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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11130 · S. 42

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Aufgrund der für die Erlaubnis zur Anlageverwaltung einzu-
fügenden Übergangsvorschrift ist eine Ergänzung der In-
haltsübersicht des Kreditwesengesetzes erforderlich.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/11130
Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1a KWG)
Anlass für die Einführung des neuen Tatbestandes in § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 ist eine Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Februar 2008 (Az.: 6 C 11.07 und
6 C 12.07). In dieser Entscheidung erklärte das Bundesver-
waltungsgericht eine Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht als nicht mit dem KWG
vereinbar, mit der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als
erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft
wurde. Dabei erkannte das Bundesverwaltungsgericht aller-
dings an, dass die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt mög-
licherweise dem Anlegerschutz besser dienen würde, sie je-
doch aus rechtssystematischen Gründen nicht haltbar sei.
Mit dem neuen Erlaubnistatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 11 soll nunmehr eine Erlaubnispflicht für die betreffen-
den Anlagemodelle auf eine sichere gesetzliche Basis gestellt
werden. Dies ist zur Verbesserung der Situation der Anleger
und im Sinne der Integrität des Finanzmarktes dringend ge-
boten. Bei den in Frage stehenden Anlagemodellen wird teil-
weise in hochspekulative Instrumente investiert, der Privat-
anleger wird regelmäßig durch eine Vielzahl an Gebühren
und Kosten belastet und, da es sich nicht um Sondervermö-
gen im Sinne des Investmentgesetzes handelt, droht den Pri-
vatanlegern das Risiko des Totalverlustes der eingezahlten
Gelder. Eine Freistellung dieser Modelle von der Erlaubnis-
pflicht nach dem Kreditwesengesetz und von den 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.280 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 204.157–229.437 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….

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