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Artikel 2 · BT-Drs. 16/11130 · S. 42
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Aufgrund der für die Erlaubnis zur Anlageverwaltung einzu- fügenden Übergangsvorschrift ist eine Ergänzung der In- haltsübersicht des Kreditwesengesetzes erforderlich. Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 43 – Drucksache 16/11130 Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1a KWG) Anlass für die Einführung des neuen Tatbestandes in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 ist eine Entscheidung des Bundesver- waltungsgerichts vom 27. Februar 2008 (Az.: 6 C 11.07 und 6 C 12.07). In dieser Entscheidung erklärte das Bundesver- waltungsgericht eine Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als nicht mit dem KWG vereinbar, mit der der Betrieb bestimmter Anlagemodelle als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft eingestuft wurde. Dabei erkannte das Bundesverwaltungsgericht aller- dings an, dass die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt mög- licherweise dem Anlegerschutz besser dienen würde, sie je- doch aus rechtssystematischen Gründen nicht haltbar sei. Mit dem neuen Erlaubnistatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 soll nunmehr eine Erlaubnispflicht für die betreffen- den Anlagemodelle auf eine sichere gesetzliche Basis gestellt werden. Dies ist zur Verbesserung der Situation der Anleger und im Sinne der Integrität des Finanzmarktes dringend ge- boten. Bei den in Frage stehenden Anlagemodellen wird teil- weise in hochspekulative Instrumente investiert, der Privat- anleger wird regelmäßig durch eine Vielzahl an Gebühren und Kosten belastet und, da es sich nicht um Sondervermö- gen im Sinne des Investmentgesetzes handelt, droht den Pri- vatanlegern das Risiko des Totalverlustes der eingezahlten Gelder. Eine Freistellung dieser Modelle von der Erlaubnis- pflicht nach dem Kreditwesengesetz und von den
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 25.280 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11130, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 204.157–229.437 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert 34c7afe56436454f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP