§ 19 Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten
Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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04.12.2011 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2427)
BGBl. 2011 I S. 2427
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2006 I S. 2606
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.