Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 607
BGBl. 2009 I S. 607 · 126.956 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
Vom 20. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 26 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe
§ 26a Deckungswerte
§ 26b Beleihungsgrenze
§ 26c Versicherung
§ 26d Beleihungswertermittlung
§ 26e Abzahlungsbeginn
§ 26f Weitere Deckungswerte“.
d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Übergangsregelung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. die Ausgabe gedeckter Schuldverschrei-
bungen auf Grund erworbener Register-
pfandrechte nach § 1 des Gesetzes über
Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländi-
scher Flugzeughypotheken unter der Be-
zeichnung Flugzeugpfandbriefe.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-
pfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 oder
ausländische Flugzeughypotheken“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-
pfandbriefe“ werden die Wörter „und Flugzeug-
pfandbriefe“ eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter „oder
Schiffsfinanzierungsgeschäft“ durch die Wörter
„ , Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinan-
zierungsgeschäft“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „eine oder zwei“
durch das Wort „einzelne“ und die Angabe „§ 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Schiffs-
kreditgeschäfts“ werden die Wörter „oder des
Flugzeugfinanzierungsgeschäfts“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der bisherige Absatz 2 als
neuer Absatz 1 vorangestellt und wie folgt ge-
ändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die jederzeitige Deckung der umlaufenden
Pfandbriefe nach dem Barwert, der die
Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbe-
zieht, muss sichergestellt sein; der Barwert
der eingetragenen Deckungswerte muss
den Barwert der zu deckenden Verbindlich-
keiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde
Überdeckung).“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schuldverschreibungen, Schuld-
buchforderungen, Schatzwech-
seln und Schatzanweisungen, de-
ren Schuldner der Bund, ein Son-
dervermögen des Bundes, ein
Land, die Europäischen Gemein-
schaften, ein anderer Mitglied-
staat der Europäischen Union,
ein anderer Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die Europäische
Investitionsbank, die Internatio-
nale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung, die Entwicklungs-
bank des Europarates oder die

Europäische Bank für Wiederauf-
bau und Entwicklung ist; dies gilt
auch für Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen, Schatz-
wechsel und Schatzanweisungen,
deren Schuldner die Schweiz, die
Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada oder Japan sind, sofern
deren Risikogewicht entspre-
chend dem Rating einer aner-
kannten internationalen Rating-
agentur der Bonitätsstufe 1 nach
Tabelle 1 des Anhangs VI der
Richtlinie 2006/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Ra-
tes vom 14. Juni 2006 über die
Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung zugeordnet
worden ist;“.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Guthaben bei der Europäischen
Zentralbank, bei Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder bei geeigneten
Kreditinstituten mit Sitz in einem
der in Nummer 1 genannten Staa-
ten, denen ein der Bonitätsstufe 1
entsprechendes Risikogewicht
nach Tabelle 3 des Anhangs VI
der Richtlinie 2006/48/EG nach
den nationalen Regelungen zuge-
ordnet worden ist, die zur Umset-
zung der Rahmenvereinbarung
„Internationale Konvergenz der
Kapitalmessung und Eigenkapital-
anforderungen“ des Baseler Aus-
schusses für Bankenaufsicht vom
Juni 2004 gleichwertig zur Richt-
linie 2006/48/EG erlassen worden
sind, deren Erfüllung nicht be-
dingt, befristet, anderen Forde-
rungen rechtsgeschäftlich nach-
geordnet oder in sonstiger Weise
eingeschränkt ist, jedoch nur, so-
fern die Höhe der Forderungen
der Pfandbriefbank bereits beim
Erwerb bekannt ist; für die Zuord-
nung zur Bonitätsstufe 1 sind die
Ratings anerkannter internationa-
ler Ratingagenturen maßgeblich.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2
und 3, des § 20 Abs. 2 Nr. 2, des § 26 Abs. 1
Nr. 3 und 4 und des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4
sind insoweit nicht anzuwenden.“
dd) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Ab-
satz 1a eingefügt:
„(1a) Zusätzlich ist zur Sicherung der Liqui-
dität für die nächsten 180 Tage ein taggenauer
Abgleich der fällig werdenden Forderungen aus
eingetragenen Deckungswerten und fällig wer-
denden Verbindlichkeiten aus ausstehenden
Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Deri-
vategeschäften vorzunehmen. Für jeden Tag ist
die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden
Tagesdifferenzen zu bilden. Die größte sich er-
gebende negative Summe in den nächsten
180 Tagen muss jederzeit durch die Summe
aus den Deckungswerten nach Absatz 1 Satz 2
und den eingetragenen Deckungswerten, die
vom Europäischen System der Zentralbanken
als notenbankfähig eingestuft werden, gedeckt
werden. Für Werte, die ausschließlich zur Si-
cherung der Liquidität ins Deckungsregister
eingetragen werden, sind die Begrenzungen
der §§ 19, 20, 26 und 26f nicht anzuwenden.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird neuer Absatz 2 und
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „muss“
das Wort „auch“ eingefügt und die Wörter
„und mindestens gleichem Zinsertrag“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „bekannte“
das Wort „maximale“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Derivaten“ wird durch das Wort
„Derivategeschäften“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Derivategeschäfte im Sinne dieses Ge-
setzes sind unter einem standardisierten
Rahmenvertrag zusammengefasste Deri-
vate nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 des
Kreditwesengesetzes einschließlich der un-
ter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen
Besicherungsanhänge und weiteren Verein-
barungen.“
e) Absatz 5 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„soweit sichergestellt wird, dass eine Verfü-
gung über einen von der Pfandbriefbank gehal-
tenen Pfandbrief ohne Zustimmung des Treu-
händers nicht ausgeführt würde, scheidet der
Pfandbrief für die Dauer der Sicherstellung
aus dem Umlauf aus.“
f) In Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ab-
satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ und die Angabe „§ 26 Nr. 4“ durch die
Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1
Nr. 5“ ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort „Deri-
vaten“ durch das Wort „Derivategeschäften“
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zum jeweiligen Deckungsregister können
mehrere Unterregister, die den Anforderun-
gen des Deckungsregisters entsprechen,
angelegt werden, wenn dadurch die Klar-
heit und die Funktion des Deckungsre-
gisters nicht beeinträchtigt werden. Die

Bundesanstalt kann anordnen, dass die
Eintragungen aus einem Unterregister oder
mehreren Unterregistern innerhalb einer
angemessenen Frist in das Hauptregister
zu übertragen sind.“
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Soweit eingetragene Werte nur teil-
weise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfand-
briefbank bestimmt sind, muss das Deckungs-
register genaue Angaben über den Umfang des
zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang
gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten
Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung
bestimmte Teil Vorrang. Vorbehaltlich einer teil-
weisen Indeckungnahme in geringerer Höhe
nach Satz 1 gelten Hypotheken stets nur bis
zur Höhe der Beleihungsgrenze nach den §§ 14
und 22 Abs. 2 sowie § 26b Abs. 2 als zur De-
ckung bestimmt. Die Beleihungsgrenze errech-
net sich anhand des eingetragenen Belei-
hungswertes; der zur Deckung bestimmte Teil
hat im Zweifel Vorrang. Werden eingetragene
Werte ganz oder teilweise von der Pfandbrief-
bank als Treuhänder verwaltet, muss das De-
ckungsregister genaue Angaben über den
Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthal-
ten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Eine
treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt
vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis
zwischen dem Treugeber und der Pfandbrief-
bank oder deren Gläubiger als Werte des Treu-
gebers gelten, obwohl sie nicht übertragen
sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als
Refinanzierungsunternehmen nach den §§ 22a
bis 22o des Kreditwesengesetzes.
(1b) Die Übermittlung der im Deckungsre-
gister einzutragenden personenbezogenen Da-
ten an eine Pfandbriefbank, die zum Zwecke
der Refinanzierung über Pfandbriefe nach der
Deckungsregisterverordnung zur Eintragung
der Daten in ihr Deckungsregister verpflichtet
ist, ist zur Wahrnehmung berechtigter Interes-
sen zulässig.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechts-
verordnung kann bestimmt werden, dass im
Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in
elektronischer Form diese abweichend von
Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vor-
genommenen Eintragungen zu enthalten hat.“
6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren“ das
Wort „maximaler“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil
angefügt:
„vor der erstmaligen Ausgabe von Pfand-
briefen findet eine Bestellung nur auf An-
trag der Pfandbriefbank statt.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „befristet und“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestellung endet spätestens zum
Ende des Monats, in dem das 75. Lebens-
jahr vollendet wird.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
„(5) Treuhänder und Stellvertreter haften der
Pfandbriefbank sowie den Pfandbriefgläubi-
gern und den Gläubigern von Ansprüchen aus
Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 aus ihrer
Tätigkeit nur im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Derivaten“
durch das Wort „Derivategeschäften“, nach
dem Wort „Rechtsverordnung“ das Wort „und“
durch ein Komma und das Wort „Verordnung“
durch die Wörter „Rechtsverordnung und der
Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf
Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Derivaten“ durch
das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er hat auch darauf zu achten, dass die
Eintragung eines Derivats von der Pfand-
briefbank unter Angabe des entsprechen-
den Deckungsregisters unverzüglich dem
Vertragspartner des Derivategeschäfts mit-
geteilt wird.“
9. § 9 wird aufgehoben.
10. In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Derivaten“ durch
das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
11. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-
cken sich auch auf alle Forderungen, deren Inha-
ber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-
schaftliche Substanz des Grundstücks gerichtet
sind, insbesondere Forderungen, auf die sich die
Hypothek bei inländischen Grundstücken nach
den §§ 1120, 1123, 1126, 1127 und 1128 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs erstrecken würde, auf die
Übertragung des Grundstücks oder grundstücks-
gleiche oder vergleichbare Rechte und auf die
Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. § 16 Abs. 4 Satz 5 wird aufgehoben.
14. § 17 wird aufgehoben.
15. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „sind § 12 Abs. 1
und § 14 Abs. 2“ durch die Wörter „ist § 12 Abs. 1“
ersetzt.

16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „(BGBl. I
S. 1195)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 1194)“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem
Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach den
Wörtern „genannten Hypothekenpfandbriefe“
der Punkt durch ein Komma ersetzt und Satz 2
aufgehoben.
c) In Nummer 3 wird nach dem Wort „anzurech-
nen“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und
Satz 2 aufgehoben.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„durch Ansprüche aus Derivategeschäften
im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2, die mit
geeigneten Kreditinstituten, Kapitalanla-
gegesellschaften, Investmentaktiengesell-
schaften, Finanzdienstleistungsinstituten,
Versicherungsunternehmen, einem zentra-
len Kontrahenten bei einer Börse, dem
Bund oder den Ländern abgeschlossen
werden, sofern sichergestellt ist, dass die
Ansprüche der Pfandbriefbank nach Maß-
gabe des Rahmenvertrags im Falle der
Insolvenz der Pfandbriefbank oder der
anderen Deckungsmassen nicht beein-
trächtigt werden können.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Deckungswerten“
durch das Wort „Deckungswerte“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Derivaten“
durch das Wort „Derivategeschäften“ er-
setzt und nach dem Wort „Barwerte“ die
Wörter „der Derivategeschäfte“ sowie nach
dem Wort „erfolgen“ folgender Satzteil ein-
gefügt:
„; auf die Grenzen nach Halbsatz 1 sind An-
sprüche und Verbindlichkeiten der Pfand-
briefbank aus solchen in Deckung genom-
menen Derivategeschäften nicht
anzurechnen, die ausschließlich der Absi-
cherung eines Währungsrisikos von De-
ckungswerten und Pfandbriefen dienen“.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe
dürfen nur Geldforderungen aus der Vergabe
von Darlehen, aus Schuldverschreibungen oder
aus einem vergleichbaren Rechtsgeschäft oder
andere, von den in Nummer 1 Buchstabe a bis f
genannten Stellen schriftlich als einredefrei an-
erkannte Forderungen benutzt werden,
1. die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und
solche Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, für die eine An-
staltslast oder eine auf Gesetz beruhende
Gewährträgerhaftung oder eine staatliche
Refinanzierungsgarantie gilt oder die das
gesetzliche Recht zur Erhebung von Ge-
bühren, Umlagen oder anderen Abgaben
innehaben,
b) andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum sowie deren Zentralnoten-
banken,
c) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
perschaften der in Buchstabe b genann-
ten Staaten,
d) die Vereinigten Staaten von Amerika,
Japan, die Schweiz und Kanada sowie
deren Zentralnotenbanken, sofern das
Risikogewicht nach Tabelle 1 des An-
hangs VI der Richtlinie 2006/48/EG ent-
sprechend der von den zuständigen
Behörden vorgenommenen Zuordnung
des Ratings anerkannter internationaler
Ratingagenturen der Bonitätsstufe 1 zu-
geordnet worden ist,
e) Regionalverwaltungen sowie Gebietskör-
perschaften der in Buchstabe d genann-
ten Staaten, sofern sie von der jeweiligen
nationalen Behörde dem Zentralstaat
gleichgestellt worden sind oder sofern
ihnen ein der Bonitätsstufe 1 entspre-
chendes Risikogewicht nach Tabelle 3
des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/
EG nach den nationalen Regelungen zu-
geordnet worden ist, die zur Umsetzung
der Rahmenvereinbarung „Internationale
Konvergenz der Kapitalmessung und
Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler
Ausschusses für Bankenaufsicht vom
Juni 2004 gleichwertig zur Richt-
linie 2006/48/EG erlassen worden sind;
für die Zuordnung zur Bonitätsstufe 1
sind die Ratings anerkannter internatio-
naler Ratingagenturen maßgeblich,
f) die Europäische Zentralbank sowie multi-
laterale Entwicklungsbanken und interna-
tionale Organisationen im Sinne des An-
hangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richt-
linie 2006/48/EG,
g) öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines ande-
ren Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum,
h) öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4
Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG der un-
ter Buchstabe d genannten Staaten, so-
fern sie die in Buchstabe e aufgeführten
Anforderungen erfüllen, oder
2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a
bis f genannten Stellen oder ein Exportkre-
ditversicherer nach Artikel 2 der Richt-
linie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998
zur Harmonisierung der wichtigsten Bestim-
mungen über die Exportkreditversicherung
zur Deckung mittel- und langfristiger Ge-
schäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die

Anforderungen an eine öffentliche Stelle
nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt, die
Gewährleistung übernommen hat. Eine Ge-
währleistung liegt insoweit vor, als auf
Grund eines Gesetzes, einer Verordnung,
einer Satzung oder eines Rechtsgeschäfts
der Forderungsinhaber einen Anspruch ge-
gen den Gewährleistenden hat, dass dieser
im Falle der Nichtzahlung des Schuldners
die für die Erfüllung der Verpflichtung erfor-
derlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Ge-
währleistende darf gegenüber der Pfand-
briefbank nicht das Recht haben, Einwen-
dungen aus dem Rechtsverhältnis mit Drit-
ten geltend zu machen oder sich einseitig
von seinen Verpflichtungen zu lösen, oder
3. die von einer
a) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Re-
gionalverwaltung oder örtlichen Gebiets-
körperschaft eines in Nummer 1 Buch-
stabe d aufgeführten Staates,
b) von einer öffentlichen Stelle eines in
Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten
Staates,
c) von einer multilateralen Entwicklungs-
bank oder
d) von einer internationalen Organisation
geschuldet oder von den in Buchstabe a, c
oder d genannten Einrichtungen gewährleis-
tet werden, sofern der Schuldner oder
Gewährleistungsgeber der Bonitätsstufe 2
zugeordnet ist und zum Zeitpunkt der Ein-
tragung der konkreten Forderung in das
Deckungsregister der Bonitätsstufe 1 zuge-
ordnet war und diese Forderungen insge-
samt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
ausstehenden Öffentlichen Pfandbriefe der
Pfandbriefbank nicht übersteigen.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „gegen die
Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder“ gestrichen und nach dem Wort „Kredit-
institute“ werden die Wörter „im Sinne des § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die eingetragenen Deckungswerte er-
strecken sich auch auf alle Forderungen, deren
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die
wirtschaftliche Substanz des Deckungswertes
gerichtet sind, im Falle einer nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 gewährleisteten Hypothek insbe-
sondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten
Forderungen.“
18. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Deckungswerte
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur
durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensfor-
derungen verwendet werden, soweit sie den Erfor-
dernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle
einer teilweisen Verwendung einer Darlehensfor-
derung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den
Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit einer
Laufzeit von weniger als 15 Jahren“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „höchstens
eine Darlehenslaufzeit von 15 Jahren um-
fassen und“ gestrichen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„des Darlehens oder“ gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Werden mehrere Schiffe oder Schiffsbau-
werke durch eine durch Schiffshypotheken
gesicherte Darlehensforderung beliehen, ist
die Darlehensforderung nur dann zur De-
ckung geeignet, wenn bei deren Aufteilung
auf die einzelnen Schiffe und Schiffsbau-
werke die einzelnen Darlehensforderungen
zur Deckung geeignet wären.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Die eingetragenen Deckungswerte er-
strecken sich auch auf alle Forderungen, deren
Inhaber die Pfandbriefbank ist und die auf die
wirtschaftliche Substanz des Schiffes oder
Schiffsbauwerkes gerichtet sind, insbesondere
Forderungen, auf die sich die Schiffshypothek
bei in das deutsche Seeschiffsregister einge-
tragenen Schiffen und Schiffsbauwerken nach
den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
erstrecken würde, wie Miet- und Pachtforde-
rungen, Forderungen auf die Übertragung des
Schiffes oder Schiffsbauwerkes und Forderun-
gen auf Auskehr des Erlöses einer Verwertung.“
20. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „120 Pro-
zent“ durch die Angabe „110 Prozent“ ersetzt.
21. § 24 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
22. § 25 Satz 2 wird aufgehoben.
23. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „entspre-
chen“ ein Semikolon und die Wörter „soweit
die Darlehensforderungen den vorgenannten
Erfordernissen nur teilweise entsprechen, kön-
nen sie nur in diesem Umfang zur Deckung ver-
wendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend“
eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 4 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt, nach dem
Wort „Kreditinstitute“ die Wörter „im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ eingefügt, nach dem
Wort „sein“ der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und Satz 2 aufgehoben.
c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „anzurech-
nen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und Satz 2 aufgehoben.

d) In Nummer 5 Satz 2 wird das Wort „Derivaten“
durch das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
24. Nach § 26 wird folgender Unterabschnitt einge-
fügt:
„Unterabschnitt 4
Flugzeugpfandbriefe
§ 26a
Deckungswerte
Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen
nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch
ausländische Flugzeughypotheken gesicherte
Darlehensforderungen verwendet werden, soweit
sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entspre-
chen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer
Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfand-
briefbank den Vorgang nachvollziehbar zu doku-
mentieren.
§ 26b
Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Flugzeuge im Sinne
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgeset-
zes beschränkt, die in einem öffentlichen Register
eingetragen sind.
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent
des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wert-
ermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des
Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht über-
steigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen si-
cherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht
oder die ausländische Flugzeughypothek auch
auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen
von Flugzeugen und sich daraus ergebende Aus-
wirkungen auf das Registerpfandrecht oder die
ausländische Flugzeughypothek sind zu überwa-
chen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderun-
gen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnah-
men sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch
Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel
gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen
ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungs-
raten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen verein-
bart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslauf-
zeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach
Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate
zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßi-
ger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag
nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für
das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzah-
lung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flug-
zeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bun-
desanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen
von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen,
wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeu-
ges, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darle-
hensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie
gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Die Beleihung darf höchstens bis zum Ende
des 20. Lebensjahres des Flugzeuges reichen, es
sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu er-
warten ist. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 6
weitere Ausnahmen zulassen. Eine dem Darle-
hensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge
haben würde, dass die zulässige Höchstdauer
des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist
nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig.
(4) Die Beleihung von Flugzeugen, die im Aus-
land registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem
Recht des Staates, in dessen Register das Flug-
zeug eingetragen ist,
1. an Flugzeugen ein dingliches Recht bestellt
werden kann, das in ein öffentliches Register
eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine dem
Registerpfandrecht des deutschen Rechts ver-
gleichbare Sicherheit, insbesondere das Recht
gewährt, wegen der gesicherten Darlehens-
forderung Befriedigung aus dem Flugzeug zu
suchen, und
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem
anderen Staat angehören, gegenüber den eige-
nen Staatsangehörigen nicht wesentlich er-
schwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
das Vorrecht der Registerpfandrechtsgläubiger
nach § 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfand-
briefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf
20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen,
bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in des-
sen Register das Flugzeug eingetragen ist, vor,
dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der
Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in
ein solches Register eingetragen werden kann, so
ist die Beleihung nur mit der Maßgabe zulässig,
dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das
öffentliche Register unverzüglich herbeiführt. Die
Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten Stelle zu-
lässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Die eingetragenen Deckungswerte erstre-
cken sich auch auf alle Forderungen, deren In-
haber die Pfandbriefbank ist und die auf die wirt-
schaftliche Substanz des Flugzeuges gerichtet
sind, insbesondere Forderungen, auf die sich das
Registerpfandrecht oder die ausländische Flug-
zeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Geset-
zes über Rechte an Luftfahrzeugen erstrecken
würde, wie Miet- und Pachtforderungen, Forde-
rungen auf die Übertragung des Flugzeuges und
Forderungen auf Auskehr des Erlöses einer Ver-
wertung.
§ 26c
Versicherung
(1) Das Flugzeug muss während der gesamten
Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von
110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darle-
hensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder

gleichrangiger Registerpfandrechte Dritter ent-
sprechend den Geschäftsbedingungen der Pfand-
briefbank versichert sein. Der Versicherer muss
sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank ge-
genüber Einwendungen in Bezug auf leistungs-
befreiendes Verhalten des Versicherungsnehmers
oder des Versicherten nach § 36 Satz 1 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder bei
Beleihung von im Ausland registrierten Flugzeu-
gen die entsprechenden Einwendungen nicht zu
erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach
Absatz 1 übernommenen Verpflichtung die Pfand-
briefbank befriedigt, geht das Registerpfandrecht
auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nach-
teil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder
nachstehenden Registerpfandrechtsgläubigers,
demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend ge-
macht werden.
(4) Erstreckt sich das Registerpfandrecht nicht
kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist
die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbrief-
bank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit
erhält.
§ 26d
Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des
Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermitt-
lung ist von einem von der Kreditentscheidung un-
abhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die
hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die
notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbelei-
hungswertermittlungen verfügen muss.
(2) Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert
nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vor-
sichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflich-
keit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung
der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des
Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der der-
zeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht
berücksichtigt werden. Der Flugzeugbeleihungs-
wert darf einen auf transparente Weise und nach
einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittel-
ten Marktwert nicht übersteigen. § 16 Abs. 2
Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium der Justiz durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Einzelheiten der Methodik und Form der Flug-
zeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindest-
anforderungen an die Qualifikation des Gutachters
zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft an-
zuhören. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.
§ 26e
Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeit-
raum, der die Dauer von zwei Jahren nicht über-
steigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmi-
gung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für
einzelne Darlehensforderungen aus besonderen
Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
§ 26f
Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann
auch erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldaner-
kenntnisse im Sinne der §§ 780 und 781 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die durch Register-
pfandrechte gesichert sind, sofern ihnen Darle-
hensforderungen zugrunde liegen, die den in
den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernis-
sen entsprechen; soweit die Darlehensforde-
rungen den vorgenannten Erfordernissen nur
teilweise entsprechen, können sie nur in die-
sem Umfang zur Deckung verwendet werden;
§ 21 Satz 2 gilt entsprechend;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeich-
neten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im
Umlauf befindlichen Flugzeugpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 be-
zeichneten Art sowie durch Geldforderungen
gegen die Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union oder gegen geeignete Kreditinsti-
tute im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, sofern
die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank
bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an
Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kre-
ditinstitut darf nicht höher als 2 Prozent des
Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Flugzeugpfandbriefe sein;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt-
betrages der im Umlauf befindlichen Flugzeug-
pfandbriefe durch Werte der in § 20 Abs. 1
bezeichneten Art, sofern es sich um Schuld-
verschreibungen handelt; die in Nummer 3
genannten Deckungswerte sind anzurechnen;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte
unter den dort genannten Voraussetzungen
und Begrenzungen mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-
samtbetrag der im Umlauf befindlichen Flug-
zeugpfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und
Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus sol-
chen in Deckung genommenen Derivatege-
schäften nicht anzurechnen, die ausschließlich
der Absicherung eines Währungsrisikos die-
nen.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundes-
anstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des
Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.“

25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Schiffspfandbriefe“ die Wörter „und Flug-
zeugpfandbriefe“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf
befindlichen Hypothekenpfandbriefe,
Öffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand-
briefe und Flugzeugpfandbriefe sowie
die Zinsbindungsfristen der entspre-
chenden Deckungsmassen, jeweils in
Stufen von bis zu einem Jahr, von mehr
als einem Jahr bis zu zwei Jahren, von
mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren,
von mehr als drei Jahren bis zu vier
Jahren, von mehr als vier Jahren bis
zu fünf Jahren, von mehr als fünf Jah-
ren bis zu zehn Jahren und über zehn
Jahren,“.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Derivate“
durch das Wort „Derivategeschäfte“ und
die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4“ durch die
Wörter „§ 26 Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1
Nr. 5, bei einem negativen Gesamtwert der
Derivategeschäfte an Stelle des Anteils an
den Deckungsmassen den Anteil an den zu
deckenden Verbindlichkeiten, sowie“ er-
setzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. jeweils die Gesamthöhe der Werte nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, nach § 20
Abs. 2 Nr. 2, nach § 26 Abs. 1 Nr. 3
und 4 sowie nach § 26f Abs. 1 Nr. 3
und 4.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird in Buchstabe c am Ende
das Komma durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe d aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a
bis c“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
dem Wort „Schiffspfandbriefen“ die
Wörter „und Flugzeugpfandbriefen“
eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird folgender Buch-
stabe c angefügt:
„c) nach den Staaten, in denen die
beliehenen Flugzeuge registriert
sind, sowie“.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a werden das
Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort
„Schiffsbauwerken“ die Wörter
„und Flugzeugen“ eingefügt.
bbbb) In Buchstabe b werden das
Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort
„Schiffsbauwerke“ die Wörter
„oder Flugzeuge“ sowie nach
dem Wort „Schiffshypotheken“
die Wörter „ , Registerpfand-
rechten oder ausländischen
Flugzeughypotheken“ einge-
fügt.
cccc) In Buchstabe c wird das
Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
dddd) Buchstabe d wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a
bis d“ durch die Angabe „Buchstabe a
bis c“ ersetzt.
26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in
ein Deckungsregister eingetragenen Werte ein-
schließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3
finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweili-
gen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in
das entsprechende Deckungsregister eingetrage-
nen Derivategeschäften statt.“
27. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das
Insolvenzverfahren eröffnet, fallen alle in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte ein-
schließlich der Werte im Sinne des Absatzes 3
nicht in die Insolvenzmasse.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Ernennung geht das Recht, alle
eingetragenen Werte einschließlich der
Werte im Sinne des Absatzes 3 zu verwal-
ten und über sie zu verfügen, auf den Sach-
walter über.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiffs-
bauwerken“ die Wörter „sowie die §§ 16
und 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen“ eingefügt.
cc) In Satz 5 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden die folgen-
den Wörter angefügt:
„insbesondere kann er liquide Mittel zur
zeitgerechten Bedienung der ausstehenden
Pfandbriefe beschaffen.“
dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Sachwalter ist auch berechtigt, ein
neues Refinanzierungsregister im Sinne
der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengeset-
zes einzurichten und ein bestehendes Refi-
nanzierungsregister der Pfandbriefbank zu
nutzen.“
ee) Im bisherigen Satz 7 werden nach der An-
gabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ die Wörter
„sowie des § 26f Abs. 1 Nr. 3 und 4“ einge-
fügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die im Deckungsregister eingetragenen
Werte unterliegen auch insoweit der Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwal-
ters, als sie nach § 5 Abs. 2 nicht zur Deckung
der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt
sind. Der Sachwalter hat insbesondere Forde-
rungen entsprechend ihrer Fälligkeit einzuzie-
hen und Hypotheken bei Verwertungsreife zu
verwerten. Nach Abzug angemessener Verwal-
tungskosten führt er an die Gläubiger treuhän-
derisch gehaltener Werte im Sinne des § 5
Abs. 1a Satz 4 und 5 und im Übrigen an die
Insolvenzmasse den Anteil ab, der bei getrenn-
ten Forderungen oder Einzelhypotheken auf die
Anteile unter Berücksichtigung ihres Ranges
entfallen würde. Die in Satz 3 genannten Gläu-
biger und der Insolvenzverwalter können je-
weils rangwahrende Teilung von Forderungen
oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen
die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwal-
ter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „die“
die Wörter „nicht treuhänderischer Verwaltung
unterliegen und“ eingefügt.
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Werte im Sinne des Absatzes 3, die zur Insol-
venzmasse der Pfandbriefbank gehören, be-
rechtigen im Insolvenzverfahren über die De-
ckungsmasse zur Aussonderung nach § 47
der Insolvenzordnung.“
f) In Absatz 8 wird das Wort „Derivaten“ durch
das Wort „Derivategeschäften“ ersetzt.
27a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7 des Kreditwesenge-
setzes gilt entsprechend.“
b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-
fügt:
„(8) Der Sachwalter ist berechtigt, zur Erfül-
lung seiner Aufgaben auf die personellen und
sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zurückzu-
greifen. Die dabei tatsächlich anfallenden Kos-
ten hat er der Insolvenzmasse zu erstatten.
(9) Der Sachwalter darf personenbezogene
Daten erheben und verwenden, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Über-
tragung von Informationen, die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlich ist, nicht entge-
gen.“
28. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher
Zustimmung der Bundesanstalt alle oder einen
Teil der im Deckungsregister eingetragenen
Werte einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs. 3 und der Verbindlichkeiten aus
Pfandbriefen als Gesamtheit nach den folgen-
den Vorschriften auf eine andere Pfandbrief-
bank übertragen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Schiffsregisterordnung“ die Wörter „und § 87
des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen“
eingefügt.
29. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-
gesetzes“ ersetzt.
30. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , auch
soweit sie gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3
nicht als eingetragene Werte gelten,“ durch die
Wörter „einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs. 3“ ersetzt.
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort
„Hypotheken“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Schiffshypotheken“ die Wörter „und Register-
pfandrechten oder ausländischen Flugzeughy-
potheken“ eingefügt sowie die Angabe „2000/
12/EG“ durch die Angabe „2006/48/EG“ er-
setzt.
32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe d, e und h in der ab dem 26. März 2009
geltenden Fassung sind Forderungen gegen
die dort genannten Schuldner oder Gewährleis-
tungsgeber, welche der Bonitätsstufe 2 nach
Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG zugeord-
net worden sind, weiterhin deckungsfähig,
sofern die Forderungen vor dem 26. März 2009
in das Deckungsregister eingetragen worden
sind. Der Gesamtbetrag der Forderungen ge-
gen Schuldner der Bonitätsstufe 2 darf höchs-
tens einen Anteil von 20 Prozent der ausste-
henden Pfandbriefe der jeweiligen Pfandbrief-
gattung betragen; die von § 20 Abs. 1 Nr. 3 in
der ab dem 26. März 2009 geltenden Fassung
umfassten Deckungswerte sind anzurechnen.“
33. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
34. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Übergangsregelung
§ 4 Abs. 1a ist ab dem 1. November 2009 an-
zuwenden.“

Artikel 2
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64k folgende Angabe eingefügt:
„§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die
Anlageverwaltung“.
2. In § 1 Abs. 1a Satz 2 wird nach Nummer 10 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 11 angefügt:
„11. die Anschaffung und die Veräußerung von Fi-
nanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von
Anlegern, die natürliche Personen sind, mit
Entscheidungsspielraum bei der Auswahl
der Finanzinstrumente, sofern dies ein
Schwerpunkt des angebotenen Produktes
ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese An-
leger an der Wertentwicklung der erworbe-
nen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlage-
verwaltung).“
3. § 1 Abs. 24 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen,
die zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder
der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten
Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertra-
gung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesell-
schaften, Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 3a genannte Einrichtung veräußern;“.
4. § 2 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b
eingefügt:
„5b. ausländische Investmentgesellschaften,
soweit sie ausländische Investmentanteile
im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investment-
gesetzes ausgeben;“.
b) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-
gefügt:
„18. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-
tung nur die Anlageverwaltung betreiben
und deren Mutterunternehmen die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau oder ein Institut
im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne
des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleis-
tungsinstitut, das die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung hat, oder ein Einlagen-
kreditinstitut oder Wertpapierhandelsun-
ternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in
seinem Herkunftsstaat über eine Erlaubnis
für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleich-
bare Geschäfte verfügt, oder ein Institut
mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Ge-
schäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnis-
pflicht nach § 32 freigestellt ist.“
5. § 2d wird wie folgt gefasst:
„§ 2d
Leitungsorgane
von Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(1) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-
holding-Gesellschaft oder einer gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müs-
sen zuverlässig sein und die zur Führung der
Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung ha-
ben.
(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und ge-
mischten Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3
Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen bestimmt
worden sind, kann die Bundesanstalt die Abbe-
rufung der Personen im Sinne des Absatzes 1 ver-
langen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit
untersagen, wenn
1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
erfüllen oder
2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Be-
stimmung dieses Gesetzes, gegen die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstoßen haben und trotz
Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses
Verhalten fortsetzen.“
5a. In § 9 Abs. 1 Satz 4 wird in Nummer 6 am Ende
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in
Nummer 7 das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,“.
6. § 10a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „das
übergeordnete Unternehmen“ durch die Wörter
„das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im In-
land, das als übergeordnetes Unternehmen
gilt“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die
Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-
Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und
nach Anhörung des beaufsichtigten Unter-
nehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als
übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach
Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten
würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Ge-
sellschaft als übergeordnetes Unternehmen
gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die
zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflich-
ten erforderliche Struktur und Organisation
verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bun-
desanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die
ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des
beaufsichtigten Unternehmens, das nach den
Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unterneh-
men gilt oder nach Bestimmung durch die Bun-
desanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als

übergeordnetes Unternehmen bestimmen,
sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen,
insbesondere solchen, die sich aus der Organi-
sation und Struktur der Finanzholding-Gruppe
ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6 oder
Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft
hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines
übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Lie-
gen die Voraussetzungen für eine Anordnung
nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbe-
sondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder
nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung
der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen,
hat die Bundesanstalt die Anordnung nach
Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft auf-
zuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. Die
Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6
oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen
bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und
deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegen-
über einem Institut als übergeordnetem Unter-
nehmen und dessen Organen zustehen.“
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das übergeordnete Unternehmen einer
Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der
mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat
sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unter-
nehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifi-
zierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am
Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals der Gruppe über-
steigt. Es hat außerdem sicherzustellen, dass die
Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht
hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage
nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustim-
mung der Bundesanstalt darf das übergeordnete
Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in
Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen über-
schreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung
nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze
hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschrei-
tung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haf-
tendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im
Sinne des § 10a Abs. 14.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort „sowie“
und der Punkt am Ende gestrichen und folgen-
der Satzteil angefügt:
„sowie Informationen über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechts-
verordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen
Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst
eine solche gemeldet hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ist“ durch das
Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort
„Verschuldung“ werden die Wörter „und In-
formationen über die prognostizierten Aus-
fallwahrscheinlichkeiten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch die
Wörter „sowie die Informationen über die
prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkei-
ten sind jeweils“ ersetzt und hinter den
Wörtern „Kredite gewährt“ die Wörter „oder
Informationen über die prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuld-
ners gemeldet“ eingefügt.
9. In § 21 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
10. In § 22 Satz 1 Nr. 15 werden nach der Angabe
„§ 14 Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere zu den Voraussetzungen und den
Inhalten der Rückmeldungen der Informationen
über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten,“
eingefügt.
11. In § 22a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Re-
finanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „eine Pfandbrief-
bank“ werden durch die Wörter „ein Kreditinstitut
mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 3a genannte Einrichtung“ ersetzt.
12. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
Pfandbriefbank“ durch die Wörter „ein Kreditin-
stitut mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums“ ersetzt.
13. In § 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Refinanzierungsmittler“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und das Wort „Pfandbriefban-
ken“ wird durch die Wörter „Kreditinstitute mit Sitz
in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums oder in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genann-
ten Einrichtungen“ ersetzt.
14. § 22j Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Gegen Verfügungen im Wege der Zwangsvoll-
streckung oder der Arrestvollziehung kann
der Übertragungsberechtigte Widerspruch im
Wege der Klage nach § 771 der Zivilprozess-
ordnung erheben.“
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgeho-
ben.
15. § 25a Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt für Institutgruppen, Finanzholding-
Gruppen, Institute im Sinne des § 10a Abs. 14 und
Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d
Abs. 1 bezeichneten Personen des übergeord-
neten Unternehmens oder des übergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens für die ord-
nungsgemäße Geschäftsorganisation der Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des
Finanzkonglomerats verantwortlich sind.“
15a. In § 25c Abs. 1 werden nach der Angabe „Institu-
te“ die Wörter „sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6
oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz 8 als
übergeordnetes Unternehmen geltende Finanz-
holding-Gesellschaften und gemischte Finanzhol-
ding-Gesellschaften“ eingefügt.

15b. § 25g wird wie folgt gefasst:
„§ 25g
Gruppenweite
Einhaltung von Sorgfaltspflichten
(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und
Unternehmen haben als übergeordnete Unterneh-
men in Bezug auf ihre nachgeordneten Unterneh-
men, Zweigstellen und Zweigniederlassungen
gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen
nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c
Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfalts-
pflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäsche-
gesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Auf-
zeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8
des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Verant-
wortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der
Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach
Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durch-
führung von Geschäftsbeziehungen oder Transak-
tionen zu treffenden Maßnahmen in einem Dritt-
staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach
dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig
oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das
übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-
nehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes
Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweignieder-
lassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbe-
ziehung begründet oder fortsetzt und keine Trans-
aktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbezie-
hung bereits besteht, hat das übergeordnete Un-
ternehmen oder Mutterunternehmen sicher-
zustellen, dass diese von dem nachgeordneten
Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweignie-
derlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung
oder auf andere Weise beendet wird. Für den Fall,
dass am ausländischen Sitz eines nachgeordne-
ten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer
Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten,
sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.
(2) Finanzholding-Gesellschaften oder ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3
Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten,
sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen inso-
weit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach
§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes.“
15c. § 29 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
nähere Bestimmungen über
1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absät-
zen 1 und 2,
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
3. den Inhalt der Prüfungsberichte
zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-
sondere um Missstände, welche die Sicherheit
der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte
gefährden oder die ordnungsgemäße Durchfüh-
rung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistun-
gen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie
einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von
den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhal-
ten. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
den, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten
Pflichten auch bei der Prüfung des Konzern-
abschlusses einer Instituts- oder Finanzholding-
Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzu-
halten sind; nähere Bestimmungen über den
Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer
Durchführung und den Inhalt des Prüfungsbe-
richts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1
erlassen werden. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“
16. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach
dem Wort „Abschlussvermittlern“ ein Komma und
das Wort „Anlageverwaltern“ eingefügt.
16a. Dem § 36 Abs. 1a Satz 1 wird folgender Satzteil
angefügt:
„; dem Sonderbeauftragten können auch die Be-
fugnisse eines Sachwalters nach den §§ 32 bis 35
des Pfandbriefgesetzes übertragen werden.“
17. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Un-
ternehmen, die Mitglieder deren Organe und
deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt,
den Personen und Einrichtungen, deren sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bun-
desbank auf Verlangen Auskünfte über alle
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Un-
terlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann,
auch ohne besonderen Anlass, bei den Insti-
tuten und übergeordneten Unternehmen Prü-
fungen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertra-
gen; das schließt Unternehmen ein, auf die ein
Institut oder übergeordnetes Unternehmen we-
sentliche Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2
ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen).
Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deut-
schen Bundesbank sowie die sonstigen Perso-
nen, deren sich die Bundesanstalt bei der
Durchführung der Prüfungen bedient, können
hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des überge-
ordneten Unternehmens innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnah-
men nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im
Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzhol-
ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanz-
holding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 so-
wie ein Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
Personen und Einrichtungen, deren sich die

Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-
gaben bedient, sowie der Deutschen Bundes-
bank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der
Auskünfte oder der übermittelten Daten zu
überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammen-
gefasster Basis erforderlich sind oder die in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen
Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unter-
nehmen Prüfungen vornehmen und die Durch-
führung der Prüfungen der Deutschen Bundes-
bank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bun-
desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie
der sonstigen Personen, deren sich die Bun-
desanstalt bei der Durchführung der Prüfungen
bedient, können hierzu die Geschäftsräume der
Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs-
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den
Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für ein nicht in die Zusam-
menfassung einbezogenes Tochterunterneh-
men und ein gemischtes Unternehmen und
dessen Tochterunternehmen.“
18. § 46b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3
Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unter-
nehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft
zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein,
so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen
Institut der Inhaber und die Personen, die die
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tat-
sächlich führen, dies der Bundesanstalt unter
Beifügung aussagefähiger Unterlagen unver-
züglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz
bezeichneten Personen haben eine solche
Anzeige unter Beifügung entsprechender Un-
terlagen auch dann vorzunehmen, wenn das
Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder
Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen
geltende Finanzholding-Gesellschaft voraus-
sichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-
henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfä-
higkeit).“
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „über das
Vermögen eines Instituts“ die Wörter „oder ei-
ner nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über das
Vermögen des Instituts“ die Wörter „oder der
nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als über-
geordnetes Unternehmen geltenden Finanzhol-
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
d) In Satz 5 werden nach den Wörtern „nur mit
Zustimmung des Instituts“ die Wörter „oder
der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als
übergeordnetes Unternehmen geltenden Fi-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
19. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b
Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3
Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.“
20. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:
„§ 64l
Übergangsvorschrift zur
Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Er-
laubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den
Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung
hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung
als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnis-
pflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für
solche Produkte, für die bis zum 24. September
2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hin-
sichtlich der §§ 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b dieses
Gesetzes sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 die erlaubnispflichtige Anlage-
verwaltung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 des Kre-
ditwesengesetzes.“
2. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. entgegen
a) § 16 Satz 1 oder
b) § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 4
Satz 1,
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen Artikel 7 oder Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-
sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates betreffend die Aufzeich-
nungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung
von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulas-
sung von Finanzinstrumenten zum Handel und
bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
(ABl. EU Nr. L 241 S. 1) eine Aufzeichnung nicht,

nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erstellt.“
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Bestimmungen des Absatzes 2 Nr. 2
Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 15, 16, 18
bis 20, 22 und 23, des Absatzes 2a sowie des
Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, jeweils
in Verbindung mit Absatz 4, gelten auch für die
erlaubnispflichtige Anlageverwaltung im Sinne
des § 2 Abs. 3 Satz 3.“
Artikel 3a
Änderung
des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Bör-
senhändler“ die Wörter „und der Handelsordnung für
den Freiverkehr“ eingefügt.
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-
ter „durch eine Handelsordnung sowie“ und nach
dem Wort „Geschäftsbedingungen“ die Wörter
„des Börsenträgers“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Handelsordnung regelt den Ablauf des Han-
dels. Die Geschäftsbedingungen regeln die Teil-
nahme am Handel und die Einbeziehung von
Wertpapieren zum Handel.“
c) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Handelsricht-
linien“ durch die Wörter „die Geschäftsbedingun-
gen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3646), zuletzt geändert durch Arti-
kel 174 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 39a des Beurkundungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.“
2. § 13 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. Nach § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:
„§ 13a
Mündelsicherheit
Die Schuldverschreibungen der Bank, die nicht
auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur An-
legung von Mündelgeldern geeignet.“
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Arreste und Zwangsvollstreckungen
Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Ver-
mögenswerte, die in das Deckungsregister nach
§ 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfand-
briefgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. § 16 wie folgt gefasst:
„§ 16
Auflösung
(1) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst
werden. Das Gesetz bestimmt über die Verwendung
des Vermögens. Es darf nur für eine das Allgemein-
interesse wahrende Förderung der Landwirtschaft
oder der landwirtschaftlichen Forschung verwendet
werden.
(2) Im Falle der Auflösung gehen die Gläubiger
der gedeckten Schuldverschreibungen hinsichtlich
der nach § 13 Abs. 3 in dem Register eingetragenen
Werte den übrigen Gläubigern der Bank im Rang vor.
Soweit diese Werte nicht zur Befriedigung der
Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibungen
notwendig sind, stehen sie den übrigen Gläubigern
der Bank zur Verfügung.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt
geändert:
1. In § 13d Nr. 4 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „30“
ersetzt.
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände
des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des
Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf
einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben,
wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Min-
destumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66
Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunter-
nehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung
des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versiche-
rungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde
verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe
zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt
entsprechend. Bedarf das Versicherungsunterneh-
men einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch,
so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne
dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,
eine anderweitige Bedeckung zu stellen.“
Artikel 6
Änderung der
Pfandbrief-Barwertverordnung
Die Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005
(BGBl. I S. 2165) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach den Wörtern „Öffentli-
chen Pfandbriefen“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Schiffs-

pfandbriefen“ die Wörter „und Flugzeugpfandbrie-
fen“ eingefügt.
2. In § 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Öffentlichen
Pfandbriefe“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach dem Wort „Schiffspfandbrie-
fe“ die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe“ eingefügt.
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Deckungsregisterverordnung
Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August
2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Derivate“ durch
die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“
und die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 13“
ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Werden Unterregister nach § 5 Abs. 1
Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch
eine Eintragung im Deckungsregister auf das Un-
terregister hinzuweisen. Der Hinweis muss die Art
der im Unterregister eingetragenen Deckungs-
werte bezeichnen. Die in das Unterregister ein-
getragenen Deckungswerte sind mit laufenden
Nummern innerhalb des Unterregisters zu verse-
hen. Die Eintragungen müssen die Informationen
nach den §§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in
den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der
Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher
Form wiedergeben.“
2. Dem § 9 werden folgende neue Nummern 7 und 8
angefügt:
„7. Sind eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a Satz 1
des Pfandbriefgesetzes nur teilweise zur De-
ckung der Pfandbriefe bestimmt, sind genaue
Angaben über den Umfang des zur Deckung be-
stimmten Teils und seines Rangs gegenüber
dem nicht zur Deckung bestimmten Teil in
Spalte 6 zu vermerken.
8. Werden eingetragene Werte nach § 5 Abs. 1a
Satz 4 des Pfandbriefgesetzes ganz oder teil-
weise von der Pfandbriefbank als Treuhänder
verwaltet, sind genaue Angaben über den Gläu-
biger des Übertragungsanspruchs in Spalte 6 zu
vermerken; bei teilweiser treuhänderischer Ver-
waltung gilt Nummer 7 entsprechend.“
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Eintragung von
Deckungswerten nach den §§ 26a
und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
(1) Die Eintragung von Deckungswerten nach den
§§ 26a und 26f Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes
ist vorbehaltlich Absatz 2 entsprechend § 9 vorzu-
nehmen.
(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung
des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des
beliehenen Flugzeuges im öffentlichen Register so-
wie die Bezeichnung des Registers und der Regis-
terstelle. Im Falle von dinglichen Rechten nach § 26b
Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht zur Siche-
rung einer persönlichen Forderung dienen, sowie im
Falle von abstrakten Schuldversprechen oder
Schuldanerkenntnissen, die durch Registerpfand-
rechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luft-
fahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypo-
theken gesichert sind, sind die zugrunde liegenden
Darlehensforderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9
Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Derivaten“
durch die Wörter „Ansprüchen aus Derivatege-
schäften“ ersetzt.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von
Derivaten“ durch die Wörter „der Ansprüche aus
Derivategeschäften“ ersetzt und nach der An-
gabe „DR 3“ die Wörter „durch Eintragung der
einbezogenen Derivate“ eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Eintragung von
Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie
§ 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes“.
b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt,
nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
nach der Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ werden die
Wörter „sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3“ eingefügt.
c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ er-
setzt.
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Derivate“ durch
die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften“
ersetzt.
b) Im Tabellenkopf werden die Wörter „des De-
ckungswerts“ durch die Wörter „der Derivate“ er-
setzt.
Artikel 8
Änderung der Großkredit-
und Millionenkreditverordnung
In § 75 der Großkredit- und Millionenkreditverord-
nung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) wird
nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst
auch die Angabe des Medians über die prognostizierte
Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverord-
nung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes
für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine
solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei

Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt ha-
ben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahr-
scheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rück-
meldung der Bandbreite als Differenz aus der gerings-
ten und der höchsten angezeigten prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).“
Artikel 9
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 86 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht ein-
gegangenen Beträgen und Überschüssen der Vor-
jahre anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungs-
unternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wag-
niskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlage-
gesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Un-
ternehmen, die an einer inländischen Börse zur
Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-
tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen
sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungs-
schlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt
nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes beizutreiben.“
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 28 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)“
durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607)“ ersetzt.
3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 in der ab dem 26. März 2009 gel-
tenden Fassung ist anzuwenden auf Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse, die
dem Umlagejahr 2009 und späteren Umlagejahren
zuzuordnen sind. Fehlbeträge und nicht eingegan-
gene Beträge, die den Jahren 2002 bis 2008 zuzu-
ordnen sind und nicht nach Absatz 1 in der bis
zum 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
wurden oder werden, sind mit Überschüssen, die
den Jahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas-
sung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
Übersteigen die nach Satz 2 zu verrechnenden
Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge
und nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei-
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu-
ziehen.“
Artikel 10
Änderung der
Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Ermittlung der Kosten
für ein Umlagejahr; Trennung nach
Aufsichtsbereichen und Gruppen;
Umlagefähige Kosten
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt) hat als Kosten im Sinne
des § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit-
teln. Dieses Haushaltsjahr ist Umlagejahr im Sinne
dieser Verordnung. Zu den Kosten gehören auch
die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach
§ 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes sowie die Zuführungen zu einer Investitions-
rücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes. Umlagefähige Kosten sind
die Kosten, die nach Abzug der in § 16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes aufgeführ-
ten Einnahmen und nach Berücksichtigung von
Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und
Überschüssen der Vorjahre verbleiben. Zu den Ein-
nahmen im Sinne des Satzes 4 gehören auch Ent-
nahmen aus der Pensionsrücklage sowie aus einer
Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben unberück-
sichtigt.
(2) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts-
bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf-
sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan-
stalt fallen, getrennt zu ermitteln:
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches In-
vestment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen,
2. Versicherungswesen und
3. Wertpapierhandel.
Innerhalb der Aufsichtsbereiche hat eine geson-
derte Ermittlung nach Gruppen zu erfolgen, soweit
die nachfolgenden Vorschriften dieses vorsehen.
(3) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach
Absatz 2 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden
können, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie
sind auf die betroffenen Aufsichtsbereiche entspre-
chend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
den Kosten besteht, die den Aufsichtsbereichen
unmittelbar zuzurechnen sind. Die so ermittelten
Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurech-
nen, die auf die Aufsichtsbereiche unmittelbar ent-
fallen.
(4) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-
sichtsbereich nach Absatz 2 Satz 1 unmittelbar
noch nach Absatz 3 zwei Aufsichtsbereichen ge-
meinsam zugeordnet werden können (Gemeinkos-

ten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind
auf alle Aufsichtsbereiche entsprechend dem
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten
besteht, die den Aufsichtsbereichen nach Durch-
führung der in Absatz 3 vorgegebenen Verteilung
zuzurechnen sind.
(5) Die Einnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind von
den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen,
dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Ein-
nahmen, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam
zugerechnet werden können, sind entsprechend
dem Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsberei-
chen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.
Einnahmen, die keinem Aufsichtsbereich unmittel-
bar zugerechnet werden können, sind vor Vertei-
lung der Gemeinkosten nach Absatz 4 von diesen
abzuziehen.
(6) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten
für das Umlagejahr nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5 sind die zu berücksichtigenden Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge und Überschüsse den
Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kosten der
Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und nicht
eingegangene Beträge jeweils entsprechend ihrer
Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-
schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stich-
tag für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge und Überschüsse ist der
30. Juni des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für
das die Kosten ermittelt wurden. Nach diesem
Stichtag anfallende Fehlbeträge, nicht eingegan-
gene Beträge und Überschüsse werden als Fehlbe-
träge, nicht eingegangene Beträge und Über-
schüsse bei der Festsetzung der Umlagebeträge
in den nächstfolgenden Jahren berücksichtigt.
(7) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Kredit-, Fi-
nanzdienstleistungs-, inländisches Investment-
und Wagniskapitalbeteiligungswesen hat eine ge-
sonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden
Gruppen zu erfolgen:
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tä-
tigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließ-
lich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwesengesetzes
erbringen,
2. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaub-
nis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des
Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter-
nehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesell-
schaften,
4. Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die einer Gruppe
nach Satz 1 nicht unmittelbar zugeordnet werden
können, sind gesondert zu erfassen. Sie sind auf
die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzutei-
len, das zwischen den Kosten besteht, die den
Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen
sind Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6 entspre-
chend anzuwenden.
§6
Umlagebetrag,
Verteilungsschlüssel
(1) Umlagebetrag ist der Anteil an den umlage-
fähigen Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbe-
reichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichti-
gen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann meh-
reren Aufsichtsbereichen oder Gruppen innerhalb
eines Aufsichtsbereichs zugeordnet sein.
(2) Die umlagefähigen Kosten sind zu tragen
1. für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienst-
leistungs-, inländisches Investment- und Wag-
niskapitalbeteiligungswesen durch die in § 5
Abs. 7 genannten Gruppen,
2. für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen
von der Gesamtheit der inländischen Versiche-
rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie
der inländischen Niederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds,
welche ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum haben,
3. für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
durch folgende Gruppen:
a) zu 76 Prozent durch Kreditinstitute und die
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes tätigen Unternehmen, sofern diese
Kreditinstitute oder Unternehmen befugt sind,
im Inland Wertpapierdienstleistungen im
Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen;
dies gilt nicht für an einer inländischen Börse
zur Teilnahme am Handel zugelassene Wert-
papierhandelsbanken,
b) zu 5 Prozent durch Unternehmen, die an einer
inländischen Börse zur Teilnahme am Handel
zugelassen sind, sofern sie nicht unter Buch-
stabe a fallen,
c) zu 9 Prozent durch Finanzdienstleistungsin-
stitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kredit-
wesengesetzes und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätige Unterneh-
men, sofern diese Finanzdienstleistungsinsti-
tute oder Unternehmen befugt sind, im Inland
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen
oder sofern auf sie § 2 Abs. 3 Satz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist
und sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen,
d) zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im
Inland, deren Wertpapiere an einer inländi-
schen Börse zum Handel zugelassen oder
mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr ein-
bezogen sind.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 sind die zu berücksich-
tigenden Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
und Überschüsse abweichend von § 5 Abs. 6 erst

nach der quotalen Aufteilung der Kosten nach
Satz 1 gruppenbezogen zu berücksichtigen.
(3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
sichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, in-
ländisches Investment- und Wagniskapitalbeteili-
gungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende
Umlagebetrag beträgt in den Gruppen nach § 5
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 (Kreditinstitute, Finanz-
dienstleistungsinstitute) mindestens:
1. 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme der
Wertpapierhandelsbanken, bei einer Bilanzsum-
me nach § 8 von 100 Millionen Euro oder weniger
jedoch nur 3 500 Euro und bei Wohnungsunter-
nehmen mit Spareinrichtung 2 500 Euro,
2. 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,
2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn in
den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder
Nr. 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaubnis die
Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen, für Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b,
Nr. 4 oder Nr. 11 des Kreditwesengesetzes und
für Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1
Abs. 3d Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
3. 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute mit
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c,
2 oder Nr. 3 des Kreditwesengesetzes, wenn die
Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Ei-
gentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-
ren von Kunden zu verschaffen, und für Finanz-
dienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a oder Satz 3 des Kre-
ditwesengesetzes,
4. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Kreditwesen-
gesetzes,
5. 1 300 Euro für Institute mit einer Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 des Kreditwe-
sengesetzes;
6. soweit die Bilanzsumme eines Unternehmens in
den Fällen der Nummern 2 bis 4 den Betrag von
100 000 Euro unterschreitet, reduziert sich der
Mindestbetrag nach den Nummern 2 bis 4 für
dieses Unternehmen um die Hälfte.
Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufsichts-
bereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-, inländi-
sches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungs-
wesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrichtende
Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Kapitalanlage-
und Investmentaktiengesellschaften mindestens
7 500 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen des
Aufsichtsbereichs Kredit-, Finanzdienstleistungs-,
inländisches Investment- und Wagniskapitalbetei-
ligungswesen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) zu entrich-
tende Umlagebetrag beträgt in der Gruppe Wag-
niskapitalbeteiligungsgesellschaften mindestens
1 300 Euro. Der von jedem Umlagepflichtigen der
Aufsichtsbereiche Versicherungswesen und Wert-
papierhandel zu entrichtende Umlagebetrag beträgt
mindestens 250 Euro.
(4) Die Mindestbeträge nach Absatz 3 Satz 1
Nr. 2 bis 4 erhöhen sich
– ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
4 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf
5 150 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf
5 800 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf
8 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf
10 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf
14 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf
19 500 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro
auf 27 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf
36 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf
44 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf
54 000 Euro,
– ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro auf
100 000 Euro.
§7
Umlagepflicht
(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kre-
dit-, Finanzdienstleistungs-, inländisches Invest-
ment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist,
wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Grup-
pen angehört.
(2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach
Absatz 1 sind
1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesenge-
setzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6
und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als
Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Un-
ternehmen,
2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kredit-
wesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesenge-
setzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute
geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-
anstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder Abs. 7 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes freigestellt hat.
(3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit
Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der
Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der
Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine
bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der
Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines
anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der
Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das
Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Er-
laubnis bezieht.

(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen
Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat.
(5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Ab-
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
Wertpapierhandel sind die Institute und Unterneh-
men, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten
Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach
Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen
ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zu-
ordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher
Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des
Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeit-
punkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt
bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teil-
nahme am Börsenhandel maßgebend.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „wird“
durch die Wörter „ist zu“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt und die Wör-
ter „ , wobei die Bilanzsummen jeweils
auf volle Euro zu runden sind“ gestri-
chen.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „in dem
dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr
beendete Geschäftsjahr“ durch die
Wörter „Geschäftsjahr, das dem Umla-
gejahr vorausgeht“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
„1a. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
nach dem Wert der von den Kapital-
anlagegesellschaften verwalteten Son-
dervermögen und den von Investment-
aktiengesellschaften zur gemeinschaft-
lichen Kapitalanlage verwalteten und
angelegten Mitteln. Dabei ist die
Summe der Werte aller von einem Um-
lagepflichtigen verwalteten Sonderver-
mögen oder zur gemeinschaftlichen Ka-
pitalanlage verwalteten oder angelegten
Mittel in das Verhältnis zu dem Gesamt-
betrag des Wertes zu setzen, den die
Sondervermögen und zur gemein-
schaftlichen Kapitalanlage verwalteten
oder angelegten Mittel aller Umlage-
pflichtigen haben. Maßgebend ist je-
weils der Wert, der nach § 44 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Satz 6 oder nach § 99
Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Satz 6 des Investmentge-
setzes in dem Jahresbericht für das Ge-
schäftsjahr angegeben wird, das dem
Umlagejahr vorausgeht. Sondervermö-
gen, die keine Spezial-Sondervermögen
im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des In-
vestmentgesetzes sind, oder Mittel von
Investmentaktiengesellschaften, die
keine Spezial-Investmentaktiengesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2
des Investmentgesetzes sind, werden
bei der Berechnung nach Satz 2 dop-
pelt gewichtet;
1b. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4
nach dem Verhältnis, das besteht
zwischen dem Wert des vom einzelnen
Umlagepflichtigen verwalteten Vermö-
gens zum Gesamtwert der verwalteten
Vermögen aller Umlagepflichtigen der
Gruppe zum Ende des Geschäftsjahres,
das dem Umlagejahr vorausgeht;“.
dd) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2“ ersetzt.
ee) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe a und b“ durch die Angabe
„§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b“
ersetzt und die Wörter „ab dem Umlage-
jahr 2004“ gestrichen.
ff) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c, vorbehaltlich des Absat-
zes 2, nach dem Verhältnis der Bilanz-
summe des einzelnen Umlagepflichtigen
zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen
aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wo-
bei die festgestellte Bilanz maßgebend
ist, die den jeweils maßgeblichen Rech-
nungslegungsvorschriften für das Ge-
schäftsjahr genügt, das in dem Umlage-
jahr beendet wurde, welches dem Um-
lagejahr vorausgeht;“.
gg) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2
Nr. 3 Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
ten“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
nahme der Kapitalanlagegesellschaf-
ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe c“ und die Wörter „Gesetzes
über das Kreditwesen“ durch das Wort
„Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Aus-
nahme der Kapitalanlagegesellschaf-

ten, und nach Nr. 3 Buchstabe c“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1
und nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe c“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. bei Einzelkaufleuten, die nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c umlagepflichtig sind,
die Bilanzsumme, vermindert um
ein fiktives Geschäftsführergehalt,
das auf die Höhe des Jahresüber-
schusses begrenzt ist,“.
eee) In Nummer 4 werden die Angabe „§ 6
Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe
„§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buch-
stabe c“ ersetzt, die Wörter „nach
§ 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgeset-
zes oder“ gestrichen und die Wörter
„Gesetzes über das Kreditwesen“
durch das Wort „Kreditwesengesetzes“
ersetzt.
fff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. bei Umlagepflichtigen nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2
sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe c, die nicht das ganze
Jahr umlagepflichtig waren, ein
Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1
und 4 sowie den Nummern 1 bis 4
dieses Satzes ermittelten Bilanz-
summe, wobei der Bruchteil dem
Verhältnis entspricht, das besteht
zwischen der Anzahl der angefan-
genen Monate, in denen die Umla-
gepflicht vorlag, und der Anzahl der
Monate des Umlagejahres.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3a
sind von der Bundesanstalt nur zu berück-
sichtigen, wenn der Umlagepflichtige dies
vor dem 1. Juni des auf das Umlagejahr
folgenden Jahres beantragt, die Vorausset-
zungen vorgetragen und diese durch Vorlage
geeigneter Nachweise belegt hat; Tatsachen,
die verspätet vorgetragen oder belegt wer-
den, bleiben unberücksichtigt. Die Höhe
des Geschäftsführergehalts im Sinne des
Satzes 1 Nr. 3a ist durch eine Bescheinigung
eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesell-
schaft zu belegen.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 7 Satz 1
Nr. 3 oder Nr. 4, die nicht das ganze Jahr umla-
gepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 1
Nr. 1a oder Nr. 1b der Bruchteil der Bemes-
sungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1a oder Nr. 1b
maßgeblich, der dem Verhältnis entspricht, das
zwischen der Anzahl der angefangenen Monate,
in denen die Umlagepflicht vorlag, und der An-
zahl der Monate des Umlagejahres besteht.“
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 4 und 5 nicht das ganze Jahr vor-
lagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der
Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Ab-
satz 1 Nr. 2 maßgeblich, der dem Verhältnis
entspricht, das zwischen der Anzahl der ange-
fangenen Monate, in denen die Voraussetzungen
vorlagen, und der Anzahl der Monate des Umla-
gejahres besteht.“
e) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d“ und die Angabe „§ 6
Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3
Satz 3“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „und unterstellt eine
mindestens dem Durchschnitt der gruppenzuge-
hörigen Unternehmen mit positiver Geschäfts-
entwicklung entsprechende Tendenz, sofern
keine gegenteiligen Tatsachen bekannt sind“ ge-
strichen.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Liegen keinerlei Daten im Sinne des Satzes 3
und auch keine entsprechenden Daten für die
nachfolgenden Geschäftsjahre vor, erfolgt die
Schätzung auf der Grundlage des arithmeti-
schen Mittels der vorliegenden Bilanzdaten der
anderen Umlagepflichtigen derselben nach § 6
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmten Gruppe.“
4. § 10 wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Festsetzung des Umlagebetrages
(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über
die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umla-
gejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundes-
anstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem
zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag
schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald
er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist.
Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro
zu runden.
(3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein
Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge
der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesam-
melt abführt, wenn der Verband sich hierzu schrift-
lich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber
den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen wer-
den diesen über den Verband bekannt gegeben.
Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen

an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Ver-
band angehört, ist entbehrlich.“
6. Nach § 11 werden folgende neue §§ 11a und 11b
eingefügt:
„§ 11a
Festsetzung
der Umlagevorauszahlung
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung
auf den Umlagebetrag des Umlagejahres festzuset-
zen, sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte
Haushaltsplan vom Bundesministerium der Finan-
zen genehmigt ist. Der Festsetzung sind die Aus-
gaben zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan
für das Umlagejahr veranschlagt sind. § 11 Abs. 2
und 3 gilt entsprechend.
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten
abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war
und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung
umlagepflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr
der Vorauszahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezem-
ber nach, dass er im darauffolgenden Jahr nicht
mehr umlagepflichtig sein wird.
(3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,
die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des
letzten abgerechneten Umlagejahres nach Maß-
gabe der §§ 6 bis 8 zu ermitteln. Verhältnisse im
Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse
zwischen den Aufsichtsbereichen und Gruppen so-
wie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen
Umlagepflichtigen.
(4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-
rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-
setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar
und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt
im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-
anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Voraus-
zahlungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die
umzulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 zu verteilen. Der nach Satz 1 festgesetzte
Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt
fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
§ 11b
Differenz
Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festge-
setzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszah-
lungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so
ist die Überzahlung zu erstatten.“
7. Die Zwischenüberschrift „Abschnitt 3 Säumniszu-
schläge, Beitreibung; Fälligkeit und Verjährung der
Umlageforderungen“ wird gestrichen.
8. Die §§ 12 und 12a werden wie folgt gefasst:
„§ 12
Entstehung und
Fälligkeit der Umlageforderung,
Säumniszuschläge, Beitreibung
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.
(2) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt-
gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen
fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-
nen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach
dem Fälligkeitstag Umlage- und Umlagevoraus-
zahlungsbeträge nicht entrichtet, so erhebt die
Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Ver-
waltungskostengesetzes ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und
Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Voll-
streckungsbehörde ist das für den Sitz oder die
Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zu-
ständige Hauptzollamt.
§ 12a
Festsetzungsverjährung
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist
nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist ab-
gelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festset-
zungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf
des Umlagejahres.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb
der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-
folgen kann.“
9. Nach § 12a wird folgender neuer § 12b eingefügt:
„§ 12b
Zahlungsverjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten
Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah-
lungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die
Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt
mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die For-
derung erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, so-
lange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen
durch:
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2. Zahlungsaufschub,
3. Stundung,
4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
5. Aussetzung der Vollziehung,
6. Sicherheitsleistung,
7. Vollstreckungsaufschub,
8. eine Vollstreckungsmaßnahme,

9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-
lichen Schuldenbereinigungsplan,
11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-
schuldbefreiung für den Kostenschuldner zum
Ziel hat,
12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-
pflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung
durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen
dauert fort, bis
1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-
schiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-
hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet
ist,
2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
Zwangshypothek oder einem sonstigen Vor-
zugsrecht auf Befriedigung das entsprechende
Recht erloschen ist,
3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schul-
denbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig
wird,
5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird,
6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem
Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlage-
pflichtigen beendet ist.
(5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter-
brechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat,
beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages
angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht
vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Fest-
setzung unanfechtbar geworden ist oder sich das
Verfahren auf andere Weise erledigt hat.“
10. Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 3.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Über-
gangsregelungen“ das Wort „ , Anwendungsbe-
stimmungen“ angefügt.
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 bis 10
angefügt:
„(7) Die §§ 5 bis 12b in der ab dem 26. März
2009 geltenden Fassung sind vorbehaltlich der
Absätze 8 bis 10 ab dem 26. März 2009 anzu-
wenden.
(8) Für die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 genann-
ten Umlagepflichtigen sind die §§ 5 bis 12b in
der 26. März 2009 geltenden Fassung ab dem
1. Januar 2009 anzuwenden.
(9) Auf Fehlbeträge, nicht eingegangene Be-
träge und Überschüsse, die den Umlagejahren
2002 bis 2008 zuzuordnen sind, findet § 6 Abs. 1
Satz 6 in der bis zum 25. März 2009 geltenden
Fassung Anwendung. Sofern diese Fehlbeträge,
nicht eingegangene Beträge oder Überschüsse
nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 6 in der bis zum
25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt
wurden oder werden, gilt § 16 Abs. 4 Satz 2
und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes.
(10) Die Verteilung der voraussichtlichen Kos-
ten nach § 11a Abs. 3 für das Umlagejahr 2009
erfolgt nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 in der bis
zum 25. März 2009 geltenden Fassung.“
12. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 1.1.3 werden nach dem Wort „Betei-
ligungen“ die Wörter „und die Leitungsorgane
von Finanzholding-Gesellschaften und gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaften“ und nach der
Angabe „§ 2c KWG“ die Angabe „ ; § 2d KWG“
eingefügt.
b) Nach Nummer 1.1.3.4 werden folgende Num-
mern 1.1.3.5 bis 1.1.3.5.2 eingefügt:
„1.1.3.5 Maßnahmen ge-
gen Personen im
Sinne des § 2d
Abs. 1 KWG
(§ 2d Abs. 2 KWG)
1.1.3.5.1 Verlangen 25 % der zum
auf Abberufung Zeitpunkt des
Verlangens auf
Abberufung einer
Person im Sinne
des § 2d Abs. 1
KWG für die Be-
stimmung einer
Finanzholding-
Gesellschaft oder
einer gemischten
Finanzholding-
Gesellschaft
maßgeblichen
Gebühr nach
Nummer 1.1.5.1
oder Num-
mer 1.1.5.3
1.1.3.5.2 Untersagung 12,5 % der nach
der Ausübung Nummer 1.1.5.1
ihrer Tätigkeit oder Num-
mer 1.1.5.3 ermit-
telten Gebühr,
höchstens jedoch
3 000 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.1 und
1 500 Euro in den
Fällen der Num-
mer 1.1.5.3“.

c) Nummer 1.1.5 wird durch folgende neue Num-
mern 1.1.5 bis 1.1.5.3 ersetzt:
„1.1.5 Amtshandlungen
in Bezug auf Instituts-
gruppen und Finanz-
holding-Gruppen sowie
gemischte Finanz-
holding-Gesellschaften
1.1.5.1 Bestimmung einer 5 000
Finanzholding-Gesellschaft bis
als übergeordnetes 30 000
Unternehmen
(§ 10a Abs. 3 Satz 6
oder Satz 7 KWG)
1.1.5.2 Zustimmung zur weiteren 500
Nutzung des Verfahrens bis
nach § 10a Abs. 6 KWG zur 1 500
Ermittlung der zusammen-
gefassten Eigenmittelaus-
stattung einer Instituts-
gruppe oder Finanzholding-
Gruppe
(§ 10a Abs. 8 KWG)
1.1.5.3 Bestimmung einer gemisch- 5 000
ten Finanzholding-Gesell- bis
schaft als übergeordnetes 15 000“.
Finanzkonglomeratsunter-
nehmen
(§ 10b Abs. 3 Satz 8 KWG)
d) In Nummer 1.1.13.1.4 werden nach dem Wort
„Eigenhandel“ die Wörter „und Anlageverwal-
tung“ und nach der Angabe „Nr. 4“ die Angabe
„und 11“ eingefügt.
e) In Nummer 1.1.13.1.5 wird die Angabe „§ 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
1c, 2 bis 11“ ersetzt.
f) In Nummer 1.1.13.1.6 wird die Angabe „§ 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 10“ jeweils
durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a,
1c, 2 bis 11“ ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4ffa6d851f954132….