetzt. (18) In der Überschrift zu § 1 sowie in den §§ 1, 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (19) In der Überschrift zu § 1, in § 1 Satz 1 und 2 sowie § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor- den ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (20) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Steuersta- tistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Septem- ber 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt. (21) In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun- desamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszen- tralamtes für Steuern“ ersetzt. (22) In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2, § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386

Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des
Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
(23) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003
(BGBl. I S. 654), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(24) In § 1 Abs. 2a der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794,
3814), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2003
(BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-
zentralamt für Steuern“ ersetzt.
(25) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungs-
verordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) wird wie
folgt gefasst:
„Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden
der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung),
2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergeset-
zes) oder
3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung)
an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist.“
(26) Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310,
3843), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und
§ 17a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentral-
amt für Steuern“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 werden die Wörter
„Bundesamtes für Finanzen“ durch die Wörter „Bun-
deszentralamtes für Steuern“ ersetzt.
(27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu
§ 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1,
§ 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in
§ 45d Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6
Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b
Satz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4 sowie
Abs. 5 Satz 1 und in § 52 Abs. 38a des Einkommensteu-
ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bun-
deszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(28) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu
§ 9, in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Satz 1, in der Überschrift zu
§ 9, in § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, §§ 10, 12 sowie 16a
Abs. 2 Satz 1 der Zinsinformationsverordnung vom
26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695), die
durch die Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
(29) In § 1a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des EG-
Amtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I
S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112, 2005 I S. 111)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt
für Steuern“ ersetzt.
(30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentral-
amt für Steuern“ ersetzt.
(31) Das Umsatzsteuergesetz 2005 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386)
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Umsatzsteuergesetz
(UStG)“.
2. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Bundesamts
für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamtes
für Steuern“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1 zweiter
Halbsatz, Satz 3, 5 und 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8,
§ 18e, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3
werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils
durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“
ersetzt.
(32) Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
(UStDV)“.
2. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesamt für
Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für
Steuern“ ersetzt.
(33) In § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Versiche-
rungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desamt für Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundes-
zentralamt für Steuern“ ersetzt.
(34) In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Feuer-
schutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-

machung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesamt für Finanzen“ jeweils durch die Wör-
ter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(35) In § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom
14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die
Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
(36) In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter
„Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundes-
zentralamt für Steuern“ ersetzt.
(37) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) wird
wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offe-
ne Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet
eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. Es
besteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der
in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Inte-
ressenverbände und aus vier Sachverständigen
zusammensetzt.“
2. In § 11c Satz 1, 3 und 5 werden die Wörter „Bundes-
amtes zur Regelung offener Vermögensfragen“
jeweils durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
3. In § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und
2 werden die Wörter „Amt, Landesamt oder Bundes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch
die Wörter „Amt oder Landesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zen-
trale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz, § 22
Satz 4, in der Überschrift zu § 29, in § 29 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie
§ 41 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesamt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die Wör-
ter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen“ ersetzt.
(38) In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September
1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das durch Artikel 3
des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
fragen“ ersetzt.
(39) In § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 des Entschä-
digungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ jeweils durch die
Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-
mögensfragen“ ersetzt.
(40) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Schuldverschreibungsver-
ordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt
durch die Verordnung vom 9. Mai 2000 (BGBl. I S. 705)
geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter
„Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögens-
fragen“ ersetzt.
(41) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) werden die Wörter „Bun-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch
die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen“ ersetzt.
(42) In § 4 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das durch das Gesetz vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist,
werden die Wörter „Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen“ durch die Wörter „Bundesamt für zen-
trale Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
(43) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertriebenenzuwendungs-
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,
2635), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August
2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die
Wörter „Bundesamtes zur Regelung offener Vermögens-
fragen“ durch die Wörter „Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen“ ersetzt.
(44) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der
Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Arti-
kels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Amt, Landesamt
oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-
fragen“ jeweils durch die Wörter „Amt oder Landesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen“
ersetzt.
(45) In § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Feststellung von
rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Wäh-
rungsumstellung von Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990
(GBl. I Nr. 38 S. 501), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) geändert worden
ist, werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch
die Wörter „Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen“ ersetzt.
(46) § 6 des Währungsumstellungsfolgengesetzes vom
24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Ver-
waltungsgericht Berlin örtlich zuständig.“
Artikel 4a
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„2a. Refinanzierungsregister
§ 22a Registerführendes Unternehmen
§ 22b Führung des Refinanzierungsregisters für
Dritte
§ 22c Refinanzierungsmittler
§ 22d Refinanzierungsregister
§ 22e Bestellung des Verwalters
§ 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesan-
stalt
§ 22g Aufgaben des Verwalters
§ 22h Verhältnis des Verwalters zum registerfüh-
renden Unternehmen und zum Refinanzie-
rungsunternehmen
§ 22i Vergütung des Verwalters
§ 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinan-
zierungsregister
§ 22k Beendigung und Übertragung der Regis-
terführung
§ 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des
Sachwalters
§ 22n Rechtsstellung des Sachwalters
§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenz-
gefahr“.
b) Die bisherige Angabe zu § 22a wird durch folgende
Angabe ersetzt:
„§ 22p Rücktauschbarkeit von elektronischem
Geld“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor ver-
äußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit
zurückzuerwerben,“.
b) Es werden folgende Absätze 24, 25 und 26 an-
gefügt:
„(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unter-
nehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung
Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra-
gung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell-
schaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbrief-
banken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbrief-
gesetz veräußern; unschädlich ist, wenn sie dane-
ben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne
dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute,
die von Refinanzierungsunternehmen oder ande-
ren Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus
dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsun-
ternehmens oder Ansprüche auf deren Übertra-
gung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften
oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; un-
schädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche
Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechts-
übergang einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen,
deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch
Emission von Finanzinstrumenten oder auf son-
stige Weise Gelder aufzunehmen oder andere ver-
mögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refi-
nanzierungsunternehmen oder Refinanzierungs-
mittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb
eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprü-
che auf deren Übertragung zu erwerben; unschäd-
lich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken
übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsüber-
gang einhergeht.“
3. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe
„die §§ 14, 22a bis 22o“ ersetzt.
4. Nach § 22 wird die folgende Gliederungsnummer 2a
eingefügt:
„2a. Refinanzierungsregister
§ 22a
Registerführendes Unternehmen
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit-
institut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte
Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refi-
nanzierungsmittler oder eine Pfandbriefbank einen
Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refi-
nanzierungsunternehmens oder eines Grundpfand-
rechts des Refinanzierungsunternehmens, das der
Sicherung von Forderungen dient, können diese
Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunterneh-
men geführtes Refinanzierungsregister eingetragen
werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrech-
te an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken.
Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine geson-
derte Abteilung zu bilden.
(2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens
oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines
Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unter-
abschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann
nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet
oder übertragen werden.
(3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht
statthaft.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Re-
finanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.
§ 22b
Führung des
Refinanzierungsregisters für Dritte
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein
Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a
genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1
Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungs-

unternehmens, auf deren Übertragung eine Zweck-
gesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder eine
Pfandbriefbank einen Anspruch hat, in ein von einem
Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen
werden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben
Gegenstände, deren Übertragung das registerführen-
de oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für
jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des-
selben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Ab-
teilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungs-
transaktion eine Unterabteilung zu bilden.
(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kredit-
institut, für welches die Führung eines eigenen Re-
finanzierungsregisters nach Art und Umfang seines
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung
darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Führung des Re-
finanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut
zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt
als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach
Stellung des Antrages verweigert wird.
(3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vor-
genommen werden, ohne dass eine Zustimmung der
Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirk-
sam.
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit
Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.
§ 22c
Refinanzierungsmittler
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinan-
zierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem
Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für
einen Refinanzierungsmittler geführt werden.
§ 22d
Refinanzierungsregister
(1) Eine elektronische Führung des Refinanzie-
rungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist,
dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Daten-
verlust getroffen worden sind. Das Bundesministe-
rium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ein-
zelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters
sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestim-
men. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.
(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem
registerführenden Unternehmen einzutragen:
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren
Übertragung die im Register als übertragungs-
berechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften,
Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken
(Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben,
2. der Übertragungsberechtigte,
3. der Zeitpunkt der Eintragung,
4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den
rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der
Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der
den rechtlichen Grund für die Absicherung enthal-
tende Vertrag geschlossen wurde.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn
Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwal-
ter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter
die eindeutige Bestimmung der einzutragenden An-
gaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte
eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7
Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder
von der Eintragung zu unterrichten.
(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben
fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine
eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben
zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht
ordnungsgemäß eingetragen.
(4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig
und nach Eintragung an den Übertragungsberechtig-
ten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche
oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen worden ist. § 354a des Handels-
gesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote
bleiben unberührt.
(5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des
Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertra-
gungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zu-
stimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank ge-
löscht werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung ein-
zutragen ist. Fehlerhafte Eintragungen können jedoch
mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden;
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr
Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im
Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige
Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung
entfaltet keine Rechtswirkung.
§ 22e
Bestellung des Verwalters
(1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist
eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzie-
rungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt
erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder
der Bestellung eines personenverschiedenen Sach-
walters des Refinanzierungsregisters nach § 22l
Abs. 4 Satz 1.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.
Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person
zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit,
Zuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet er-
scheint. Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt
die Interessen des im Refinanzierungsregister ein-
getragenen oder einzutragenden Übertragungsbe-
rechtigten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit
abberufen, wenn zu besorgen ist, dass er seine Auf-
gaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Absatz 2 Satz 3
gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu einem an
einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteilig-
ten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhält-
nis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstrans-
aktion.

(4) Auf Antrag des registerführenden Unterneh-
mens ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen.
Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. Auf die Bestel-
lung und Abberufung des Stellvertreters finden die
Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der
Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein
Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter an
seine Stelle.
(5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen
Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung sei-
ner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne
dass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist,
bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des regis-
terführenden Unternehmens einen geeigneten Ver-
walter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das regis-
terführende Unternehmen hat der Bundesanstalt
unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß
Satz 1 eingetreten ist.
§ 22f
Verhältnis des
Verwalters zur Bundesanstalt
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffe-
nen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen
und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen,
wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße
Registerführung hindeuten.
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundes-
anstalt nicht gebunden.
§ 22g
Aufgaben des Verwalters
(1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinan-
zierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu sei-
nen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es
sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche
des Refinanzierungsunternehmens oder um nach
§ 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.
(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzie-
rungsregisters darauf zu achten, dass
1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2
erforderlichen Angaben enthält,
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeit-
angaben der Richtigkeit entsprechen und
3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert wer-
den.
Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungs-
registers die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzie-
rungsregisters nicht zu überprüfen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung
seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen
bedienen.
§ 22h
Verhältnis des Verwalters
zum registerführenden Unternehmen
und zum Refinanzierungsunternehmen
(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher
und Papiere des registerführenden Unternehmens
einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des
Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang
stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter
dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinan-
zierungsunternehmen zu.
(2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle
Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in
die Bücher und Papiere des registerführenden Unter-
nehmens oder des davon abweichenden Refinanzie-
rungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesan-
stalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder
Mitteilung machen, die mit der Überwachung des
Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem
registerführenden Unternehmen oder dem davon
abweichenden Refinanzierungsunternehmen ent-
scheidet die Bundesanstalt.
§ 22i
Vergütung des Verwalters
(1) Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine
angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwen-
dungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundes-
anstalt von dem registerführenden Unternehmen
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes-
anstalt vorzuschießen.
(2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes
Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt
festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt
unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungs-
registers zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflus-
sung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinan-
zierungsregisters zu besorgen ist.
(3) Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen
des registerführenden Unternehmens, des Refinan-
zierungsunternehmens, für welches das Register
geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an
den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzuläs-
sig. Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch
entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Ver-
walter abberufen.
§ 22j
Wirkungen der Eintragung
in das Refinanzierungsregister
(1) Gegenstände des Refinanzierungsunterneh-
mens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregis-
ter eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des
Refinanzierungsunternehmens vom Übertragungs-
berechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung aus-
gesondert werden. Das Gleiche gilt für Gegenstände,
die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzie-
rungsregister eingetragenen Gegenstände treten. Die
Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung
eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister
über den Gegenstand oder den an seine Stelle getre-
tenen Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unbe-
rührt. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
erfolgt.
(2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister
schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen
die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein.

Werden die im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände ausgesondert oder an den Übertra-
gungsberechtigten beziehungsweise von dem Über-
tragungsberechtigten an einen Dritten übertragen,
können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer
Abtretung geltend gemacht werden. Die Vorschrift
des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-
det keine Anwendung. Dienen im Refinanzierungs-
register eingetragene Gegenstände der Absicherung
anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber
gegenüber dem Übertragungsberechtigten alle Ein-
wendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend
machen, der den rechtlichen Grund für die Absiche-
rung enthält. Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1
und 2 bleibt jedoch unberührt.
(3) Gegenüber den Ansprüchen des Übertra-
gungsberechtigten auf Übertragung der ordnungsge-
mäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Ge-
genstände kann das Refinanzierungsunternehmen
nicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte
geltend machen. Anfechtungsrechte seiner Gläubiger
nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147
der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
§ 22k
Beendigung und
Übertragung der Registerführung
(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister ein-
getragenen Übertragungsberechtigten und deren
Gläubiger ein, kann die Führung des Refinanzierungs-
registers einen Monat nach Anzeige an die Bundes-
anstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzie-
rungsregister eingetragenen Übertragungsberechtig-
ten und deren Gläubiger ein, kann die Registerführung
unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes
Kreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei
den eingetragenen Gegenständen um solche des die
Registerführung übernehmenden Kreditinstituts han-
delt oder die Voraussetzungen des § 22b über die
Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vor-
liegen.
(2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das
registerführende Unternehmen nach Einschätzung
der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist.
In diesem Fall wird die Führung des Registers unter
Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung
der Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes
Kreditinstitut übertragen. Die Vorschriften des § 22b
über die Führung des Refinanzierungsregisters für
Dritte finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über
das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinan-
zierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insol-
venzverfahren eröffnet wird.
§ 22l
Bestellung des Sachwalters
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens,
das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte
führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das
Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene
natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzie-
rungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom
Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies
zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammen-
arbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter
erforderlich erscheint. Der Sachwalter erhält eine
Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung
seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben
hat.
(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Über-
tragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwal-
tung der im Refinanzierungsregister eingetragenen
Gegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter
des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt
den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschla-
gen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung dessel-
ben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete
natürliche Person. Der Sachwalter des Refinanzie-
rungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt ab-
zuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sach-
walters des Refinanzierungsregisters zur ordnungs-
gemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die
Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungs-
berechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1
Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den
Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungs-
registers oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere
geeignete natürliche Person vorschlagen.
(4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der
des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des
Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des Re-
finanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwal-
ters.
§ 22m
Bekanntmachung der
Bestellung des Sachwalters
(1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und
Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zu-
ständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich
bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung
des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts
wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintra-
gungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschrif-
ten des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine
Anwendung.
(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des
registerführenden Unternehmens eingetragen, für die
eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die
Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insol-
venzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den
Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung
die Interessen der Übertragungsberechtigten gefähr-
det werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregis-
ter, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrech-
te an Luftfahrzeugen eingetragen sind.

§ 22n
Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des
Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann vom
Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Aus-
künfte oder einen Bericht über den Sachstand und die
Geschäftsführung verlangen. Daneben obliegen dem
Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. Der Sach-
walter und der Insolvenzverwalter haben einander alle
Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen des registerführenden
Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinan-
zierungsregister eingetragenen Gegenstände von Be-
deutung sein können.
(2) Soweit das registerführende Unternehmen
befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetra-
genen Gegenstände zu verwalten und über sie zu ver-
fügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. In
Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der
Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden
Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen
Gegenstände erforderlich sind.
(3) Hat das registerführende Unternehmen nach
der Bestellung des Sachwalters über einen im Re-
finanzierungsregister eingetragenen Gegenstand ver-
fügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Die Vorschrif-
ten der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetra-
genen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16,
17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen blei-
ben unberührt. Hat das registerführende Unterneh-
men am Tage der Bestellung des Sachwalters des
Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet,
dass es nach der Bestellung verfügt hat.
(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters an-
zuwenden. Verletzt der Sachwalter des Refinanzie-
rungsregisters seine Pflichten, so können die Übertra-
gungsberechtigten und das registerführende Unter-
nehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Scha-
dens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters
erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Ver-
gütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl-
ten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertra-
gungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie
eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten
und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt
wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten
als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vor-
schuss verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinn-
gemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt
beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung
stellen soll.
§ 22o
Bestellung des
Sachwalters bei Insolvenzgefahr
(1) Unter den Voraussetzungen des § 46a bestellt
das Gericht am Sitz des registerführenden Unterneh-
mens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei
Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt
einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung
der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen
Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetra-
genen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr
im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In die-
sem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
(2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für
die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen
bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der
§§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass
an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am
Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. Ein
wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt
insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen
des § 46a wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die
Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Ver-
walter bestellen.
(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen des registerführenden Unternehmens nach
Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der
Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die
Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenz-
gericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle
des Gerichts am Sitz des registerführenden Unterneh-
mens. Das Gericht am Sitz des registerführenden
Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der
Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Re-
finanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden
Unterlagen zu übergeben.“
5. Der bisherige § 22a wird § 22p.
6. In § 56 Abs. 3 wird nach der Nummer 4 folgende Num-
mer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 22n Abs. 5 Satz 4, Leistungen vornimmt,“.
Artikel 4b
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 37“ die
Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt.
3. Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Ver-
walters nach § 22e des Kreditwesengesetzes,
oder

6. durch die Beantragung der Bestellung oder
Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder
§ 22o des Kreditwesengesetzes,“.
4. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 6 werden
nach den Wörtern „verpflichteten Unternehmen“ die
Wörter „ , in den Fällen der Nummer 5 von dem regis-
terführenden Unternehmen und in den Fällen der
Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen“ ein-
gefügt.
Artikel 4c
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2b Abs. 2
Satz 4 bis 7,“ die Angabe „§ 22o,“ eingefügt.
Artikel 5
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 Abs. 1 bis 5, 7, 8, 11,17 bis 19, 24, 25,
28, 30, 32 und 40 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Die Artikel 4a, 4b und 4c treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. September
verkünden.
2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2809. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1334b19d54a823a0….