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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 607

BGBl. 2009 I S. 607 · 126.956 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
                                            Gesetz
                           zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
                                              Vom 20. März 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                    Änderung
              des Pfandbriefgesetzes

   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

       „§ 9   (weggefallen)“.
     b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
       „§ 17 (weggefallen)“.
     c) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende An-
        gaben eingefügt:
                      „Unterabschnitt 4
                     Flugzeugpfandbriefe
       § 26a Deckungswerte
       § 26b Beleihungsgrenze
       § 26c Versicherung

       § 26d Beleihungswertermittlung
       § 26e Abzahlungsbeginn
       § 26f Weitere Deckungswerte“.

     d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

       „§ 53 Übergangsregelung“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der
        Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
        Nummer 4 angefügt:
       „4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschrei-
           bungen auf Grund erworbener Register-
           pfandrechte nach § 1 des Gesetzes über
           Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländi-
           scher Flugzeughypotheken unter der Be-
           zeichnung Flugzeugpfandbriefe.“

     b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-
        pfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder
        ausländische Flugzeughypotheken“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein
        Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-

       pfandbriefe“ werden die Wörter „und Flugzeug-
       pfandbriefe“ eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder
       Schiffsfinanzierungsgeschäft“ durch die Wörter
       „ , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinan-
       zierungsgeschäft“ ersetzt.

    b) In Satz 4 werden die Wörter „eine oder zwei“
       durch das Wort „einzelne“ und die Angabe „§ 1
       Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1

       Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

    c) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein
       Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-
       kreditgeschäfts“ werden die Wörter „oder des
       Flugzeugfinanzierungsgeschäfts“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als
       neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt ge-
       ändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die jederzeitige Deckung der umlaufenden
           Pfandbriefe nach dem Barwert, der die
           Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbe-
           zieht, muss sichergestellt sein; der Barwert
           der eingetragenen Deckungswerte muss
           den Barwert der zu deckenden Verbindlich-
           keiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde

           Überdeckung).“

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. Schuldverschreibungen, Schuld-
                    buchforderungen,     Schatzwech-
                    seln und Schatzanweisungen, de-
                    ren Schuldner der Bund, ein Son-
                    dervermögen des Bundes, ein
                    Land, die Europäischen Gemein-
                    schaften, ein anderer Mitglied-
                    staat der Europäischen Union,
                    ein anderer Vertragsstaat des Ab-
                    kommens über den Europäischen
                    Wirtschaftsraum, die Europäische
                    Investitionsbank, die Internatio-
                    nale Bank für Wiederaufbau und
                    Entwicklung, die Entwicklungs-
                    bank des Europarates oder die
BGBl. 2009, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
                     Europäische Bank für Wiederauf-
                     bau und Entwicklung ist; dies gilt
                     auch für Schuldverschreibungen,
                     Schuldbuchforderungen, Schatz-
                     wechsel und Schatzanweisungen,
                     deren Schuldner die Schweiz, die
                     Vereinigten Staaten von Amerika,
                     Kanada oder Japan sind, sofern
                     deren Risikogewicht entspre-
                     chend dem Rating einer aner-
                     kannten internationalen Rating-
                     agentur der Bonitätsstufe 1 nach
                     Tabelle 1 des Anhangs VI der
                     Richtlinie 2006/48/EG des Euro-
                     päischen Parlaments und des Ra-
                     tes vom 14. Juni 2006 über die
                     Aufnahme und Ausübung der
                     Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
                     EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils
                     geltenden Fassung zugeordnet
                     worden ist;“.

            bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

                 „3. Guthaben bei der Europäischen
                     Zentralbank, bei Zentralbanken
                     der Mitgliedstaaten der Europäi-
                     schen Union oder bei geeigneten
                     Kreditinstituten mit Sitz in einem
                     der in Nummer 1 genannten Staa-
                     ten, denen ein der Bonitätsstufe 1
                     entsprechendes       Risikogewicht
                     nach Tabelle 3 des Anhangs VI
                     der Richtlinie 2006/48/EG nach
                     den nationalen Regelungen zuge-
                     ordnet worden ist, die zur Umset-
                     zung der Rahmenvereinbarung
                     „Internationale Konvergenz der
                     Kapitalmessung und Eigenkapital-
                     anforderungen“ des Baseler Aus-
                     schusses für Bankenaufsicht vom
                     Juni 2004 gleichwertig zur Richt-
                     linie 2006/48/EG erlassen worden
                     sind, deren Erfüllung nicht be-
                     dingt, befristet, anderen Forde-
                     rungen rechtsgeschäftlich nach-
                     geordnet oder in sonstiger Weise
                     eingeschränkt ist, jedoch nur, so-
                     fern die Höhe der Forderungen
                     der Pfandbriefbank bereits beim
                     Erwerb bekannt ist; für die Zuord-
                     nung zur Bonitätsstufe 1 sind die
                     Ratings anerkannter internationa-
                     ler Ratingagenturen maßgeblich.“
        cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2
            und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1
            Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4
            sind insoweit nicht anzuwenden.“
        dd) Satz 4 wird aufgehoben.
      b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
         satz 1a eingefügt:
           „(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liqui-
        dität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer
        Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus
        eingetragenen Deckungswerten und fällig wer-

      denden Verbindlichkeiten aus ausstehenden
      Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Deri-
      vategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist
      die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden
      Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich er-
      gebende negative Summe in den nächsten
      180 Tagen muss jederzeit durch die Summe
      aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2
      und den eingetragenen Deckungswerten, die
      vom Europäischen System der Zentralbanken
      als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt
      werden. Für Werte, die ausschließlich zur Si-
      cherung der Liquidität ins Deckungsregister
      eingetragen werden, sind die Begrenzungen
      der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.“
   c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und
      wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“
          das Wort „auch“ eingefügt und die Wörter
          „und mindestens gleichem Zinsertrag“ ge-
          strichen.

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „bekannte“
          das Wort „maximale“ eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Derivaten“ wird durch das Wort
          „Derivategeschäften“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Derivategeschäfte im Sinne dieses Ge-
          setzes sind unter einem standardisierten
          Rahmenvertrag zusammengefasste Deri-
          vate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des
          Kreditwesengesetzes einschließlich der un-
          ter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen
          Besicherungsanhänge und weiteren Verein-
          barungen.“
   e) Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „soweit sichergestellt wird, dass eine Verfü-
      gung über einen von der Pfandbriefbank gehal-
      tenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treu-
      händers nicht ausgeführt würde, scheidet der
      Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung
      aus dem Umlauf aus.“

   f) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ab-
      satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1
      Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Nr. 4“ durch die
      Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1
      Nr. 5“ ersetzt.
   g) In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Deri-
      vaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“
      ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
          das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
          „Zum jeweiligen Deckungsregister können
          mehrere Unterregister, die den Anforderun-
          gen des Deckungsregisters entsprechen,
          angelegt werden, wenn dadurch die Klar-
          heit und die Funktion des Deckungsre-
          gisters nicht beeinträchtigt werden. Die
BGBl. 2009, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
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          Bundesanstalt kann anordnen, dass die
          Eintragungen aus einem Unterregister oder
          mehreren Unterregistern innerhalb einer

          angemessenen Frist in das Hauptregister
          zu übertragen sind.“
   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
      und 1b eingefügt:

         „(1a) Soweit eingetragene Werte nur teil-
      weise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfand-
      briefbank bestimmt sind, muss das Deckungs-
      register genaue Angaben über den Umfang des
      zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang
      gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten
      Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung
      bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teil-
      weisen Indeckungnahme in geringerer Höhe
      nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis
      zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14
      und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur De-
      ckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errech-
      net sich anhand des eingetragenen Belei-
      hungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil
      hat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene
      Werte ganz oder teilweise von der Pfandbrief-
      bank als Treuhänder verwaltet, muss das De-
      ckungsregister genaue Angaben über den
      Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthal-
      ten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung
      gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine
      treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt
      vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis
      zwischen dem Treugeber und der Pfandbrief-
      bank oder deren Gläubiger als Werte des Treu-
      gebers gelten, obwohl sie nicht übertragen
      sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als
      Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a
      bis 22o des Kreditwesengesetzes.
         (1b) Die Übermittlung der im Deckungsre-
      gister einzutragenden personenbezogenen Da-
      ten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke
      der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der
      Deckungsregisterverordnung zur Eintragung
      der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet
      ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
      sen zulässig.“

   c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechts-
      verordnung kann bestimmt werden, dass im
      Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in
      elektronischer Form diese abweichend von
      Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vor-
      genommenen Eintragungen zu enthalten hat.“
6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren“ das
   Wort „maximaler“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
          Semikolon ersetzt und folgender Satzteil
          angefügt:
          „vor der erstmaligen Ausgabe von Pfand-
          briefen findet eine Bestellung nur auf An-
          trag der Pfandbriefbank statt.“

        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
            Wörter „befristet und“ eingefügt.

        cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die Bestellung endet spätestens zum
           Ende des Monats, in dem das 75. Lebens-
           jahr vollendet wird.“

     b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
        fügt:
          „(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der
        Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubi-
        gern und den Gläubigern von Ansprüchen aus
        Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer
        Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober
        Fahrlässigkeit.“

 8. § 8 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Derivaten“
        durch das Wort „Derivategeschäften“, nach
        dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „und“
        durch ein Komma und das Wort „Verordnung“
        durch die Wörter „Rechtsverordnung und der
        Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf
        Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsver-
        ordnung“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
            das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Er hat auch darauf zu achten, dass die
           Eintragung eines Derivats von der Pfand-
           briefbank unter Angabe des entsprechen-
           den Deckungsregisters unverzüglich dem
           Vertragspartner des Derivategeschäfts mit-
           geteilt wird.“
 9. § 9 wird aufgehoben.

10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten“ durch
    das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
11. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-
     cken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-
     ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-

     schaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet
     sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die
     Hypothek bei inländischen Grundstücken nach
     den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bür-
     gerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die
     Übertragung des Grundstücks oder grundstücks-
     gleiche oder vergleichbare Rechte und auf die
     Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. § 16 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.

14. § 17 wird aufgehoben.
15. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „sind § 12 Abs. 1
    und § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1“
    ersetzt.
BGBl. 2009, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
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16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. I
         S. 1195)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)“
         ersetzt.
      b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2
         Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4
         Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem
         Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des
         § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach den
         Wörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe“
         der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2
         aufgehoben.
      c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „anzurech-
         nen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und
         Satz 2 aufgehoben.
      d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt ge-
            fasst:

            „durch Ansprüche aus Derivategeschäften
            im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit
            geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanla-
            gegesellschaften, Investmentaktiengesell-
            schaften, Finanzdienstleistungsinstituten,
            Versicherungsunternehmen, einem zentra-
            len Kontrahenten bei einer Börse, dem
            Bund oder den Ländern abgeschlossen
            werden, sofern sichergestellt ist, dass die
            Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maß-
            gabe des Rahmenvertrags im Falle der
            Insolvenz der Pfandbriefbank oder der
            anderen Deckungsmassen nicht beein-
            trächtigt werden können.“

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Deckungswerten“

            durch das Wort „Deckungswerte“ ersetzt.

        cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Derivaten“
            durch das Wort „Derivategeschäften“ er-
            setzt und nach dem Wort „Barwerte“ die
            Wörter „der Derivategeschäfte“ sowie nach
            dem Wort „erfolgen“ folgender Satzteil ein-
            gefügt:
            „; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind An-
            sprüche und Verbindlichkeiten der Pfand-
            briefbank aus solchen in Deckung genom-
            menen         Derivategeschäften      nicht
            anzurechnen, die ausschließlich der Absi-
            cherung eines Währungsrisikos von De-
            ckungswerten und Pfandbriefen dienen“.

17. § 20 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe
        dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe
        von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder
        aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder
        andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f
        genannten Stellen schriftlich als einredefrei an-
        erkannte Forderungen benutzt werden,

        1. die sich unmittelbar richten gegen
           a) inländische Gebietskörperschaften und
              solche Körperschaften und Anstalten
              des öffentlichen Rechts, für die eine An-
              staltslast oder eine auf Gesetz beruhende
              Gewährträgerhaftung oder eine staatliche

      Refinanzierungsgarantie gilt oder die das
      gesetzliche Recht zur Erhebung von Ge-
      bühren, Umlagen oder anderen Abgaben
      innehaben,
   b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen
      Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
      mens über den Europäischen Wirt-
      schaftsraum sowie deren Zentralnoten-
      banken,
   c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
      perschaften der in Buchstabe b genann-
      ten Staaten,
   d) die Vereinigten Staaten von Amerika,
      Japan, die Schweiz und Kanada sowie
      deren Zentralnotenbanken, sofern das
      Risikogewicht nach Tabelle 1 des An-
      hangs VI der Richtlinie 2006/48/EG ent-
      sprechend der von den zuständigen
      Behörden vorgenommenen Zuordnung
      des Ratings anerkannter internationaler
      Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zu-
      geordnet worden ist,

   e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
      perschaften der in Buchstabe d genann-
      ten Staaten, sofern sie von der jeweiligen
      nationalen Behörde dem Zentralstaat
      gleichgestellt worden sind oder sofern
      ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entspre-
      chendes Risikogewicht nach Tabelle 3
      des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/
      EG nach den nationalen Regelungen zu-
      geordnet worden ist, die zur Umsetzung
      der Rahmenvereinbarung „Internationale

      Konvergenz der Kapitalmessung und

      Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler
      Ausschusses für Bankenaufsicht vom
      Juni 2004 gleichwertig zur Richt-
      linie 2006/48/EG erlassen worden sind;
      für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1
      sind die Ratings anerkannter internatio-
      naler Ratingagenturen maßgeblich,
   f) die Europäische Zentralbank sowie multi-
      laterale Entwicklungsbanken und interna-
      tionale Organisationen im Sinne des An-
      hangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richt-
      linie 2006/48/EG,

   g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats
      der Europäischen Union oder eines ande-
      ren Vertragsstaats des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum,
   h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4
      Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der un-
      ter Buchstabe d genannten Staaten, so-
      fern sie die in Buchstabe e aufgeführten
      Anforderungen erfüllen, oder

2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a
   bis f genannten Stellen oder ein Exportkre-
   ditversicherer nach Artikel 2 der Richt-
   linie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
   zur Harmonisierung der wichtigsten Bestim-
   mungen über die Exportkreditversicherung
   zur Deckung mittel- und langfristiger Ge-
   schäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die
BGBl. 2009, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
          Anforderungen an eine öffentliche Stelle
          nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die
          Gewährleistung übernommen hat. Eine Ge-
          währleistung liegt insoweit vor, als auf
          Grund eines Gesetzes, einer Verordnung,
          einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts
          der Forderungsinhaber einen Anspruch ge-
          gen den Gewährleistenden hat, dass dieser
          im Falle der Nichtzahlung des Schuldners
          die für die Erfüllung der Verpflichtung erfor-
          derlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Ge-
          währleistende darf gegenüber der Pfand-
          briefbank nicht das Recht haben, Einwen-
          dungen aus dem Rechtsverhältnis mit Drit-

          ten geltend zu machen oder sich einseitig

          von seinen Verpflichtungen zu lösen, oder

       3. die von einer

          a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Re-
             gionalverwaltung oder örtlichen Gebiets-
             körperschaft eines in Nummer 1 Buch-
             stabe d aufgeführten Staates,
          b) von einer öffentlichen Stelle eines in
             Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten
             Staates,
          c) von einer multilateralen Entwicklungs-
             bank oder
          d) von einer internationalen Organisation

          geschuldet oder von den in Buchstabe a, c
          oder d genannten Einrichtungen gewährleis-
          tet werden, sofern der Schuldner oder
          Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2
          zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Ein-
          tragung der konkreten Forderung in das
          Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zuge-
          ordnet war und diese Forderungen insge-
          samt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
          ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der
          Pfandbriefbank nicht übersteigen.“
     b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „gegen die
        Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken
        der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        oder“ gestrichen und nach dem Wort „Kredit-
        institute“ werden die Wörter „im Sinne des § 4
        Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt.
     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Die eingetragenen Deckungswerte er-
       strecken sich auch auf alle Forderungen, deren
       Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die
       wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes
       gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1
       Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbe-
       sondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten
       Forderungen.“
18. § 21 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 21

                      Deckungswerte
        Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur
     durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensfor-
     derungen verwendet werden, soweit sie den Erfor-
     dernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle
     einer teilweisen Verwendung einer Darlehensfor-

     derung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den
     Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit einer
        Laufzeit von weniger als 15 Jahren“ gestrichen.
     b) Absatz 3 wird aufgehoben.
     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens
           eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren um-
           fassen und“ gestrichen.
       bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

       cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter

           „des Darlehens oder“ gestrichen.

       dd) Folgender Satz wird angefügt:

           „Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbau-
           werke durch eine durch Schiffshypotheken
           gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist
           die Darlehensforderung nur dann zur De-
           ckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung
           auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbau-
           werke die einzelnen Darlehensforderungen
           zur Deckung geeignet wären.“
     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
        fügt:
          „(6) Die eingetragenen Deckungswerte er-
       strecken sich auch auf alle Forderungen, deren
       Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die
       wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder
       Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere
       Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek
       bei in das deutsche Seeschiffsregister einge-
       tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach
       den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an
       eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
       erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforde-
       rungen, Forderungen auf die Übertragung des
       Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderun-
       gen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Pro-
    zent“ durch die Angabe „110 Prozent“ ersetzt.

21. § 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
22. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.
23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „entspre-
        chen“ ein Semikolon und die Wörter „soweit
        die Darlehensforderungen den vorgenannten
        Erfordernissen nur teilweise entsprechen, kön-
        nen sie nur in diesem Umfang zur Deckung ver-
        wendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend“
        eingefügt.
     b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2
        Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4
        Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem

        Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des
        § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach dem
        Wort „sein“ der Punkt durch ein Semikolon er-
        setzt und Satz 2 aufgehoben.
     c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „anzurech-
        nen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
        und Satz 2 aufgehoben.
BGBl. 2009, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
      d) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Derivaten“
         durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
24. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt einge-
    fügt:

                       „Unterabschnitt 4
                     Flugzeugpfandbriefe

                             § 26a
                        Deckungswerte

         Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen

      nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Ge-
      setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch
      ausländische Flugzeughypotheken gesicherte
      Darlehensforderungen verwendet werden, soweit
      sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entspre-
      chen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer
      Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfand-
      briefbank den Vorgang nachvollziehbar zu doku-
      mentieren.

                             § 26b

                       Beleihungsgrenze
         (1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne
      des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgeset-
      zes beschränkt, die in einem öffentlichen Register
      eingetragen sind.
         (2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent
      des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wert-
      ermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des
      Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht über-
      steigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen si-
      cherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht
      oder die ausländische Flugzeughypothek auch
      auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen
      von Flugzeugen und sich daraus ergebende Aus-
      wirkungen auf das Registerpfandrecht oder die
      ausländische Flugzeughypothek sind zu überwa-
      chen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderun-
      gen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnah-
      men sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch
      Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
      wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel
      gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen
      ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungs-

      raten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen verein-

      bart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslauf-

      zeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach

      Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende

      der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate

      zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßi-

      ger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag

      nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für

      das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzah-

      lung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flug-

      zeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bun-

      desanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen
      von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen,

      wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeu-
      ges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darle-
      hensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie
      gerechtfertigt erscheinen lassen.
        (3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende
      des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es

sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu er-
warten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6
weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darle-
hensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge
haben würde, dass die zulässige Höchstdauer
des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist
nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
   (4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Aus-
land registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem
Recht des Staates, in dessen Register das Flug-

zeug eingetragen ist,

1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt
   werden kann, das in ein öffentliches Register
   eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem
   Registerpfandrecht des deutschen Rechts ver-
   gleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht
   gewährt, wegen der gesicherten Darlehens-
   forderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu
   suchen, und

3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem
   anderen Staat angehören, gegenüber den eige-
   nen Staatsangehörigen nicht wesentlich er-
   schwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger
nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfand-
briefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in des-
sen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor,
dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der
Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in
ein solches Register eingetragen werden kann, so
ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig,
dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das
öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die
Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zu-
lässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

   (5) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-

cken sich auch auf alle Forderungen, deren In-

haber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-

schaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet

sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das

Registerpfandrecht oder die ausländische Flug-

zeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Geset-

zes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken

würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forde-

rungen auf die Übertragung des Flugzeuges und

Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Ver-

wertung.

                       § 26c

                   Versicherung
  (1) Das Flugzeug muss während der gesamten
Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von
110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darle-
hensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder
BGBl. 2009, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter ent-
sprechend den Geschäftsbedingungen der Pfand-
briefbank versichert sein. Der Versicherer muss
sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank ge-
genüber Einwendungen in Bezug auf leistungs-
befreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers
oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei
Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeu-
gen die entsprechenden Einwendungen nicht zu
erheben.
  (2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
   (3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach
Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfand-
briefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht
auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nach-
teil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder
nachstehenden      Registerpfandrechtsgläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend ge-
macht werden.
   (4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht
kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist
die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbrief-
bank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit
erhält.

                      § 26d

            Beleihungswertermittlung
   (1) Die als Grundlage für die Festsetzung des
Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermitt-
lung ist von einem von der Kreditentscheidung un-
abhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die
hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die
notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbelei-
hungswertermittlungen verfügen muss.

   (2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert
nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vor-
sichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflich-
keit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung
der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des
Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der der-
zeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht
berücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungs-
wert darf einen auf transparente Weise und nach
einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittel-
ten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2
Satz 4 gilt entsprechend.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten der Methodik und Form der Flug-
zeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindest-
anforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft an-
zuhören. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.

                       § 26e
                Abzahlungsbeginn

   Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit-
raum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über-
steigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmi-
gung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für
einzelne Darlehensforderungen aus besonderen
Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.

                       § 26f
             Weitere Deckungswerte
  (1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann
auch erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldaner-
   kenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Register-
   pfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darle-
   hensforderungen zugrunde liegen, die den in
   den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernis-
   sen entsprechen; soweit die Darlehensforde-
   rungen den vorgenannten Erfordernissen nur
   teilweise entsprechen, können sie nur in die-
   sem Umfang zur Deckung verwendet werden;
   § 21 Satz 2 gilt entsprechend;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
   neten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im

   Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch
   Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-
   zeichneten Art sowie durch Geldforderungen
   gegen die Europäische Zentralbank, gegen
   Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäi-
   schen Union oder gegen geeignete Kreditinsti-
   tute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern
   die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
   bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an
   Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kre-
   ditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des
   Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
   Flugzeugpfandbriefe sein;

4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt-
   betrages der im Umlauf befindlichen Flugzeug-
   pfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1
   bezeichneten Art, sofern es sich um Schuld-
   verschreibungen handelt; die in Nummer 3
   genannten Deckungswerte sind anzurechnen;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte
   unter den dort genannten Voraussetzungen
   und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an
   die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf
   befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-
   samtbetrag der im Umlauf befindlichen Flug-
   zeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach
   § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und
   Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus sol-
   chen in Deckung genommenen Derivatege-
   schäften nicht anzurechnen, die ausschließlich
   der Absicherung eines Währungsrisikos die-
   nen.
  (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundes-
anstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.“
BGBl. 2009, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
25. § 28 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 werden das Wort „und“ durch
            ein Komma ersetzt und nach dem Wort
            „Schiffspfandbriefe“ die Wörter „und Flug-
            zeugpfandbriefe“ eingefügt.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf

                befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
                Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand-
                briefe und Flugzeugpfandbriefe sowie
                die Zinsbindungsfristen der entspre-
                chenden Deckungsmassen, jeweils in
                Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr
                als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von
                mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,
                von mehr als drei Jahren bis zu vier
                Jahren, von mehr als vier Jahren bis
                zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jah-
                ren bis zu zehn Jahren und über zehn
                Jahren,“.
        cc) In Nummer 3 wird das Wort „Derivate“
            durch das Wort „Derivategeschäfte“ und
            die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4“ durch die
            Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1
            Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der
            Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an
            den Deckungsmassen den Anteil an den zu
            deckenden Verbindlichkeiten, sowie“ er-
            setzt.
        dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

            „4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach
                § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20
                Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3
                und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3
                und 4.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende
            das Komma durch einen Punkt ersetzt und
            Buchstabe d aufgehoben.
        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a
            bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a
            bis c“ ersetzt.

      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
                 dem Wort „Schiffspfandbriefen“ die
                 Wörter „und Flugzeugpfandbriefen“
                 eingefügt.
            bbb) In Nummer 1 wird folgender Buch-
                 stabe c angefügt:

                  „c) nach den Staaten, in denen die
                      beliehenen Flugzeuge registriert
                      sind, sowie“.
            ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
                  aaaa) In Buchstabe a werden das
                        Wort „oder“ durch ein Komma
                        ersetzt und nach dem Wort
                        „Schiffsbauwerken“ die Wörter
                        „und Flugzeugen“ eingefügt.

                 bbbb) In Buchstabe b werden das
                       Wort „oder“ durch ein Komma
                       ersetzt und nach dem Wort
                       „Schiffsbauwerke“ die Wörter
                       „oder Flugzeuge“ sowie nach
                       dem Wort „Schiffshypotheken“
                       die Wörter „ , Registerpfand-
                       rechten oder ausländischen
                       Flugzeughypotheken“ einge-

                       fügt.

                 cccc) In Buchstabe c wird das
                       Komma am Ende durch einen
                       Punkt ersetzt.
                 dddd) Buchstabe d wird aufgehoben.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a
           bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a
           bis c“ ersetzt.
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in
     ein Deckungsregister eingetragenen Werte ein-
     schließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3
     finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweili-
     gen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in
     das entsprechende Deckungsregister eingetrage-
     nen Derivategeschäften statt.“
27. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das
       Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den
       Deckungsregistern eingetragenen Werte ein-
       schließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3
       nicht in die Insolvenzmasse.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Mit der Ernennung geht das Recht, alle
           eingetragenen Werte einschließlich der
           Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwal-
           ten und über sie zu verfügen, auf den Sach-
           walter über.“
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiffs-
           bauwerken“ die Wörter „sowie die §§ 16
           und 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-
           fahrzeugen“ eingefügt.

       cc) In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein
           Semikolon ersetzt und werden die folgen-
           den Wörter angefügt:
           „insbesondere kann er liquide Mittel zur
           zeitgerechten Bedienung der ausstehenden
           Pfandbriefe beschaffen.“
       dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

           „Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein
           neues Refinanzierungsregister im Sinne
           der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengeset-
           zes einzurichten und ein bestehendes Refi-
           nanzierungsregister der Pfandbriefbank zu
           nutzen.“
       ee) Im bisherigen Satz 7 werden nach der An-
           gabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ die Wörter
           „sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“ einge-
           fügt.
BGBl. 2009, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Die im Deckungsregister eingetragenen
        Werte unterliegen auch insoweit der Verwal-
        tungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwal-
        ters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung
        der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt
        sind. Der Sachwalter hat insbesondere Forde-
        rungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuzie-
        hen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu
        verwerten. Nach Abzug angemessener Verwal-
        tungskosten führt er an die Gläubiger treuhän-
        derisch gehaltener Werte im Sinne des § 5
        Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die
        Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrenn-
        ten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die
        Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges
        entfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläu-

        biger und der Insolvenzverwalter können je-

        weils rangwahrende Teilung von Forderungen

        oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen
        die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwal-
        ter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.“
     d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
        die Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung
        unterliegen und“ eingefügt.

     e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
        „Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insol-
        venzmasse der Pfandbriefbank gehören, be-
        rechtigen im Insolvenzverfahren über die De-
        ckungsmasse zur Aussonderung nach § 47

        der Insolvenzordnung.“
     f) In Absatz 8 wird das Wort „Derivaten“ durch
        das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.

27a. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesenge-
        setzes gilt entsprechend.“
     b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
        fügt:

           „(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfül-

        lung seiner Aufgaben auf die personellen und

        sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzu-

        greifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kos-

        ten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.

           (9) Der Sachwalter darf personenbezogene
        Daten erheben und verwenden, soweit dies
        zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
        § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Über-
        tragung von Informationen, die zur Erfüllung
        seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entge-
        gen.“

28. § 32 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher
        Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen
        Teil der im Deckungsregister eingetragenen
        Werte einschließlich der Werte im Sinne des
        § 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus
        Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgen-
        den Vorschriften auf eine andere Pfandbrief-
        bank übertragen.“

     b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Schiffsregisterordnung“ die Wörter „und § 87
        des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“
        eingefügt.
29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes
    betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
    senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-
    gesetzes“ ersetzt.

30. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , auch
    soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3
    nicht als eingetragene Werte gelten,“ durch die
    Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des
    § 30 Abs. 3“ ersetzt.

31. § 41 wird wie folgt geändert:

     a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1

        Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1

        Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

     b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort
        „Hypotheken“ das Wort „und“ durch ein
        Komma ersetzt und werden nach dem Wort
        „Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-
        pfandrechten oder ausländischen Flugzeughy-
        potheken“ eingefügt sowie die Angabe „2000/
        12/EG“ durch die Angabe „2006/48/EG“ er-
        setzt.

32. § 49 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
       stabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009
       geltenden Fassung sind Forderungen gegen
       die dort genannten Schuldner oder Gewährleis-
       tungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach
       Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeord-
       net worden sind, weiterhin deckungsfähig,
       sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009
       in das Deckungsregister eingetragen worden

       sind. Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-

       gen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchs-

       tens einen Anteil von 20 Prozent der ausste-

       henden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbrief-

       gattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in
       der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung
       umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.“

33. § 51 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2“
        durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
        Nr. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“

        ersetzt.

34. § 53 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 53
                    Übergangsregelung

       § 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 an-
     zuwenden.“
BGBl. 2009, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
                        Artikel 2
                      Änderung
               des Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 64k folgende Angabe eingefügt:
      „§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die
             Anlageverwaltung“.

 2. In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der
    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
    Nummer 11 angefügt:

      „11. die Anschaffung und die Veräußerung von Fi-
           nanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von
           Anlegern, die natürliche Personen sind, mit
           Entscheidungsspielraum bei der Auswahl
           der Finanzinstrumente, sofern dies ein
           Schwerpunkt des angebotenen Produktes
           ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese An-

           leger an der Wertentwicklung der erworbe-

           nen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlage-
           verwaltung).“

 3. § 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen,
      die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder
      der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten
      Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra-
      gung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell-
      schaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut
      mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
      schaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
      Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;“.

 4. § 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b

         eingefügt:

         „5b. ausländische Investmentgesellschaften,
              soweit sie ausländische Investmentanteile
              im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investment-
              gesetzes ausgeben;“.
      b) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Se-
         mikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-
         gefügt:
         „18. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-
              tung nur die Anlageverwaltung betreiben
              und deren Mutterunternehmen die Kredit-
              anstalt für Wiederaufbau oder ein Institut
              im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne
              des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleis-
              tungsinstitut, das die Erlaubnis für die
              Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagen-
              kreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-
              ternehmen mit Sitz in einem anderen
              Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
              im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in
              seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis
              für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleich-
              bare Geschäfte verfügt, oder ein Institut
              mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in
              § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Ge-

           schäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnis-
           pflicht nach § 32 freigestellt ist.“
5. § 2d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 2d
                   Leitungsorgane
          von Finanzholding-Gesellschaften
     und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
     (1) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-
   holding-Gesellschaft oder einer gemischten Fi-
   nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müs-
   sen zuverlässig sein und die zur Führung der
   Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-
   ben.

      (2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und ge-
   mischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach
   § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3
   Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt
   worden sind, kann die Bundesanstalt die Abbe-
   rufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 ver-
   langen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
   untersagen, wenn

   1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht

      erfüllen oder

   2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Be-
      stimmung dieses Gesetzes, gegen die zur

      Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
      Verordnungen oder gegen Anordnungen der
      Bundesanstalt verstoßen haben und trotz
      Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses
      Verhalten fortsetzen.“
5a. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende
    das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in
    Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder“ er-
    setzt und folgende Nummer 8 angefügt:

   „8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,“.

6. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „das

      übergeordnete Unternehmen“ durch die Wörter
      „das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
      Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
      land, das als übergeordnetes Unternehmen
      gilt“ ersetzt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die
      Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-
      Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und
      nach Anhörung des beaufsichtigten Unter-
      nehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als
      übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach
      Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten
      würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Ge-
      sellschaft als übergeordnetes Unternehmen
      gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die
      zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflich-
      ten erforderliche Struktur und Organisation
      verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bun-
      desanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die
      ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des
      beaufsichtigten Unternehmens, das nach den
      Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-
      men gilt oder nach Bestimmung durch die Bun-
      desanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als
BGBl. 2009, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
      übergeordnetes Unternehmen bestimmen,
      sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen,
      insbesondere solchen, die sich aus der Organi-
      sation und Struktur der Finanzholding-Gruppe
      ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder
      Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft
      hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines
      übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Lie-
      gen die Voraussetzungen für eine Anordnung

      nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbe-

      sondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
      ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder
      nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung
      der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen,
      hat die Bundesanstalt die Anordnung nach
      Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft auf-
      zuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
      Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6
      oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen
      bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und
      deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegen-
      über einem Institut als übergeordnetem Unter-
      nehmen und dessen Organen zustehen.“

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das übergeordnete Unternehmen einer
   Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der
   mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat
   sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unter-
   nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifi-
   zierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am
   Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert
   des haftenden Eigenkapitals der Gruppe über-
   steigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die
   Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des
   Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht
   hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage
   nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden
   Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustim-
   mung der Bundesanstalt darf das übergeordnete
   Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in
   Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen über-
   schreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung
   nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze
   hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschrei-
   tung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haf-
   tendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die
   Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im
   Sinne des § 10a Abs. 14.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sowie“
      und der Punkt am Ende gestrichen und folgen-
      der Satzteil angefügt:

      „sowie Informationen über die prognostizierte

      Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechts-

      verordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen

      Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst

      eine solche gemeldet hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das
          Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort
          „Verschuldung“ werden die Wörter „und In-
          formationen über die prognostizierten Aus-
          fallwahrscheinlichkeiten“ eingefügt.

        bb) In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch die
            Wörter „sowie die Informationen über die
            prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkei-
            ten sind jeweils“ ersetzt und hinter den
            Wörtern „Kredite gewährt“ die Wörter „oder
            Informationen über die prognostizierten
            Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuld-
            ners gemeldet“ eingefügt.

 9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“

    durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.

10. In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe
    „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
    „insbesondere zu den Voraussetzungen und den
    Inhalten der Rückmeldungen der Informationen
    über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,“
    eingefügt.

11. In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-
    finanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbrief-
    bank“ werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut
    mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
    schaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
    Nr. 3a genannte Einrichtung“ ersetzt.
12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
    Pfandbriefbank“ durch die Wörter „ein Kreditin-
    stitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen
    Wirtschaftsraums“ ersetzt.

13. In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
    „Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch
    ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefban-
    ken“ wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz
    in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
    raums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genann-
    ten Einrichtungen“ ersetzt.
14. § 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
        „Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvoll-
        streckung oder der Arrestvollziehung kann
        der Übertragungsberechtigte Widerspruch im
        Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozess-
        ordnung erheben.“

     b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-
        ben.
15. § 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-
     Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und
     Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entspre-
     chend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d
     Abs. 1 bezeichneten Personen des übergeord-

     neten Unternehmens oder des übergeordneten

     Finanzkonglomeratsunternehmens für die ord-

     nungsgemäße Geschäftsorganisation der Insti-

     tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des

     Finanzkonglomerats verantwortlich sind.“

15a. In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe „Institu-
     te“ die Wörter „sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6
     oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als
     übergeordnetes Unternehmen geltende Finanz-
     holding-Gesellschaften und gemischte Finanzhol-
     ding-Gesellschaften“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
15b. § 25g wird wie folgt gefasst:
                           „§ 25g

                       Gruppenweite
              Einhaltung von Sorgfaltspflichten
         (1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und
      Unternehmen haben als übergeordnete Unterneh-
      men in Bezug auf ihre nachgeordneten Unterneh-
      men, Zweigstellen und Zweigniederlassungen
      gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
      nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c
      Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfalts-
      pflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäsche-
      gesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Auf-
      zeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
      des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verant-
      wortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der
      Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im
      Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach
      Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durch-
      führung von Geschäftsbeziehungen oder Transak-
      tionen zu treffenden Maßnahmen in einem Dritt-
      staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach
      dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig
      oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das
      übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-
      nehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes
      Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweignieder-
      lassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbe-
      ziehung begründet oder fortsetzt und keine Trans-
      aktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbezie-

      hung bereits besteht, hat das übergeordnete Un-

      ternehmen oder Mutterunternehmen sicher-

      zustellen, dass diese von dem nachgeordneten

      Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweignie-

      derlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder

      vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung

      oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall,

      dass am ausländischen Sitz eines nachgeordne-

      ten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer

      Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten,

      sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

         (2) Finanzholding-Gesellschaften oder ge-
      mischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
      § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3
      Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten,
      sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
      des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen inso-
      weit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach
      § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des
      Geldwäschegesetzes.“
15c. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird

      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

      ministerium der Justiz und nach Anhörung der

      Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung

      nähere Bestimmungen über
      1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absät-
         zen 1 und 2,
      2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

      3. den Inhalt der Prüfungsberichte
      zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
      gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
      sondere um Missstände, welche die Sicherheit

     der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte
     gefährden oder die ordnungsgemäße Durchfüh-
     rung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistun-
     gen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
     einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
     den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-
     ten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
     den, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten
     Pflichten auch bei der Prüfung des Konzern-
     abschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-
     Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzu-
     halten sind; nähere Bestimmungen über den
     Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer
     Durchführung und den Inhalt des Prüfungsbe-
     richts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1
     erlassen werden. Das Bundesministerium der
     Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
     verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
16. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach
    dem Wort „Abschlussvermittlern“ ein Komma und
    das Wort „Anlageverwaltern“ eingefügt.

16a. Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil
     angefügt:
     „; dem Sonderbeauftragten können auch die Be-
     fugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35
     des Pfandbriefgesetzes übertragen werden.“

17. § 44 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Un-

       ternehmen, die Mitglieder deren Organe und

       deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt,

       den Personen und Einrichtungen, deren sich

       die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer

       Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bun-

       desbank auf Verlangen Auskünfte über alle

       Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Un-

       terlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann,

       auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-

       tuten und übergeordneten Unternehmen Prü-

       fungen vornehmen und die Durchführung der
       Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertra-
       gen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein
       Institut oder übergeordnetes Unternehmen we-
       sentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2
       ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
       Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-
       schen Bundesbank sowie die sonstigen Perso-
       nen, deren sich die Bundesanstalt bei der
       Durchführung der Prüfungen bedient, können
       hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des
       Auslagerungsunternehmens und des überge-

       ordneten Unternehmens innerhalb der üblichen

       Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und

       besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-

       men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im
       Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzhol-
       ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanz-
       holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 so-
       wie ein Mitglied eines Organs eines solchen
       Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
       Personen und Einrichtungen, deren sich die
BGBl. 2009, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
       Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
       gaben bedient, sowie der Deutschen Bundes-
       bank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
       Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der
       Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
       überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen-
       gefasster Basis erforderlich sind oder die in
       Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
       § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die
       Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
       Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unter-
       nehmen Prüfungen vornehmen und die Durch-
       führung der Prüfungen der Deutschen Bundes-
       bank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
       gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bun-
       desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie

       der sonstigen Personen, deren sich die Bun-
       desanstalt bei der Durchführung der Prüfungen
       bedient, können hierzu die Geschäftsräume der

       Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs-
       und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
       Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den
       Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4
       gelten entsprechend für ein nicht in die Zusam-

       menfassung einbezogenes Tochterunterneh-
       men und ein gemischtes Unternehmen und
       dessen Tochterunternehmen.“
18. § 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3
       Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unter-
       nehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft
       zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein,

       so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der

       Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen

       Institut der Inhaber und die Personen, die die

       Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tat-

       sächlich führen, dies der Bundesanstalt unter

       Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-
       züglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz
       bezeichneten Personen haben eine solche
       Anzeige unter Beifügung entsprechender Un-
       terlagen auch dann vorzunehmen, wenn das
       Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder
       Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen

       geltende Finanzholding-Gesellschaft voraus-

       sichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-

       henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der

       Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfä-
       higkeit).“

    b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „über das
       Vermögen eines Instituts“ die Wörter „oder ei-
       ner nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als
       übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-
       nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.

    c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das

       Vermögen des Instituts“ die Wörter „oder der

       nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als über-

       geordnetes Unternehmen geltenden Finanzhol-

       ding-Gesellschaft“ eingefügt.

    d) In Satz 5 werden nach den Wörtern „nur mit
       Zustimmung des Instituts“ die Wörter „oder
       der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als

        übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-
        nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
19. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b
     Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
     Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:

                            „§ 64l
                  Übergangsvorschrift zur
             Erlaubnis für die Anlageverwaltung
        Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Er-

     laubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den
     Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung
     hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung

     als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnis-
     pflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für
     solche Produkte, für die bis zum 24. September
     2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.“

                        Artikel 3

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin-

  sichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses

  Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung

  (EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlage-

  verwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre-

  ditwesengesetzes.“

2. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

     „10. entgegen
           a) § 16 Satz 1 oder

           b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder

              Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer

              Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4

              Satz 1,

           eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
           vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a
     eingefügt:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8
     der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-

     sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der

     Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-

     ments und des Rates betreffend die Aufzeich-

     nungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung

     von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulas-
     sung von Finanzinstrumenten zum Handel und
     bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
     (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht,
BGBl. 2009, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
      tig erstellt.“
  c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2
      Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18
      bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des
      Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils
      in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die
      erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne
      des § 2 Abs. 3 Satz 3.“

                       Artikel 3a
                      Änderung
                 des Börsengesetzes

  Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch
   ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bör-
   senhändler“ die Wörter „und der Handelsordnung für
   den Freiverkehr“ eingefügt.
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-

     ter „durch eine Handelsordnung sowie“ und nach
     dem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wörter
     „des Börsenträgers“ eingefügt.
  b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

      „Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Han-

      dels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teil-

      nahme am Handel und die Einbeziehung von

      Wertpapieren zum Handel.“

  c) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Handelsricht-

     linien“ durch die Wörter „die Geschäftsbedingun-
     gen“ ersetzt.

                        Artikel 4
               Änderung des Gesetzes
      über die Landwirtschaftliche Rentenbank

   Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank

in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September

2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Arti-

kel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I

S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend
  anzuwenden.“

2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.

3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
                           „§ 13a
                     Mündelsicherheit

     Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht
  auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur An-
  legung von Mündelgeldern geeignet.“

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14
           Arreste und Zwangsvollstreckungen
    Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver-
  mögenswerte, die in das Deckungsregister nach

   § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfand-
   briefgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 16 wie folgt gefasst:
                             „§ 16
                        Auflösung

      (1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst
   werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung
   des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemein-
   interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft
   oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet
   werden.
     (2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger
   der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich
   der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen
   Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
   Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der
   Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen
   notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern
   der Bank zur Verfügung.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

                       Artikel 5

                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.

1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-

zes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt

geändert:

1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“

   ersetzt.

2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
   des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
   Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
   einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben,
   wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Min-

   destumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66

   Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunter-

   nehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung

   des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versiche-

   rungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde
   verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe
   zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten
   Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt
   entsprechend. Bedarf das Versicherungsunterneh-

   men einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch,
   so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne
   dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
   eine anderweitige Bedeckung zu stellen.“

                       Artikel 6

                   Änderung der
           Pfandbrief-Barwertverordnung

  Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005
(BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „Öffentli-
   chen Pfandbriefen“ das Wort „und“ durch ein
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffs-
BGBl. 2009, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
  pfandbriefen“ die Wörter „und Flugzeugpfandbrie-
  fen“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Öffentlichen
   Pfandbriefe“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
   setzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbrie-
   fe“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt.

3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 7
                  Änderung der
            Deckungsregisterverordnung
  Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August
2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
     Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
     Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Derivate“ durch
     die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“
     und die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“
     ersetzt.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1
     Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch
     eine Eintragung im Deckungsregister auf das Un-
     terregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art
     der im Unterregister eingetragenen Deckungs-
     werte bezeichnen. Die in das Unterregister ein-
     getragenen Deckungswerte sind mit laufenden
     Nummern innerhalb des Unterregisters zu verse-
     hen. Die Eintragungen müssen die Informationen
     nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in
     den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der
     Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher
     Form wiedergeben.“
2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8
   angefügt:
  „7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1
      des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur De-
      ckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue
      Angaben über den Umfang des zur Deckung be-
      stimmten Teils und seines Rangs gegenüber
      dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in
      Spalte 6 zu vermerken.
  8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a
     Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teil-
     weise von der Pfandbriefbank als Treuhänder
     verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläu-
     biger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu
     vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Ver-
     waltung gilt Nummer 7 entsprechend.“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

                          „§ 12a
                    Eintragung von
          Deckungswerten nach den §§ 26a
      und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
     (1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den
  §§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
  ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzu-
  nehmen.

     (2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung
  des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des
  beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register so-
  wie die Bezeichnung des Registers und der Regis-
  terstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b
  Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Siche-
  rung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im
  Falle von abstrakten Schuldversprechen oder
  Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfand-
  rechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
  fahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypo-
  theken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden
  Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9
  Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Derivaten“
     durch die Wörter „Ansprüchen aus Derivatege-
     schäften“ ersetzt.
  b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von
     Derivaten“ durch die Wörter „der Ansprüche aus
     Derivategeschäften“ ersetzt und nach der An-
     gabe „DR 3“ die Wörter „durch Eintragung der
     einbezogenen Derivate“ eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14
                       Eintragung von
         Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
     § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie
     § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes“.

  b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
     durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt,
     nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
     das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
     nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ werden die
     Wörter „sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ eingefügt.
  c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“
     durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
  d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“
     durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ er-
     setzt.
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Derivate“ durch
     die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“
     ersetzt.
  b) Im Tabellenkopf werden die Wörter „des De-
     ckungswerts“ durch die Wörter „der Derivate“ er-
     setzt.

                       Artikel 8

             Änderung der Großkredit-
           und Millionenkreditverordnung

  In § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird
nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
   „(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst
auch die Angabe des Medians über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes
für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine
solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei
BGBl. 2009, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt ha-
ben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahr-
scheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rück-
meldung der Bandbreite als Differenz aus der gerings-
ten und der höchsten angezeigten prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).“

                       Artikel 9

                  Änderung des

      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch

Artikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
  durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
  oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
  unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht ein-
  gegangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-
  jahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungs-
  unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wag-
  niskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlage-
  gesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Un-
  ternehmen, die an einer inländischen Börse zur
  Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-
  tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
  inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
  ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen
  sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-
  schlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt
  nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-
  ckungsgesetzes beizutreiben.“

2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 28 des
   Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“
   durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom
   20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ ersetzt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 gel-
  tenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge,
  nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die
  dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren
  zuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegan-
  gene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzu-
  ordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis
  zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
  wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die
  den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und
  nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über
  die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
  Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
  setz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas-
  sung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
  Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden
  Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge
  und nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei-
  gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
  das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre
  vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu-
  ziehen.“

                      Artikel 10
                 Änderung der
         Verordnung über die Erhebung
   von Gebühren und die Umlegung von Kosten
  nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

   Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird

wie folgt geändert:
 1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 5

                   Ermittlung der Kosten
            für ein Umlagejahr; Trennung nach
             Aufsichtsbereichen und Gruppen;
                   Umlagefähige Kosten
      (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
   aufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne
   des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
   zes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-
   teln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne
   dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch
   die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach
   § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
   setzes sowie die Zuführungen zu einer Investitions-
   rücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-
   tungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind
   die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des
   Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführ-
   ten Einnahmen und nach Berücksichtigung von
   Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und
   Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Ein-
   nahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Ent-
   nahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer
   Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberück-
   sichtigt.
      (2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-
   bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-
   sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-
   stalt fallen, getrennt zu ermitteln:
   1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches In-
      vestment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,

   2. Versicherungswesen und
   3. Wertpapierhandel.
   Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine geson-
   derte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit
   die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.

      (3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach
   Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden
   können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie
   sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entspre-
   chend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
   den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen
   unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten
   Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurech-
   nen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar ent-
   fallen.
      (4) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-
   sichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar
   noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen ge-
   meinsam zugeordnet werden können (Gemeinkos-
BGBl. 2009, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
ten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind
auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durch-
führung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung
zuzurechnen sind.
   (5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von
den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen,
dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Ein-
nahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam
zugerechnet werden können, sind entsprechend
dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsberei-
chen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.

Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittel-
bar zugerechnet werden können, sind vor Vertei-
lung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen
abzuziehen.

   (6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten
für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den
Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der
Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht
eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-
schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stich-
tag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der
30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für
das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem
Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegan-
gene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbe-
träge, nicht eingegangene Beträge und Über-
schüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge
in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
  (7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Fi-
nanzdienstleistungs-, inländisches Investment-
und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine ge-
sonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden
Gruppen zu erfolgen:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
   einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
   bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach
   § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
   tigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließ-
   lich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a
   Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes
   erbringen,
2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaub-
   nis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des
   Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1
   Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter-
   nehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,

3. Kapitalanlage-    und     Investmentaktiengesell-

   schaften,

4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe
nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden
können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf
die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzutei-
len, das zwischen den Kosten besteht, die den

Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen
sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entspre-
chend anzuwenden.

                        §6
                  Umlagebetrag,
                Verteilungsschlüssel
   (1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlage-
fähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbe-
reichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichti-
gen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann meh-
reren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb
eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.

  (2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen

1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienst-
   leistungs-, inländisches Investment- und Wag-
   niskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5
   Abs. 7 genannten Gruppen,

2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen
   von der Gesamtheit der inländischen Versiche-
   rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie
   der inländischen Niederlassungen ausländischer
   Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,
   welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
   tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum haben,
3. für den Aufsichtsbereich       Wertpapierhandel
   durch folgende Gruppen:
   a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
      setzes tätigen Unternehmen, sofern diese
      Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind,
      im Inland Wertpapierdienstleistungen im
      Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5
      des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
      dies gilt nicht für an einer inländischen Börse
      zur Teilnahme am Handel zugelassene Wert-
      papierhandelsbanken,
   b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer
      inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
      zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buch-
      stabe a fallen,
   c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsin-
      stitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kredit-
      wesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
      des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
      men, sofern diese Finanzdienstleistungsinsti-
      tute oder Unternehmen befugt sind, im Inland
      Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
      Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des
      Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen
      oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des
      Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist
      und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,

   d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im

      Inland, deren Wertpapiere an einer inländi-
      schen Börse zum Handel zugelassen oder
      mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr ein-
      bezogen sind.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksich-
tigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst
BGBl. 2009, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
  nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach
  Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.
     (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
  sichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, in-
  ländisches Investment- und Wagniskapitalbeteili-
  gungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende
  Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5
  Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanz-
  dienstleistungsinstitute) mindestens:

  1. 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der

     Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsum-
     me nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger
     jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunter-
     nehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
  2. 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit
     einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,
     2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in
     den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder

     Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die

     Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
     Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
     schaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit
     einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b,
     Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und
     für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1

     Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

  3. 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit
     einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,
     2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die
     Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Ei-

     gentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
     ren von Kunden zu verschaffen, und für Finanz-
     dienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
     § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kre-
     ditwesengesetzes,
  4. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach
     § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesen-
     gesetzes,

  5. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach
     § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwe-
     sengesetzes;

  6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in
     den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von
     100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der
     Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für
     dieses Unternehmen um die Hälfte.

  Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichts-
  bereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländi-
  sches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungs-
  wesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende
  Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage-
  und Investmentaktiengesellschaften mindestens
  7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des
  Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-,
  inländisches Investment- und Wagniskapitalbetei-
  ligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrich-
  tende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wag-
  niskapitalbeteiligungsgesellschaften  mindestens
  1 300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der
  Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wert-
  papierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
  mindestens 250 Euro.

   (4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
  4 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf
  5 150 Euro,

– ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf
  5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf

  8 500 Euro,

– ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf
  10 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf
  14 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf
  19 500 Euro,

– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro

  auf 27 000 Euro,

– ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf
  36 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf
  44 000 Euro,

– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf

  54 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf
  100 000 Euro.

                         §7

                   Umlagepflicht
   (1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kre-
dit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Invest-
ment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist,
wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Grup-
pen angehört.
  (2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach
Absatz 1 sind

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesenge-
   setzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6
   und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als
   Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Un-
   ternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kredit-
   wesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
   bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesenge-
   setzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute
   geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-
   anstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des
   Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
   (3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit
Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der
Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der
Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine
bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines
anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der
Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das
Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Er-
laubnis bezieht.
BGBl. 2009, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
    (4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
  Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen
  Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.
    (5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Ab-
  satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.

     (6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
  Wertpapierhandel sind die Institute und Unterneh-
  men, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten
  Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach
  Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen
  ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
  aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zu-
  ordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1
  Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher
  Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des
  Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeit-
  punkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt
  bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teil-
  nahme am Börsenhandel maßgebend.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „wird“
         durch die Wörter „ist zu“ ersetzt.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
              Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
              Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
              Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt und die Wör-
              ter „ , wobei die Bilanzsummen jeweils
              auf volle Euro zu runden sind“ gestri-
              chen.
         bbb) In Satz 2 werden die Wörter „in dem
              dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr
              beendete Geschäftsjahr“ durch die
              Wörter „Geschäftsjahr, das dem Umla-
              gejahr vorausgeht“ ersetzt.

     cc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-

         mern 1a und 1b eingefügt:

         „1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

              in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3

              nach dem Wert der von den Kapital-
              anlagegesellschaften verwalteten Son-
              dervermögen und den von Investment-
              aktiengesellschaften zur gemeinschaft-
              lichen Kapitalanlage verwalteten und
              angelegten Mitteln. Dabei ist die
              Summe der Werte aller von einem Um-
              lagepflichtigen verwalteten Sonderver-
              mögen oder zur gemeinschaftlichen Ka-
              pitalanlage verwalteten oder angelegten
              Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamt-
              betrag des Wertes zu setzen, den die
              Sondervermögen und zur gemein-
              schaftlichen Kapitalanlage verwalteten
              oder angelegten Mittel aller Umlage-
              pflichtigen haben. Maßgebend ist je-
              weils der Wert, der nach § 44 Abs. 1
              Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99
              Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
              Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentge-
              setzes in dem Jahresbericht für das Ge-
              schäftsjahr angegeben wird, das dem
              Umlagejahr vorausgeht. Sondervermö-

           gen, die keine Spezial-Sondervermögen
           im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des In-
           vestmentgesetzes sind, oder Mittel von
           Investmentaktiengesellschaften,     die
           keine Spezial-Investmentaktiengesell-
           schaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2
           des Investmentgesetzes sind, werden
           bei der Berechnung nach Satz 2 dop-
           pelt gewichtet;

       1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
           in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
           nach dem Verhältnis, das besteht
           zwischen dem Wert des vom einzelnen
           Umlagepflichtigen verwalteten Vermö-
           gens zum Gesamtwert der verwalteten
           Vermögen aller Umlagepflichtigen der
           Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres,
           das dem Umlagejahr vorausgeht;“.
   dd) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2
       Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1
       Nr. 2“ ersetzt.

   ee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
       Nr. 3 Buchstabe a und b“ durch die Angabe
       „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b“
       ersetzt und die Wörter „ab dem Umlage-
       jahr 2004“ gestrichen.

   ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
           Buchstabe c, vorbehaltlich des Absat-
           zes 2, nach dem Verhältnis der Bilanz-
           summe des einzelnen Umlagepflichtigen
           zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen
           aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wo-
           bei die festgestellte Bilanz maßgebend
           ist, die den jeweils maßgeblichen Rech-
           nungslegungsvorschriften für das Ge-
           schäftsjahr genügt, das in dem Umlage-
           jahr beendet wurde, welches dem Um-

           lagejahr vorausgeht;“.

   gg) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2

       Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6

       Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6
            Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
            nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
            ten“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
            Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

       bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 6
            Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
            nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
            ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch
            die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
            Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
            und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
            stabe c“ und die Wörter „Gesetzes
            über das Kreditwesen“ durch das Wort
            „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
       ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
            Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
            nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
BGBl. 2009, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
                 ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch
                 die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
                 Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
                 und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
                 stabe c“ ersetzt.
         ddd) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
              mer 3a eingefügt:

                 „3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6
                      Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
                      mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder
                      nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
                      Buchstabe c umlagepflichtig sind,
                      die Bilanzsumme, vermindert um
                      ein fiktives Geschäftsführergehalt,
                      das auf die Höhe des Jahresüber-
                      schusses begrenzt ist,“.
         eee) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 6
              Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe
              „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
              mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie
              nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
              stabe c“ ersetzt, die Wörter „nach
              § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgeset-
              zes oder“ gestrichen und die Wörter
              „Gesetzes über das Kreditwesen“
              durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
              ersetzt.

         fff)    Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                 „5. bei Umlagepflichtigen nach § 6
                     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
                     mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2
                     sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
                     Buchstabe c, die nicht das ganze
                     Jahr umlagepflichtig waren, ein
                     Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1
                     und 4 sowie den Nummern 1 bis 4
                     dieses Satzes ermittelten Bilanz-
                     summe, wobei der Bruchteil dem
                     Verhältnis entspricht, das besteht
                     zwischen der Anzahl der angefan-
                     genen Monate, in denen die Umla-
                     gepflicht vorlag, und der Anzahl der
                     Monate des Umlagejahres.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a
         sind von der Bundesanstalt nur zu berück-
         sichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies
         vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr
         folgenden Jahres beantragt, die Vorausset-
         zungen vorgetragen und diese durch Vorlage
         geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen,
         die verspätet vorgetragen oder belegt wer-
         den, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe
         des Geschäftsführergehalts im Sinne des
         Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung
         eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
         Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
         schaft zu belegen.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1
      Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umla-

     gepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1
     Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemes-
     sungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b
     maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das
     zwischen der Anzahl der angefangenen Monate,
     in denen die Umlagepflicht vorlag, und der An-
     zahl der Monate des Umlagejahres besteht.“

  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen
     nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vor-
     lagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der
     Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Ab-
     satz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis
     entspricht, das zwischen der Anzahl der ange-
     fangenen Monate, in denen die Voraussetzungen
     vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umla-
     gejahres besteht.“
  e) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3
     Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ und die Angabe „§ 6
     Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3
     Satz 3“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „und unterstellt eine
     mindestens dem Durchschnitt der gruppenzuge-
     hörigen Unternehmen mit positiver Geschäfts-
     entwicklung entsprechende Tendenz, sofern
     keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind“ ge-
     strichen.
  b) Satz 4 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
     und auch keine entsprechenden Daten für die
     nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die
     Schätzung auf der Grundlage des arithmeti-
     schen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der
     anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6
     Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.“
4. § 10 wird aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 11
           Festsetzung des Umlagebetrages
     (1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über
  die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umla-
  gejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundes-
  anstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem
  zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
     (2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag
  schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald
  er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
  Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro
  zu runden.

     (3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein
  Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge
  der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesam-
  melt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift-
  lich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber
  den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen wer-
  den diesen über den Verband bekannt gegeben.
  Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen
BGBl. 2009, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
  an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Ver-
  band angehört, ist entbehrlich.“
6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b
   eingefügt:
                         „§ 11a

                     Festsetzung
               der Umlagevorauszahlung

     (1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung
  auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzuset-
  zen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte
  Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finan-

  zen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Aus-

  gaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan

  für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2

  und 3 gilt entsprechend.

    (2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten
  abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war
  und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung
  umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr
  der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezem-
  ber nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht
  mehr umlagepflichtig sein wird.
     (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,
  die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
  sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des
  letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maß-
  gabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im

  Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse

  zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen so-

  wie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen

  Umlagepflichtigen.

     (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-
  rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-
  setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar
  und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt
  im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

     (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung

  voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-
  anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere
  Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Voraus-
  zahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die
  umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Ab-
  satzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte
  Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt
  fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.

                         § 11b
                      Differenz
           Umlagebetrag und Vorauszahlung

     (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten

  Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-
  setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser
  innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
  festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

     (2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszah-
  lungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so

  ist die Überzahlung zu erstatten.“

7. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 3 Säumniszu-
   schläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der
   Umlageforderungen“ wird gestrichen.

8. Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:
                          „§ 12
                    Entstehung und
            Fälligkeit der Umlageforderung,
            Säumniszuschläge, Beitreibung
    (1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
  Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.

     (2) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-
  gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
  fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-
  nen späteren Zeitpunkt bestimmt.

    (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach

  dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevoraus-

  zahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die

  Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Ver-

  waltungskostengesetzes ist entsprechend anzu-
  wenden.
     (4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und
  Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den
  Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
  setzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Voll-
  streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die
  Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-
  ständige Hauptzollamt.

                          § 12a
                Festsetzungsverjährung

     (1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist

  nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist ab-

  gelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festset-

  zungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf

  des Umlagejahres.
     (2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
  die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb
  der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-
  folgen kann.“

9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt:

                         „§ 12b

                  Zahlungsverjährung
     (1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten
  Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-
  lungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die
  Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt
  mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die For-
  derung erstmals fällig geworden ist.
     (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, so-
  lange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
  halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
  nicht verfolgt werden kann.
    (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen

  durch:

   1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
   2. Zahlungsaufschub,

   3. Stundung,
   4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

   5. Aussetzung der Vollziehung,

   6. Sicherheitsleistung,

   7. Vollstreckungsaufschub,
   8. eine Vollstreckungsmaßnahme,
BGBl. 2009, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
      9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,

   10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-
       lichen Schuldenbereinigungsplan,
   11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-
       schuldbefreiung für den Kostenschuldner zum
       Ziel hat,

   12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem
       Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-
       pflichtigen.
     (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung
   durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen
   dauert fort, bis
   1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-
      schiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-
      hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet
      ist,

   2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,

      Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-

      zugsrecht auf Befriedigung das entsprechende

      Recht erloschen ist,

   3. das Insolvenzverfahren beendet ist,

   4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schul-
      denbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig
      wird,

   5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird

      oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
      zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
   6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem
      Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlage-
      pflichtigen beendet ist.

     (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des
   Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter-
   brechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalen-

   derjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat,

   beginnt eine neue Verjährungsfrist.
     (6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages
   angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht

   vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Fest-

   setzung unanfechtbar geworden ist oder sich das

   Verfahren auf andere Weise erledigt hat.“
10. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 3.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Über-
      gangsregelungen“ das Wort „ , Anwendungsbe-
      stimmungen“ angefügt.

   b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10
      angefügt:

         „(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März
       2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der
       Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzu-
       wenden.

          (8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genann-
       ten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in
       der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem
       1. Januar 2009 anzuwenden.

         (9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Be-
      träge und Überschüsse, die den Umlagejahren
      2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1
      Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden
      Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge,
      nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse
      nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
      25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
      wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2
      und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
      zes.
         (10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kos-
      ten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009
      erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis
      zum 25. März 2009 geltenden Fassung.“
12. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Nummer 1.1.3 werden nach dem Wort „Betei-

      ligungen“ die Wörter „und die Leitungsorgane

      von Finanzholding-Gesellschaften und gemisch-

      ten Finanzholding-Gesellschaften“ und nach der

      Angabe „§ 2c KWG“ die Angabe „ ; § 2d KWG“
      eingefügt.

   b) Nach Nummer 1.1.3.4 werden folgende Num-
      mern 1.1.3.5 bis 1.1.3.5.2 eingefügt:

       „1.1.3.5   Maßnahmen ge-

                  gen Personen im
                  Sinne des § 2d
                  Abs. 1 KWG
                  (§ 2d Abs. 2 KWG)

       1.1.3.5.1 Verlangen            25 % der zum
                 auf Abberufung       Zeitpunkt des
                                      Verlangens auf
                                      Abberufung einer
                                      Person im Sinne

                                      des § 2d Abs. 1
                                      KWG für die Be-
                                      stimmung einer
                                      Finanzholding-
                                      Gesellschaft oder

                                      einer gemischten

                                      Finanzholding-
                                      Gesellschaft
                                      maßgeblichen
                                      Gebühr nach
                                      Nummer 1.1.5.1
                                      oder Num-
                                      mer 1.1.5.3

       1.1.3.5.2 Untersagung          12,5 % der nach
                 der Ausübung         Nummer 1.1.5.1
                 ihrer Tätigkeit      oder Num-
                                      mer 1.1.5.3 ermit-
                                      telten Gebühr,
                                      höchstens jedoch
                                      3 000 Euro in den
                                      Fällen der Num-
                                      mer 1.1.5.1 und
                                      1 500 Euro in den
                                      Fällen der Num-
                                      mer 1.1.5.3“.
BGBl. 2009, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
c) Nummer 1.1.5 wird durch folgende neue Num-
   mern 1.1.5 bis 1.1.5.3 ersetzt:

   „1.1.5     Amtshandlungen
              in Bezug auf Instituts-
              gruppen und Finanz-
              holding-Gruppen sowie
              gemischte Finanz-
              holding-Gesellschaften

   1.1.5.1    Bestimmung einer                5 000
              Finanzholding-Gesellschaft        bis
              als übergeordnetes              30 000
              Unternehmen

              (§ 10a Abs. 3 Satz 6
              oder Satz 7 KWG)
   1.1.5.2    Zustimmung zur weiteren           500
              Nutzung des Verfahrens            bis
              nach § 10a Abs. 6 KWG zur        1 500
              Ermittlung der zusammen-
              gefassten Eigenmittelaus-
              stattung einer Instituts-
              gruppe oder Finanzholding-
              Gruppe
              (§ 10a Abs. 8 KWG)

        1.1.5.3   Bestimmung einer gemisch-  5 000
                  ten Finanzholding-Gesell-   bis
                  schaft als übergeordnetes 15 000“.
                  Finanzkonglomeratsunter-
                  nehmen
                  (§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)

    d) In Nummer 1.1.13.1.4 werden nach dem Wort
       „Eigenhandel“ die Wörter „und Anlageverwal-
       tung“ und nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe
       „und 11“ eingefügt.
    e) In Nummer 1.1.13.1.5 wird die Angabe „§ 1

       Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
       durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
       1c, 2 bis 11“ ersetzt.
    f) In Nummer 1.1.13.1.6 wird die Angabe „§ 1
       Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
       durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
       1c, 2 bis 11“ ersetzt.

                       Artikel 11

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 20. März 2009
                                        Der Bundespräsident
                                            Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                        Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4ffa6d851f954132….